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  • · Fachbeitrag · Kündigungsschutz außerhalb des KSchG

    Reicht ein Zerwürfnis zwischen ArbG undEhemann der ArbN zur Kündigung aus?

    | Eine Kündigung verstößt auch außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG gegen § 242 BGB und ist unwirksam, wenn sie auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruht. Dies ist der Fall, wenn die vom ArbG vorgebrachten Gründe ausschließlich die Rechtssphäre eines Dritten betreffen (Arbeitsgericht Aachen 30.9.15, 2 Ca 1170/15, Abruf-Nr. 146391 ). |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN ist beim ArbG als Arzthelferin beschäftigt. Mit ihren Leistungen war der ArbG zufrieden. Dies brachte er in der Vergangenheit verschiedentlich zum Ausdruck. Insgesamt sind in der Praxis des ArbG weniger als zehn ArbN beschäftigt. Der ArbG hatte den Ehemann der ArbN mit Umbauarbeiten in seiner Praxis und seinem Privathaus beauftragt. Am 17.3.15 kam es hinsichtlich des Werklohns zu einer Auseinandersetzung zwischen dem ArbG und dem Ehemann der ArbN. Das Gespräch führten die beiden am Abend im Privathaus des Ehemanns der ArbN in ihrer Abwesenheit. Am Ende des Gesprächs versuchte der ArbG erfolglos, dem Ehemann der ArbN ein vorbereitetes Kündigungsschreiben für die ArbN zu überreichen. Anschließend warf der ArbG das Schreiben in den Hausbriefkasten ein.

     

    Mit ihrer Klage wehrt sich die ArbN gegen ihre Kündigung. Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei ausschließlich wegen der Unstimmigkeiten im Werkvertragsverhältnis zu dem Ehemann erfolgt. Auch habe der ArbG im Freundes- und Bekanntenkreis erzählt, er könne wegen der Vorkommnisse mit dem Ehemann mit ihr nicht mehr zusammenarbeiten. Die werkvertraglichen Beziehungen und die daraus resultierenden Probleme zwischen dem ArbG und ihrem Ehemann würden jedoch keinen Kündigungsgrund für das Arbeitsverhältnis darstellen. Gründe, die in der Person der ArbN liegen, seien nicht erkennbar.