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  • · Nachricht · Kündigungsschutzgesetz

    Ermittlung der Anzahl der beschäftigten ArbN bei einer amtsangehörigen Gemeinde

    | Viele kleine Kommunen erfüllen aufgrund ihrer Größe nicht die Amtsfreiheit (hier § 125 Abs. 4 S. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern). Sie gehören daher zusammen mit anderen Kommunen einem Amt an. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, wie die zur Anwendbarkeit des KSchG erforderliche Anzahl der ArbN in derartigen Fällen zu berechnen ist. |

     

    Das LAG entschied, dass für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderlichen Anzahl der i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSchG) auf die Verhältnisse der Gemeinde, nicht auf die Verhältnisse des Amtes abzustellen ist (25.1.22, 2 Sa 173/21, Abruf-Nr. 227806).

     

    Merke | Eine gemeinsame Verwaltung mehrerer Verwaltungsträger analog dem gemeinsamen Betrieb setzt voraus, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion, insbesondere das arbeitgeberseitige Weisungsrecht, bei derselben institutionellen Verwaltungsleitung liegt. Das muss im Einzelfall geprüft werden.

    Quelle: ID 48086326