· Fachbeitrag · Mutterschutz
Sonderkündigungsschutz aufgrundSchwangerschaft nach In-vitro-Fertilisation?
von RA und FA ArbR Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem ArbG zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation) (BAG 26.3.15, 2 AZR 237/14, Abruf-Nr. 144518). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses. Der ArbG hatte als Betreiber einer Versicherungsagentur zwei Mitarbeiterinnen. Eine der beiden versuchte seit geraumer Zeit, mithilfe künstlicher Befruchtung schwanger zu werden. Das Arbeitsverhältnis verlief bisher ohne Er- oder Abmahnungen. Die ArbN teilte dem ArbG Mitte Januar 2013 mit, dass für den 24.1.13 ein Embryonentransfer anstehe, der wie geplant durchgeführt wurde. Am 31.1.13 sprach der ArbG eine ordentliche Kündigung aus, ohne dass eine behördliche Zustimmung vorlag. Unter dem 7.2.13 wurde bei der ArbN eine Schwangerschaft festgestellt. Das wurde dem ArbG am 13.2.13 mitgeteilt.
Die ArbN erhob Kündigungsschutzklage. Sie vertrat die Ansicht, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG greife. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben (LAG Sachsen 7.3.14, 3 Sa 502/13).
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