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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Was heißt „genesungswidrig“?

    | Oft führen private Aktivitäten von ArbN während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu Unmut beim ArbG. Dies kann den Besuch von Sportveranstaltungen, die Teilnahme an solchen oder Arbeiten im privaten Umfeld betreffen. Nicht jedes solche Verhalten ist hingegen per se genesungswidrig. Der Beitrag zeigt auf, wann der ArbG mit welchen Sanktionen reagieren kann. |

     

    1. Tatsächliche Genesungswidrigkeit eines Verhaltens

    Ob der Besuch von bestimmten Veranstaltungen während der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich genesungswidrig ist, hängt vor allem von Art und Schwere der jeweiligen Erkrankung ab. Allein das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet den ArbN noch nicht, im Bett oder in seiner Wohnung zu bleiben. Andererseits hat ein arbeitsunfähig krankgeschriebener ArbN die Pflicht, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er muss Aktivitäten unterlassen, die die Genesung verzögern könnten (LAG Hamm 16.9.05, 10 Sa 2425/04). Will der ArbG etwa eine Kündigung auf die aus seiner Sicht genesungswidrige Ordnertätigkeit einer ArbN, die wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben war, während eines Fussballspiels stützen, muss er darlegen und beweisen, dass diese Tätigkeit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt hat. Dies wird meist nur gelingen, wenn ein Verstoß gegen ärztliche Verhaltensmaßregeln nachweisbar ist.

     

    2. Welche Sanktionen des ArbG sind angemessen?

    In der Regel rechtfertigen geringfügige Verletzungen der Pflicht zu genesungswidrigem Verhalten ohne einschlägige Abmahnung weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung, sondern allenfalls die Erteilung einer Abmahnung durch den ArbG. In der arbeitsgerichtlichen Praxis wird daher oft die (mögliche) Genesungswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens, wie der Besuch einer Sportveranstaltung während der Arbeitsunfähigkeit, zugunsten des ArbG unterstellt und dann geprüft, ob der Grad der Schwere der Pflichtverletzung für eine Kündigung ausreicht. Das ist aber oft gerade nicht der Fall (hierzu: Arbeitsgericht Dortmund 12.3.19, 5 Ca 3705/18, Abruf-Nr. 207793).