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  • · Fachbeitrag · Anwaltsbeiordnung

    Auch bei einfacher Zahlungsklage kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich sein

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Es steht grundsätzlich der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung entgegen, wenn ein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt, in dem die Zahlung von Lohn aus bereits vorliegenden Lohnabrechnungen gefordert wird und Einwendungen konkret nicht zu erwarten sind (LAG Köln 17.4.13, 4 Ta 80/13, Abruf-Nr. 132238).

     

     

    Auch bei einer einfachen Zahlungsklage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn dem ArbN ein rechtskundiger und prozesserfahrener Vertreter eines Unternehmens gegenübersteht. In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtssuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (LAG Hamm 15.1.13, 14 Ta 499/12, Abruf-Nr. 132239).

     

    Praxishinweis

    Die Gerichte verfahren bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen sehr restriktiv. Nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ist die Gegenseite anwaltlich nicht vertreten, kommt es allein darauf an, ob die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt „erforderlich erscheint“.