· Fachbeitrag · Anwaltsbeiordnung
Auch bei einfacher Zahlungsklage kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich sein
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Es steht grundsätzlich der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung entgegen, wenn ein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt, in dem die Zahlung von Lohn aus bereits vorliegenden Lohnabrechnungen gefordert wird und Einwendungen konkret nicht zu erwarten sind (LAG Köln 17.4.13, 4 Ta 80/13, Abruf-Nr. 132238). |
Auch bei einer einfachen Zahlungsklage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn dem ArbN ein rechtskundiger und prozesserfahrener Vertreter eines Unternehmens gegenübersteht. In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtssuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (LAG Hamm 15.1.13, 14 Ta 499/12, Abruf-Nr. 132239). |
Praxishinweis
Die Gerichte verfahren bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen sehr restriktiv. Nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ist die Gegenseite anwaltlich nicht vertreten, kommt es allein darauf an, ob die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt „erforderlich erscheint“.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig