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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Mandant behauptet Gebührenvereinbarung …

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    | Offen spricht das LAG Berlin-Brandenburg in zwei jüngeren Fällen davon, dass Mandanten nicht selten einer Kostenfestsetzung aus fadenscheinigen Gründen widersprechen. Wehrt sich ein Mandant mit Einwänden, die nicht unmittelbar die begehrte Vergütung betreffen, kann es allerdings eng werden. Beide LAG-Entscheidungen zeigen beispielhaft, wann ein Anwalt Erfolg haben bzw. scheitern kann, wenn er festsetzen möchte. |

     

    1. Entscheidung: Wird ein Vorschuss verlangt, ist dies keine „Vereinbarung“

    Eine Festsetzung ist stets möglich, wenn die Einwände des Mandanten offensichtlich unbegründet bzw. aus der Luft gegriffen sind. In dem Fall vor dem LAG (13.6.24, 26 Ta [Kost] 6032/24) trug der Antragsgegner (Mandant) vor, er habe mit seinem Anwalt eine „eigene Gebührenordnung“ vereinbart. Das Schreiben des Anwalts sei aber ausdrücklich als „Kostenvorschussnote“ bezeichnet, in dem er auf das RVG und nicht auf eine „vereinbarte Gebührenordnung“ Bezug nahm. Auch die E-Mail-Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant bot keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anwalt eine ‒ außerdem rechtlich unzulässige ‒ Gebührenregelung treffen wollte.

     

    2. Entscheidung: Materiell-rechtlicher Einwand blockiert Kostenfestsetzung

    In diesem Fall (12.6.24, 26 Ta [Kost] 6027/24) behauptete der Mandant, dass sein Anwalt zugesagt habe, die Vergütung von 2.314,55 auf 892,50 EUR zu reduzieren. Dies für den Fall, dass der Mandant unterliegen würde. Hier versuchte der Anwalt darzulegen, dass die Zahlung von 892,50 EUR als eine „Teilzahlung“ auf die Vergütung gemeint war. Allerdings war es zu Missverständnissen gekommen, da eine Rechtsschutzversicherung vorlag, die nicht zahlte. Das LAG lehnte die Kostenfestsetzung ab, da der Einwand des Mandanten nicht das Gebührenrecht betraf und nicht völlig substanzlos war. Der Anwalt argumentierte zwar, dass eine solche Vereinbarung für eine gerichtliche Tätigkeit nach § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO unzulässig gewesen wäre. Damit habe er recht, aber: Trifft ein Anwalt doch solch eine Vereinbarung, kann er sich gem. § 242 BGB nicht auf Nichtigkeit gegenüber dem Mandanten berufen, der auf die Vereinbarung vertraut habe (OLG Köln 6.11.13, I-17 W 22/13).