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  • 25.07.2016 · IWW-Abrufnummer 187434

    Landesarbeitsgericht Hamburg: Beschluss vom 20.05.2016 – 5 Ta 7/16

    1. Der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte ist nicht bindend. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen ist es sinnvoll, sich bei der Wertfestsetzung an diesem Katalog zu orientieren.

    2. Bei der Zusammenfassung von vielen Fällen der Zustimmungsersetzung zur Einstellung für einen einzigen Monat und der Feststellung nach § 100 BetrVG in einem Verfahren, wird man bei der Festsetzung des Wertes im Rahmen des billigen Ermessens Abschläge zu machen haben. Diese orientieren sich am Streitwertkatalog.

    3. Der Antrag definiert auch im Beschwerdeverfahren das Rechtschutzziel. Kommt das Beschwerdegericht zu dem Schluss, dass der Gegenstandswert noch niedriger als vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt festzusetzen wäre, ist es an einer solchen weitergehenden Festsetzung aufgrund der Bindung an den Beschwerdeantrag - §§ 557 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend - gehindert.


    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. März 2016 - 17 BV 7/16 - abgeändert: Der Gegenstandswert wird auf € 63.585,21 festgesetzt.



    Gründe



    1. Im zugrundeliegenden Beschlussverfahren bat die Antragstellerin gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG um Ersetzung der Zustimmung zur auf einem Monat befristeten Einstellung von 111 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sowie um die Feststellung gemäß § 100 BetrVG. Geplant war ein stundenweiser Einsatz. Das Verfahren wurde wegen Zeitablaufs eingestellt. Insgesamt wendete die Antragstellerin für die Leiharbeitnehmer € 63.585,21 auf.



    Das Arbeitsgericht hat den letztgenannten Wert für das Verfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und die Hälfte davon für das Verfahren gemäß § 100 BetrVG festgesetzt, insgesamt also € 95.377,81.



    Gegen den am 6. April 2016 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin eingehend bei Gericht am 11. April 2016 Beschwerde eingelegt. Sie hat beantragt, den Wert auf € 63.585,21 festzusetzen.



    Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11. April 2016 nicht abgeholfen.



    2. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und - da frist- und formgerecht eingelegt - zulässig. Insbesondere ist auch der Beschwerdewert von € 200,- überschritten, auch wenn er sich nur aus der Differenz der Gebühren zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten Wert berechnet (Gerold-Schmidt RVG 22. Aufl. 2015 Nr. 14 zu § 33).



    Die Festsetzung des Gegenstandswertes bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100 BetrVG folgt den Grundsätzen der Wertfestsetzung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG kommt im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren danach erst in Betracht, wenn vorher sämtliche sonstigen Bewertungsfaktoren zur Festsetzung herangezogen wurden. Dieses hat meist zur Folge, dass sich der Gegenstandswert an der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit zu orientieren hat.



    Der Wert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Sinne des § 99 BetrVG orientiert sich deshalb regelmäßig an dem zu zahlenden Arbeitsverdienst. Begrenzt wird der Streitwert durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 GKG. Deshalb enthält der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF. vom 9. Juli 2014 (NZA 14, 745) in Ziffer 13.2.2 den Ansatz zweier Gehälter für das Verfahren nach § 99 Abs. 4 ArbGG und für das Verfahren nach § 100 BetrVG den Ansatz eines halben Wertes des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des LAG Hamburg (26.07.2010 - 7 Ta 13/10 -; 11.01.2010 - 4 Ta 18/09 - juris).



    Hiervon ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen. Es ist auch zutreffend, dass im Falle des Einsatzes von Leiharbeitnehmern das Entgelt zugrunde gelegt wird, das der Arbeitgeber dem Verleiher zahlt (LAG Hamburg 18.04.2007 - 4 Ta 4/07 - juris). Dies bedeutet bei einem Gesamtaufwand von € 63.585,21 je Leiharbeitnehmer einen Ansatz von € 572,84.



    Bei der Zusammenfassung von 111 Fällen der Zustimmungsersetzung zur Einstellung für einen einzigen Monat und der Feststellung nach § 100 BetrVG in einem Verfahren, wird man bei der Festsetzung des Wertes im Rahmen des billigen Ermessens Abschläge zu machen haben. Dies sieht auch das Arbeitsgericht.



    Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 09.02.2016 - 5 Ta 264/15 -, juris), der in einem solchen Fall wie vorliegend mit wesentlich gleichem Sachverhalt, insbesondere einer einheitlichen unternehmerischen Maßnahme, in Ziffer 13.7 überzeugende Vorschläge macht:



    - beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25 % bewertet, hier also € 2.720,99 plus € 572,84 für den ersten Fall;



    - beim 21. bis einschließlich 50. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 12,5 % bewertet, hier also € 2.148,15;



    - ab dem 51. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 10 % bewertet, hier also € 3.494,32.



    Das ergibt im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG einen Wert von € 8.936,30 und mit einem halben Wert zusätzlich also insgesamt € 13.404,45.



    Wie sich aus dem Antrag ergibt, erstrebt die Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings eine Festsetzung auf einen anderen, höheren Wert. Der Antrag definiert auch im Beschwerdeverfahren das Rechtschutzziel (Wieczorek ZPO 4. Aufl. 2014 Nr. 20 zu § 569). Kommt das Beschwerdegericht zu dem Schluss, dass der Gegenstandswert noch niedriger als vom Beschwerdeführer beantragt festzusetzen wäre, ist es an einer solchen ändernden Festsetzung aufgrund der Bindung an den Beschwerdeantrag - §§ 557 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend - gehindert (Riedel/Sußbauer RVG 10. Aufl. 2015 Nr. 80 zu § 33). Deshalb war auf den tenorierten Gegenstandswert zu erkennen.

    Vorschriften§ 99 Abs. 4 BetrVG, § 100 BetrVG, § 33 Abs. 3 RVG, §§ 99, 100 BetrVG, § 23 Abs. 3 RVG, § 99 BetrVG, § 42 Abs. 2 GKG, § 99 Abs. 4 ArbGG, §§ 557 Abs. 1, 2 ZPO