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  • 16.03.2016 · IWW-Abrufnummer 184490

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 09.02.2016 – 5 Ta 264/15

    Der Gegenstandswert für eine eingeklagte Lohnabrechnung ist mit 5 Prozent der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum anzusetzen.


    Tenor:

    Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. Oktober 2015, Az. 1 Ca 509/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.



    Gründe



    I. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG bereits unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.



    Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz der Rechtsanwaltsvergütung, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde, zu verstehen (LAG Rheinland-Pfalz 24.09.2007 - 1 Ta 208/07 - [...]). Vorliegend wollen die Beschwerdeführer eine Erhöhung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit um 430 EUR (500 EUR statt festgesetzter 130 EUR) erreichen. Diese Verbesserung würde jedoch zu keinem Gebührensprung führen, weil der Wert unter 8.000 EUR bleibt (7.968,14 EUR statt 7.598,14 EUR). Gebührensprünge bestehen zwischen Streitwerten von 7.000 EUR und 8.000 EUR nach der Tabelle zum RVG nicht.



    II. Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden ist. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten für die Zeit ab 26.05.2015 (Klagerweiterung) zutreffend auf 7.598,14 EUR festgesetzt. Die bezifferten Zahlungsanträge für Januar bis März 2015 waren insgesamt mit 4.868,14 EUR zu bewerten (1.300 EUR plus 1.300 EUR plus 2.600 EUR minus 331,86 EUR). Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses war mit einem Bruttomonatsentgelt iHv. 2.600 EUR in Ansatz zu bringen.



    Das Arbeitsgericht hat den weiteren Antrag auf Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat März 2015 zutreffend mit 130 EUR (5 % von 2.600 EUR) bewertet. Für eine Klage auf Erteilung einer Abrechnung nach § 108 GewO sind 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum anzusetzen, selbst wenn sie - wie hier - kumulativ mit einer Vergütungsklage erhoben wird (vgl. Ziff. I. Nr. 3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF. vom 09.07.2014 NZA 2014, 745 ff.). Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog.



    Entgegen der Ansicht der Beschwerde gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen und den Gegenstandswert für die eingeklagte Lohnabrechnung auf 500 EUR festzusetzen. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beschwerde zutrifft, dass die Lohnabrechnung im Hinblick auf das zwischen den Parteien praktizierte Gleitzeitkonto umfangreich und schwierig war. Es ist auch unerheblich, dass auch Urlaubsabgeltungsansprüche abzurechnen waren. Auf den Arbeits- und Zeitaufwand für die Erstellung einer Lohnabrechnung kommt es nicht an.



    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

    Verkündet am: 09.02.2016

    Vorschriften§ 33 Abs. 3 RVG, § 108 GewO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG