Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · PKH

    PKH-Aufhebung wegen verspäteter Mitteilung einer Anschriftenänderung

    | Eine PKH-Bewilligung kann nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen verspäteter Mitteilung einer Anschriftenänderung nur aufgehoben werden, wenn auch diese Verspätung der Anschriftenänderung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte. |

     

    Diese Klarstellung traf das LAG Baden-Württemberg. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass von einer groben Nachlässigkeit nicht bereits dann ausgegangen werden könne, wenn lediglich der objektive Tatbestand erfüllt wurde und die PKH-Partei in der PKH-Antragstellung auf die Folgen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hingewiesen wurde. Es bedarf vielmehr weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte für die Annahme einer groben Nachlässigkeit.

     

    Quelle | LAG Baden-Württemberg 10.6.15, 4 Ta 8/15, Abruf-Nr. 177773

    Quelle: ID 43489160