· Nachricht · Prozesskostenhilfe
PKH: Unterlassene Mitteilung einer Einkommensverbesserung ist nicht immer eine grobe Nachlässigkeit
| Grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nicht immer schon dann anzunehmen, wenn eine PKH-Partei die Mitteilung einer wesentlichen Einkommensverbesserung im Sinne des § 120a Abs. 2 S. 1, 2 ZPO unterlässt, weil sie sie vorzunehmen vergisst. |
Hierauf wies das LAG Düsseldorf hin (10.1.24, 8 Ta 288/23, Abruf-Nr. 244340). Der Senat machte aber auch deutlich, dass das Gericht nicht gehalten ist, einen pauschalen Hinweis auf ein Vergessen der Mitteilung ohne Weiteres zur Grundlage einer Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zu machen. Das Vorliegen grober Nachlässigkeit kann vielmehr nach den konkreten Umständen des Sachverhalts indiziert sein. Hierfür kommt es wertungsmäßig insbesondere auf den Umfang der Einkommensverbesserung, deren zeitliche Nähe zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Häufigkeit und Deutlichkeit gerichtlicher Hinweise auf die Verpflichtungen der PKH-Partei aus § 120a Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO an.