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  • · Nachricht · Streitwertecke

    In den Streitwert fließt nur ein, was im Streit ist

    | Die Annahme eines Titulierungsinteresses für die in eine Beendigungsvergleich integrierte Zeugnisvereinbarung setzt voraus, dass die Durchsetzbarkeit des titulierten Anspruchs aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls gleichwohl ungewiss ist. Fehlt es daran, kann eine entsprechende Festsetzung des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG auch zum Nachteil des beschwerdeführenden Rechtsanwalts von Amts wegen nach unten abgeändert werden ( LAG Hamm 22.1.21, 8 Ta 587/20, Abruf-Nr. 220513 ). |

     

    Das Arbeitsgericht hatte 20 Prozent des Monatsgehalts als Streitwert für den titulierten Anspruch auf ein Zeugnis angesetzt. Der Rechtsanwalt hatte Streitwertbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass für den Zeugnisanspruch ein volles Monatsgehalt angesetzt wurde. Der Schuss ging nach hinten los. Auch die 20 Prozess sind entfallen.

     

    MERKE | Bei der Streitwertbeschwerde gilt der Grundsatz der reformatio in peius jedenfalls im Ergebnis nicht. Das Gericht kann nach § 66 Abs. 3 ZPO das Beschwerdeverfahren zum Anlass nehmen, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Der Rechtsanwalt, der Streitwertbeschwerde einlegt, riskiert also immer, dass der Wert niedriger festgesetzt wird.

     
    Quelle: ID 47503286