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  • 07.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123814

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Entscheidung vom 21.08.2012 – 3 Sa 234/12

    Aus dem Verbot der Zeugnisklarheit folgt zwar, dass das Zeugnis nicht in sich widersprüchlich sein darf. Ein Anspruch auf eine bestimmte Endnote ergibt sich daraus aber nur, wenn die Einzelbeurteilungen bzw. der sonstige Zeugnisinhalt zwingend den Schluss auf die vom Arbeitnehmer verlangte bessere Endbeurteilung zulassen (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - NZA 2004, 843).


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. April 2012 - 8 Ca 2013/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

    Der Kläger war zunächst vom 1. Mai 1998 bis 31. Oktober 2009 bei der Firma F. Vliesstoffe KG beschäftigt, die ebenso wie die Beklagte zur Unternehmensgruppe F. gehört. Zum 1. November 2009 wechselte er innerhalb des Konzerns zur Beklagten. Die Firma F. Vliesstoffe KG erteilte ihm anlässlich seines Ausscheidens am 31. Oktober 2009 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Bl. 4, 5 d.A.), auf das Bezug genommen wird. Nach seinem Wechsel zur Beklagten zum 1. November 2009 war er dort aufgrund Arbeitsvertrags vom 26. Oktober 2009 (Bl. 43 bis 46 d.A.) als "Beauftragter für die Qualitätssicherung" eingesetzt und insbesondere für den Aufbau des Qualitätsmanagementsystems (nach DIN EN ISO 13485) sowie die damit verbundene erstmalige Zertifizierung der Beklagten zuständig, die dann im Oktober 2010 erfolgte.

    Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 (Bl. 35 d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil von ihm bei einer Lieferung an einen Kunden die beizufügenden Prüfunterlagen nicht versandt worden waren; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abmahnung vom 12. Januar 2011 verwiesen. Zu dieser Abmahnung gab der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2011 (Bl. 49, 50 d.A.) eine Stellungnahme ab, auf die Bezug genommen wird.

    Mit Schreiben vom 29. April 2011 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Juli 2011.

    Unter dem 31. Juli 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger folgendes Zeugnis (Bl. 6, 7 d.A.):

    "Herr Dr. A., geboren am 14. Juli 1956 in L., trat am 01. November 2009 aufgrund eines internen Wechsels innerhalb der Unternehmensgruppe F. als Beauftragter für die Qualitätssicherung in unser Unternehmen ein.

    In dieser Funktion umfasste das Tätigkeitsgebiet von Herrn Dr. A. im Wesentlichen folgende Aufgaben:

    Aufbau und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagement-Handbuchs für die Produktion medizintechnischer Produkte nach DIN EN ISO 13485 in Übereinstimmung mit FDA cGMP

    Aufbau und Weiterentwicklung eines Hygiene-Managements für die Reinraum-Produktion gemäß DIN EN ISO 14644

    Umsetzung der Vorgaben der Qualitätsnormen DIN EN ISO 13485, 14644 und 14971 für die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb medizintechnischer Produkte in Übereinstimmung mit FDA cGMP

    Begleitung der Erstzertifizierung

    Aufbau der Kontroll-, Überwachungs- und Dokumentationssysteme zur Sicherstellung der Produktqualität gemäß der genannten Qualitätsnormen

    Anleitung und Unterweisung des Produktionspersonals hinsichtlich der Qualitätsnormen und Prozesse inklusive der Konzeption und Implementierung geeigneter Trainingsmaßnahmen

    Durchführung von internen Audits

    Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte gemäß § 30 MPG

    Erstellung von Prüfberichten sowie Freigabe der Serienproduktion sowie der Muster- und Erstlieferungen an Kunden

    Reklamationsmanagement

    Herr Dr. A. arbeitete sich in das ihm übertragene Tätigkeitsgebiet ein und eignete sich das benötigte Fachwissen durch Eigeninitiative sowie geeignete Schulungs- und Ausbildungsprogramme an, so dass er innerhalb kurzer Zeit mit den Regulatorien des Qualitätsmanagements vertraut war. Er identifizierte sich sowohl mit seiner Aufgabe als auch mit unserem Unternehmen. Bei der Erledigung seiner Aufgaben gelangte er zu guten Ergebnissen. Dabei zeichnet er sich durch eine systematische und strukturierte Arbeitsweise aus.

    Das Verhalten von Herrn Dr. A. gegenüber Vorgesetzten, Kollegen sowie Kunden und externen Schnittstellen war jederzeit einwandfrei.

    Er hat seine Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt und unseren Anforderungen gut entsprochen.

    Herr Dr. A. verlässt unser Unternehmen mit dem heutigen Tag auf eigenen Wunsch, um außerhalb der Unternehmensgruppe F. eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir danken ihm für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm beruflich und privat alles Gute."

    Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses vom 31. Juli 2011 mit dem Ziel einer besseren Bewertung entsprechend der Notenstufe "gut".

    Der Kläger hat vorgetragen, das ihm erteilte Zeugnis vom 31. Juli 2011 sei dahingehend zu berichtigen, dass ihm eine der Notenstufe "gut" entsprechende Arbeitsleistung bescheinigt werde. Hierzu sei die Beklagte schon deshalb verpflichtet, weil die im Zeugnis enthaltenen Einzelbewertungen zwingend den Schluss auf die von ihm begehrte Endbeurteilung zuließen. Das ihm erteilte Zeugnis sei insoweit widersprüchlich, als die darin enthaltene Endbeurteilung ("befriedigend") sich nicht mit den im Zeugnis enthaltenen Einzelbewertungen vereinbaren ließe. Im Zeugnis bringe die Beklagte hinsichtlich der maßgeblichen Aspekte von Leistung und Verhalten selbst durchgängig eine "gute" Bewertung zum Ausdruck. Insbesondere sei ihm darin attestiert worden, dass er "zu guten Ergebnissen" gelangt sei (Abs. 3), "unseren Anforderungen gut entsprochen" habe (Abs. 5) und sein Verhalten "jederzeit einwandfrei" gewesen sei (Abs. 4). Schließlich sei ihm in Absatz 6 des Zeugnisses ausdrücklich "für die gute Zusammenarbeit" gedankt worden. Auch die sonstigen, das Arbeitsverhältnis und seine Arbeitsleistung betreffenden Erklärungen der Beklagten würden die Bewertung "gut" bestätigen. So werde ihm im Zusammenhang mit den ausdrücklich attestierten "guten Ergebnissen" zusätzlich bescheinigt, dass er sich "durch eine systematische und strukturierte Arbeitsweise" ausgezeichnet habe. Insbesondere aus dem Umstand, dass ihm im Rahmen der zusammenfassenden Bewertung in Absatz 5 des Zeugnisses ausdrücklich bescheinigt werde, er habe den Anforderungen der Beklagten "gut" entsprochen, werde deutlich, wie widersprüchlich es sei, wenn ihm im ersten Teil dieses Absatzes durch die Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" insgesamt lediglich eine befriedigende Leistung bescheinigt werde. Unabhängig davon, dass sich die Verpflichtung der Beklagten zur begehrten Berichtigung des Zeugnisses bereits aus dem gesamten sonstigen Zeugnisinhalt ergebe, müsse seine Arbeitsleistung zumindest als "gut" bewertet werden. Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der erst im Jahre 2009 gegründeten Beklagten ("Medizintechnik") sei für alle Mitarbeiter "Neuland" gewesen. Gerade weil er im Rahmen seiner 11-jährigen Zugehörigkeit zum Konzernunternehmen F. Vliesstoffe KG hervorragende Arbeit geleistet habe, sei ihm der konzerninterne Wechsel zur neu gegründeten Beklagten angeboten worden. Die für dieses Angebot ursächliche (sehr) hohe Wertschätzung spiegele sich in dem ihm von der Firma F. Vliesstoffe KG erteilten Zeugnis vom 31. Oktober 2009 wider. Bei der Beklagten habe er mit einem außerordentlich hohen persönlichen Einsatz und mit hohem, die reguläre Arbeitszeit weit übersteigenden Zeitaufwand die Zertifizierung betrieben und auch erreicht. Allein schon der Umstand, dass die ihm als Hauptaufgabe übertragene Zertifizierung der neu gegründeten Beklagten in seiner alleinigen Verantwortung und Zuständigkeit innerhalb von elf Monaten erfolgreich durchgeführt und erreicht worden sei, belege nachhaltig den Einsatz, die Qualität sowie den Erfolg seiner Arbeitsleistung und rechtfertige in jedem Falle eine diesbezügliche "gute" Bewertung. Alle ihm obliegenden Aufgaben habe er mit großem Engagement und hohem Einsatz erfolgreich durchgeführt; wegen der Einzelheiten der vom Kläger aufgeführten (weiteren) Aufgaben wird auf seinen Schriftsatz vom 1. März 2012 (Ziff. 5) verwiesen. Probleme in der Kommunikation und der Akzeptanz habe es allein mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegeben, der keinerlei Verständnis für seine Arbeitsbelastung habe aufbringen können oder wollen. Der Führungsstil dieses Vorgesetzten sei für ihn so belastend und bedrückend geworden, dass er sich dazu entschlossen habe, das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis von sich aus zu beenden. Der fragliche Vorgesetzte habe mit dem von ihm verfassten und unterzeichneten Zeugnis vom 31. Juli 2011 ein Arbeitszeugnis erteilt, das gegenüber den vorhergehenden Zeugnissen, insbesondere gegenüber dem konzerninternen Zeugnis vom 31. Oktober 2009, nur als ausgesprochen schlecht bezeichnet werden könne.

    Der Kläger hat beantragt,

    das ihm von der Beklagten erteilte Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2011 in Seite 1, Absatz 3, Satz 3 neu zu fassen wie folgt :

    Bei der Erledigung seiner Aufgaben arbeitete Herr Dr. A. selbständig und gelangte durchweg zu guten Ergebnissen.

    das ihm von der Beklagten erteilte Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2011 in Seite 2, Absatz 2 neu zu fassen wie folgt:

    Er hat seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt und unseren Anforderungen jederzeit gut entsprochen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat erwidert, die mit der Klage geltend gemachte bessere Bewertung sei nicht gerechtfertigt. Sie habe hinsichtlich der Leistungsbeurteilung kein widersprüchliches Zeugnis ausgestellt. Insbesondere würden die im Zeugnis enthaltenen Einzelbewertungen der von ihr bescheinigten Gesamtbewertung "zur vollen Zufriedenheit" nicht entgegenstehen. Den Einzelbeurteilungen fehle das für ein "gut" im Sinne der Zufriedenheitsskala geforderte Zeitmoment. Soweit der Kläger der Ansicht sei, dass die von ihr gewählte Formulierung zwingend den Schluss auf die von ihm begehrte Endbeurteilung "gut" zulasse, habe er dies durch seinen Klageantrag zu 1) selbst widerlegt. Wenn mit den bescheinigten "guten Ergebnissen" bereits zwingend eine Beurteilung mit der Note "gut" ausgedrückt würde, bestünde keine Notwendigkeit, die entsprechende Passage im Arbeitszeugnis in "durchweg gute Ergebnisse" abzuändern. Auch der von ihr gewählten Dankesformel fehle das für eine gute Gesamtbeurteilung erforderliche Zeitmoment, weil sie dem Kläger gerade nicht für eine "stets gute" Zusammenarbeit gedankt habe. Vielmehr hätte sie hinreichend Veranlassung gehabt, sogar eine schlechtere als die wohlwollend formulierte Schlussbewertung "zu unserer vollen Zufriedenheit" in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Insoweit sei exemplarisch auf den abgemahnten Vorgang Ende 2010 und den hierzu erfolgten E-Mail-Verkehr (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 28. Februar 2012) zu verweisen, aus dem die Verärgerung ihrer Führungskräfte deutlich zu entnehmen sei. In Bezug auf seinen Tätigkeitsschwerpunkt (Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems und die damit verbundene Zertifizierung) hätten die Vorgesetzten feststellen müssen, dass der Kläger mit dieser Aufgabe überfordert gewesen sei. Der Kläger habe bereits das Verständnis für die internen Prozesse vermissen lassen, die er im Qualitätsmanagement-Handbuch, den Prozessbeschreibungen und Prozessanweisungen habe beschreiben sollen. Die Vorgesetzten hätten festgestellt, dass der Kläger mit zunehmender Dauer den Überblick verloren habe. Ein Korrekturlesen seiner Ausarbeitungen, die inhaltliche Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten aufwiesen, sei unverzichtbar gewesen, nicht zuletzt wegen der häufig feststellbaren Schreibfehler. Weiterhin sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, vereinbarte oder vorgegebene Zeitpläne einzuhalten. Um die zeitnahe Zertifizierung nicht zu gefährden, habe sie immer mehr Beschäftigte zur Unterstützung herangezogen, wodurch eigentlich dem Kläger obliegende Aufgaben immer mehr an die betreffenden Beschäftigten hätten verlagert werden müssen. So seien zahlreiche Prozessanweisungen von den jeweiligen Beschäftigten selbst verfasst worden, während dem Kläger lediglich noch eine koordinierende Funktion verblieben sei. Der von ihm angeführte hohe persönliche Einsatz und Zeitaufwand habe in keinem Verhältnis zu den Resultaten gestanden. Der Vortrag des Klägers lasse nicht mit Substanz erkennen, dass er die von ihm unter Ziffer 5 seines Schriftsatzes vom 1. März 2012 aufgezählten Aufgaben "jederzeit gut" erfüllt habe. Seine Behauptung, er habe diese Aufgaben "mit großem Engagement und hohem Einsatz erfolgreich durchgeführt", rechtfertige diese Schlussfolgerung nicht. Im Übrigen seien die vom Kläger beschriebenen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch nicht beanstandungsfrei erledigt worden. So sei von den anzulegenden Produktordnern während seiner Beschäftigungszeit nicht ein Einziger fertig geworden. Soweit er selbst Reklamationen habe bearbeiten müssen, habe dies daran gelegen, dass er im Vorfeld bei der Freigabe von Produkten seinen Aufgaben nicht nachgekommen sei, was zu der Abmahnung vom 12. Januar 2011 geführt habe. Keine der von ihm anzulegenden Risikomanagement-Akten sei fertig geworden. Diese exemplarischen Darlegungen würden bestätigen, dass die von ihr im Zeugnis ausgedrückte Schlussbeurteilung eher noch wohlwollend ausgefallen sei. Für eine bessere Bewertung, die auch der Tatsachenvortrag des Klägers nicht rechtfertige, fehle jede Grundlage. Die Beweggründe des Klägers für sein Ausscheiden seien ihr nicht bekannt gewesen. Die von ihr dargelegten Schwierigkeiten würden veranschaulichen, weshalb der Kläger den Führungsstil seines Vorgesetzten als belastend empfunden haben möge. An das vom Kläger vorgelegte Arbeitszeugnis seines früheren Arbeitgebers vom 31. Oktober 2009 sei sie nicht gebunden.

    Mit Urteil vom 10. April 2012 - 8 Ca 2013/11 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die gewünschten Änderungen des von der Beklagten erteilten Arbeitszeugnisses habe. Mit seinen Klageanträgen zu 1) und 2) begehre der Kläger jeweils zusätzlich ein zeitliches Element, das durch die Worte "durchweg" oder "stets" signalisiert werde. Aus dem Sachvortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass er die von ihm behauptete überdurchschnittliche Leistung erbracht habe. Die von der Beklagten vorgetragenen Kritikpunkte seien im Ergebnis unstreitig, auch wenn der Kläger die Ursachen für die Probleme bei anderen sehe. Sein Änderungsbegehren habe der Kläger auch stärker darauf gestützt, dass das Zeugnis in sich widersprüchlich sei und sich aus den guten Einzelbewertungen zwingend auch die von ihm begehrte gute Gesamtbewertung ergebe. Soweit sich der Kläger dabei auf die Verhaltensbewertung beziehe, so werde dies im Zeugnis getrennt von der Leistungsbeurteilung betrachtet und könne daher zu keinem zwingenden Schluss auf eine Gesamtbewertung führen. Genauso wenig lasse sich aus dem Dank für eine gute Zusammenarbeit in der Schlussformel schließen, dass die Leistung "stets zur vollen Zufriedenheit" gewesen sei. Eine Bewertung der Leistung bestehe aus mehreren Komponenten, zu denen neben den guten Ergebnissen die Konstanz der Leistung und eigentlich auch noch die zwischen den Parteien nicht erörterte Geschwindigkeit der Leistungserbringung gehöre. Die Beklagte habe bewusst bei den Einzelbewertungen eine zeitliche Komponente nicht in das Zeugnis aufgenommen. Aus diesem Weglassen der zeitlichen Komponente könne sich nicht zwingend der Schluss ergeben, dass bei der Gesamtbewertung eine zeitliche Komponente hinzuzufügen sei.

    Gegen das ihm am 23. April 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18. Mai 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juli 2012 mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

    Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Widerspruch zwischen den im Zeugnis enthaltenen textlichen Bewertungen seiner Arbeitsleistung einerseits und der im Zeugnis enthaltenen zusammenfassenden Bewertung andererseits verneint. Unabhängig von den sonstigen, durchweg "guten" Einzelbeurteilungen im Zeugnis ergebe sich die Widersprüchlichkeit der Zeugnisbeurteilung eindeutig daraus, dass die Beklagte ihm einerseits nur die Gesamtbewertung "befriedigend" zuerkenne und andererseits innerhalb desselben Satzes jedoch ausdrücklich bestätige, dass er den gestellten Anforderungen "gut entsprochen" habe. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts bedeute die für die Bewertungsstufe "gut" übliche Formulierung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" nicht, dass er tatsächlich stets fehlerlos bzw. gut gearbeitet habe und es niemals zu irgendwelchen kleinen Fehlern oder Versäumnissen gekommen sei. Vielmehr solle durch die zusammenfassende Bewertung die Arbeitsleistung des zu beurteilenden Arbeitnehmers in der Gesamtschau auf das Arbeitsverhältnis bewertet werden, so dass "Ausreißer" nach unten oder nach oben unberücksichtigt blieben. Im Übrigen habe die Beklagte selbst im Rahmen des Zeugnisses das vom Arbeitsgericht angenommene "zeitliche Element" überhaupt nicht zum Ausdruck gebracht. An keiner Stelle des Zeugnisses finde sich ein irgendwie gearteter Hinweis dahingehend, dass er die ihm durchweg attestierten "guten" Leistungen nur zeitweise, nur überwiegend oder nur regelmäßig erbracht habe. Vielmehr werde ihm im Rahmen der textlichen Bewertungen ohne jede zeitliche Begrenzung oder Einschränkung bestätigt, gut gearbeitet zu haben und den Anforderungen des Arbeitgebers gut entsprochen zu haben. Für jeden unbefangenen Leser des Zeugnisses sei aufgrund der textlichen Bewertungen im Zeugnis klar, dass er tatsächlich in der Gesamtschau des gesamten Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer durchschnittlichen Bewertung der zahllosen Einzelleistungen eine "gute" Arbeitsleistung erbracht habe und insgesamt den diesbezüglichen Erwartungen des Arbeitgebers gut entsprochen habe. Hiermit lasse es sich schlechterdings nicht vereinbaren, dass ihm dann in der zusammenfassenden Bewertung doch eine nur befriedigende Gesamtbeurteilung erteilt werde. Im Hinblick darauf, dass eine unzureichende "Geschwindigkeit der Leistungserbringung" von der Beklagten im Rahmen ihres schriftsätzlichen Vortrags nicht einmal angesprochen sei und sich hierzu auch im Zeugnis nichts wiederfinde, könne dieser vom Arbeitsgericht angesprochene Aspekt nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht habe die von ihm zügig und erfolgreich durchgeführte Zertifizierung der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Unabhängig von den aufgezeigten Widersprüchen im Zeugnis hätte das Arbeitsgericht allein schon aufgrund der unstreitig von ihm erfolgreich durchgeführten Zertifizierung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass seine Arbeitsleistung zusammenfassend zumindest als "gut" zu bewerten sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf das "sehr gute" Zeugnis hinzuweisen, das er von der Konzern-Personalabteilung bei seinem konzerninternen Wechsel zur Beklagten in Bezug auf seine bis dahin erbrachte Arbeitsleistung erhalten habe.

    Der Kläger beantragt,

    in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 10. April 2012 - 8 Ca 2013/11 - die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2011 in Seite 1, Absatz 3, Satz 3, neu zu fassen wie folgt:

    Bei der Erledigung seiner Aufgaben arbeitete Herr Dr. A. selbständig und gelangte durchweg zu guten Ergebnissen.

    in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 10. April 2012 - 8 Ca 2013/11 - die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2012 in Seite 2, Absatz 2, neu zu fassen wie folgt:

    Er hat seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt und unseren Anforderungen jederzeit gut entsprochen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie erwidert, dem Kläger stehe keine bessere Beurteilung zu. Es fehle weiterhin jeglicher substantiierter Tatsachenvortrag, der eine bessere Bewertung rechtfertigen könnte. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen einzelnen Aussagen zur Arbeitsleistung des Klägers und der Schlussbewertung, weil die Einzelbeurteilungen nicht mit dem für eine Gesamtbewertung als "gut" im Sinne der Zufriedenheitsskala zusätzlich geforderten Zeitmoment verknüpft worden seien. Soweit sie dem Kläger "gute" (einzelne) Arbeitsergebnisse attestiert und ihm bescheinigt habe, ihren Anforderungen "gut entsprochen" zu haben, werde daraus für den unbefangenen Leser des Zeugnisses keinesfalls klar, dass damit "durchweg" gute Ergebnisse bzw. ein den Anforderungen "jederzeit" gut entsprechendes Leistungsverhalten bescheinigt werden sollten. Anderenfalls wären die vom Kläger selbst beantragten Ergänzungen des Arbeitszeugnisses unnötig. Die Einzelbeurteilungen stünden auch nicht deshalb in Widerspruch zur Gesamtbeurteilung, weil sich an keiner Stelle des Zeugnisses ein Hinweis finde, wonach die Leistungen des Klägers nur zeitweise, nur überwiegend oder nur regelmäßig "gut" gewesen seien. Dem von ihr verwandten üblichen Beurteilungssystem sei es fremd, Einschränkungen bei der Zufriedenheit auf der jeweiligen Stufe verbal hervorzuheben. Vielmehr würden nach diesem System im Gegenteil nur Steigerungen der Zufriedenheit hervorgehoben, nicht aber Abschwächungen, die der Zeugnisaussteller dadurch zum Ausdruck bringe, dass er schweige bzw. auf die nächst niedrigere Stufe wechsele. Gleiches gelte für die fehlende Aussage im Zeugnis zur "Geschwindigkeit der Leistungserbringung". Schweige das Zeugnis hierzu, drücke dies ein Fehlen des Merkmals aus. Wie von ihr dargelegt, sei sie mit der Geschwindigkeit der Leistungserbringung gerade nicht zufrieden gewesen. Entgegen der Ansicht des Klägers verlange das Arbeitsgericht bei einer Leistungsbewertung "stets zur vollen Zufriedenheit" auch keineswegs, dass der Arbeitnehmer immer und ohne jede Abweichung eine gute Arbeitsleistung erbracht haben müsste. Vielmehr sei das Arbeitsgericht gemäß dem vom BAG aufgestellten Rechtsgrundsatz davon ausgegangen, dass eine Endnote "gut" im Arbeitszeugnis voraussetze, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als die "volle Zufriedenheit" bescheinige, was durch Berücksichtigung des für die Beurteilung besonders wichtigen Zeitmomentes geschehen könne. Die hierzu verwandten Adverbien (stets, immer oder durchgehend) würden auch nicht zwangsläufig zum Ausdruck bringen, dass es bei der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nie zu irgendwelchen Ausreißern gekommen sei. Im Hinblick darauf, dass sie massiv habe eingreifen müssen, um das Zertifizierungsverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme ihrer Produktion zügig abzuschließen, könne keine Rede davon sein, dass das Verfahren "unstreitig vom Kläger erfolgreich durchgeführt" worden sei. Auch der Behauptung des Klägers, er habe seine Aufgaben in alleiniger Verantwortung und Zuständigkeit sorgfältig und selbständig erfüllt, sei mit Nachdruck zu widersprechen. Soweit der Kläger auf seinen hohen persönlichen Einsatz und Zeitaufwand verwiesen habe, rechtfertige dies keine bessere als die im Zeugnis attestierte Leistungsbewertung, weil der Einsatz in keinem Verhältnis zu den Resultaten gestanden habe und der Kläger als Führungskraft auch für die Qualität seiner Arbeit Verantwortung trage. Die vom Kläger begehrte bessere Beurteilung sei auch nicht zwangsläufig deshalb berechtigt, weil ihm im Jahr 2009 ein anderes Konzernunternehmen noch eine überdurchschnittlich gute Arbeitsleistung bescheinigt habe. Zum einen sei dies ein anderer Arbeitgeber gewesen. Zum anderen habe der Kläger eine völlig neue Aufgabe übernommen und neuen Vorgesetzten unterstanden, die nicht an frühere Bewertungen einer anderen Arbeitsaufgabe durch andere Vorgesetzte in einem anderen Arbeitsumfeld gebunden sein könnten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

    Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu 1) und 2) begehrten Zeugnisformulierungen bzw. die hiermit angestrebte bessere Beurteilung entsprechend der Notenstufe "gut".

    1.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte nicht deshalb verpflichtet, ihm die gewünschte Endbeurteilung entsprechend der Note "gut" zu bescheinigen, weil ihre Beurteilung anderenfalls mit dem sonstigen Zeugnisinhalt in Widerspruch stünde.

    a)

    Aus dem Gebot der Zeugnisklarheit folgt zwar, dass die dem Arbeitnehmer erteilte Schlussnote mit der Beurteilung der einzelnen Leistungen vereinbar sein muss. Das Zeugnis darf nicht in sich widersprüchlich sein. Ein Anspruch auf eine bestimmte Endnote ergibt sich daraus aber nur, wenn die Einzelbeurteilungen zwingend den Schluss auf die vom Arbeitnehmer verlangte bessere Endbeurteilung zulassen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 32, NZA 2004, 843).

    b)

    Ein solcher Schluss ist vorliegend nicht gerechtfertigt.

    Die im Zeugnis enthaltene Gesamtbeurteilung mit der Note "befriedigend" ("zu unserer vollen Zufriedenheit") steht nicht in Widerspruch zu dem sonstigen Zeugnisinhalt, der nicht auf eine bessere Beurteilung schließen lässt, auch wenn die Beklagte im Zeugnis dreimal den Begriff "gut" ("gelangte zu guten Ergebnissen", "unseren Anforderungen gut entsprochen", "gute Zusammenarbeit") an verschiedenen Stellen verwandt hat.

    Die Endnote "gut" setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als die "volle Zufriedenheit" bescheinigt. Das kann durch Berücksichtigung des für die Beurteilung besonders wichtigen Zeitmoments geschehen, mit dem der Arbeitgeber die Beständigkeit der Leistungen charakterisiert. "Gut" im Sinne der Zufriedenheitsskala ist ein Arbeitnehmer nur dann, wenn ihm bescheinigt wird, er habe "stets", "immer" oder "durchgehend" zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet. Fehlt es daran, so sind nur gut durchschnittliche Leistungen bescheinigt (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 29, NZA 2004, 843).

    Enthält ein Zeugnis keine Angaben zum Zeitfaktor, kann dem bereits die Bedeutung eines beredten Schweigens zukommen, obgleich Worte wie "immer" oder "stets" latent die Unwahrheit in sich tragen (vgl.Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 12. Aufl. § 109 GewO Rn. 35). Dementsprechend hat der Kläger mit seinen Klageanträgen zu 1) und 2) gerade in Bezug auf die beiden Formulierungen im Zeugnis, in denen die Beklagte jeweils den Begriff "gut" verwandt hat, eine entsprechende Ergänzung durch Angabe eines Zeitfaktors ("durchweg zu guten Ergebnissen" und "unseren Anforderungen jederzeit gut entsprochen") verlangt. Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass die eigenen Klageanträge des Klägers belegen, dass der von ihm angeführte Widerspruch zwischen der Gesamtbeurteilung "befriedigend" und den beiden Formulierungen im Hinblick auf den darin jeweils verwandten Begriff "gut" nicht besteht, sondern erst durch die von ihm beantragte Ergänzung um ein entsprechendes Zeitmoment geschaffen würde. Auch soweit sich die Beklagte abschließend für die "gute Zusammenarbeit" bedankt, ergibt sich daraus mangels Angabe eines Zeitfaktors nichts anderes. Gleiches gilt für den übrigen Zeugnisinhalt. Zwar wird dem Kläger bescheinigt, dass er sich durch eine systematische und strukturierte Arbeitsweise auszeichne. Das Zeugnis "schweigt" aber erkennbar zu einigen Aspekten, die für die Beurteilung der Arbeit als Beauftragter für die Qualitätssicherung maßgeblich sind. So enthält das Zeugnis keine näheren Aussagen zur Qualität der Arbeit, insbesondere in Bezug auf die dem Kläger übertragene Hauptaufgabe des Aufbaus des Qualitätsmanagementsystems und der damit verbundenen Zertifizierung. Es fehlen Angaben zur Fehlerfreiheit und Vollständigkeit der Aufgabenerfüllung. Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, dass der Kläger die ihm obliegenden Aufgaben nicht beanstandungsfrei erledigt habe. Hierzu hat sie u.a. auf die Abmahnung verwiesen, die dem Kläger aufgrund der unstreitig von ihm versäumten Übersendung von Prüfunterlagen an einen Kunden erteilt worden war. Der Behauptung des Klägers, er habe die Zertifizierung in alleiniger Verantwortung und Zuständigkeit sorgfältig und selbständig durchgeführt, hat sie mit Nachdruck widersprochen und hierzu u.a. angeführt, dass die Ausarbeitungen des Klägers Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten bzw. Schreibfehler aufwiesen und er vereinbarte oder vorgegebene Zeitpläne nicht eingehalten habe. Um die zeitnahe Zertifizierung nicht zu gefährden, hätten die Vorgesetzten eigentlich dem Kläger obliegende Aufgaben an andere Beschäftigte übertragen müssen, die z.B. anstelle des Klägers zahlreiche Prozessanweisungen selbst hätten verfassen müssen. Entsprechend den von der Beklagten vorgetragenen Beanstandungen enthält das Zeugnis keine näheren Angaben zur Fehlerfreiheit und Vollständigkeit der Aufgabenerfüllung bzw. zur Arbeitsqualität, insbesondere in Bezug auf die dem Kläger übertragene Hauptaufgabe. Die Charakterisierung der Leistungen des Klägers im gesamten Zeugnis lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss auf die von ihm verlangte bessere Endbeurteilung zu. Nichts anderes folgt aus der ihm erteilten guten Verhaltensbeurteilung ("jederzeit einwandfrei"), weil sich allein daraus jedenfalls kein zwingender Rückschluss auf eine entsprechende zusammenfassende Beurteilung der (Gesamt-)Leistung ergibt.

    2.

    Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf die von ihm verlangte Endbeurteilung rechtfertigen.

    Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis - wie hier - eine durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt ("zu unserer vollen Zufriedenheit"), hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung im Sinne der Gesamtnote "gut" ("stets zu unserer vollen Zufriedenheit") rechtfertigen sollen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - NZA 2004, 843). Die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen, die entgegen der Darstellung der Beklagten den Schluss auf eine überdurchschnittliche Beurteilung zulassen sollen, lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

    Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt allein der Umstand, dass die in seinem Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich liegende Zertifizierung der Beklagten bis Oktober 2010 erfolgt war, nicht den Schluss, dass die Arbeitsleistung zusammenfassend zumindest als "gut" bewertet werden müsse. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass jede Beurteilung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist und zwangsläufig von den Erfahrungen des Arbeitgebers geprägt wird, die er mit der Leistung des betreffenden Arbeitnehmers gewonnen hat (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 42, NZA 2004, 843). Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Umstände der Kläger welche ihm obliegenden Aufgaben nicht beanstandungsfrei erledigt habe, so dass eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung nicht gerechtfertigt sei. Hierzu hat sie u.a. auf die Abmahnung vom 12. Januar 2011 verwiesen, die dem Kläger erteilt wurde, weil er es unstreitig versäumt hatte, bei einer Lieferung an einen Kunden die zugehörigen Prüfunterlagen beizufügen. In seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2011 hat der Kläger dies selbst bestätigt und im Wesentlichen nur darauf verwiesen, dass er die Versendung der Unterlagen nicht vorsätzlich, sondern aufgrund anderer dringender Aufgaben versäumt habe. Soweit der Kläger seinen hohen persönlichen Einsatz und Zeitaufwand betont hat, stand dieser nach der Darstellung der Beklagten in keinem Verhältnis zu den Resultaten. Die Beklagte hat im Einzelnen begründet, weshalb die Arbeitsleistung des Klägers sowohl in Bezug auf seine Hauptaufgabe als auch hinsichtlich der anderen Aufgaben seines Tätigkeitsbereichs nicht beanstandungsfrei gewesen sei. Auf die von der Beklagten im Einzelnen vorgetragenen Beanstandungen ist der Kläger nicht näher eingegangen, sondern hat im Wesentlichen nur seine eigene Einschätzung und Sichtweise an die Stelle der Beurteilung durch die Beklagte gesetzt. Mangels entsprechenden Tatsachenvortrags des Klägers ist nicht erkennbar, dass die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat und nur eine überdurchschnittliche Bewertung leistungsgerecht ist.

    3.

    Die vom Kläger erstrebte bessere Gesamtbeurteilung lässt sich auch nicht aus dem von seiner früheren Arbeitgeberin erstellten Zeugnis vom 31. Oktober 2009 herleiten. Auch wenn seine frühere Arbeitgeberin ebenso wie die Beklagte zur F.-Gruppe gehört, hatte er dort andere Arbeitsaufgaben unter anderen Vorgesetzten in einem anderen Arbeitsumfeld zu erledigen. Der Kläger hat selbst betont, dass der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Beklagten ("Medizintechnik") "Neuland" gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bei der Beklagten eine andere Tätigkeit mit einem neuen Aufgabenbereich unter neuen Vorgesetzten übernommen hat, lassen sich aus dem von seiner früheren Arbeitgeberin erteilten Zeugnis vom 31. Oktober 2009 keine indiziellen Schlüsse in Bezug auf seine bei der Beklagten erbrachten Leistungen ziehen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

    VorschriftenGewO § 109