22.08.2014 · IWW-Abrufnummer 151124
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 29.04.2014 – 6 Sa 337/13
1.Die Zustellung eines Urteils gegenüber einem in der Schweiz ansässigen Beklagten per Einschreiben/Rückschein verstößt gegen die formalen Anforderungen des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ) vom 15. November 1965, da die Schweiz der Übersendung per Post gemäß Art. 10 HZÜ widersprochen hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO durch tatsächliche Kenntnisnahme ist nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 24 ff. (zitiert nach [...]) ausgeschlossen.
2.Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsverhältnisses nicht (§ 10 Abs. 4 BBiG). Gleiches gilt für die fehlende Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, der eine berufsrechtliche Bedeutung zukommt, von der die bürgerlichrechtliche Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages jedoch nicht abhängt.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Juni 2013 - 9 Ca 4514/12 - wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Juni 2013 - 9 Ca 4514/12 - wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers und um Arbeitspapiere.
Der Kläger wurde kraft schriftlichen Ausbildungsvertrages vom 27. Juli 2009 von der L GmbH mit Sitz in W beginnend ab 01. August 2009 als Auszubildender zum Fachinformatiker Netzwerktechnik beschäftigt. Geschäftsführer der L GmbH war der Beklagte zu 1). Die Ausbildungsvergütung betrug im zweiten Ausbildungsjahr 853,00 Euro brutto monatlich.
Ab 22. Oktober 2010 befand sich die L GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren, welches letztlich mangels Masse eingestellt wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger, der weiterhin in W tätig war, ab 01. November 2010 in einem Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis mit der H GbR mit Sitz in H gestanden hat, deren Gesellschafter zum damaligen Zeitpunkt die Beklagten zu 1) und zu 2) waren.
Die H GbR meldete den Kläger ausweislich entsprechender Meldebescheinigung unter dem 09. Dezember 2010 als Auszubildenden mit Beschäftigungsbeginn 01. November 2010 zur Sozialversicherung. Weiter erhielt der Kläger Abrechnungen von der H GbR über Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 665,00 Euro brutto für die Monate November und Dezember 2010, sowie Januar 2011, wobei lediglich der Nettobetrag für November 2010 in Höhe von 530,50 Euro zur Auszahlung gelangt ist. Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für 2010 wies die H GbR für den Zeitraum vom 01. November bis 31. Dezember 2010 einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 1.330,00 Euro aus. Im Rechtsstreit hat der Kläger ein Schreiben vom 21. März 2011 vorgelegt, nach dem der Beklagte zu 1) das mit dem Kläger geschlossene Ausbildungsverhältnis im Namen der H GbR zum 31. März 2011 mit der Begründung gekündigt hat, die H GbR werde mangels Aufträgen geschlossen. Zugleich wurde dem Kläger ab sofort Urlaub erteilt und die Begleichung noch ausstehender Forderungen angekündigt. Die Echtheit der Urkunde ist zwischen den Parteien im Berufungsverfahren streitig.
Der Kläger hat am 12. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht Koblenz Klage gegen den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesellschafter der H GbR auf gesamtschuldnerische Abrechnungserteilung, Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und Zahlung von Ausbildungsvergütung/Lohn für die Monate November 2010 bis März 2011 erhoben.
Die Klage konnte dem Beklagten zu 1), der seinen Wohnsitz - nach eigenem Bekunden zum 31. März 2013 - in die Schweiz verlegt hatte, zunächst nicht zugestellt werden. Das Arbeitsgericht hat die Klageschrift dem Beklagten zu 1) unter der Anschrift "Herrn B c/o A., B. 7, CH- W, Schweiz" zugeleitet; ausweislich des in der Akte befindlichen Rückscheins ist sie am 23. Januar 2013 von P B entgegen genommen worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, nach einem gemeinsamen Besuch der Beschäftigten nach Beginn des Insolvenzverfahrens der L GmbH beim Arbeitsamt habe der Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass nunmehr das Ladengeschäft eine Filiale der H GbR sei und sämtliche Geschäfte soweit möglich durch die H GbR abgewickelt würden, die nun sämtliche Arbeitnehmer, auch die Auszubildenden, weiter beschäftigen und bezahlen werde. Daraufhin sei der Schriftzug der GmbH vom Ladengeschäft entfernt und ansonsten mit den gleichen Betriebsmitteln, den gleichen Kunden und den gleichen Aufträgen weitergearbeitet worden. Auch er habe dieselben Arbeiten wie zuvor nun namens und im Auftrag der H GbR verrichtet, die in das Ausbildungsverhältnis eingetreten sei. Die von der H GbR erteilten Abrechnungen seien inhaltlich falsch, da jedenfalls angesichts der vereinbarten Ausbildungsvergütung zu niedrig. Die Beklagten schuldeten ihm ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages mit der L GmbH vom 27. Juli 2009 im zweiten Lehrjahr pro Monat eine Ausbildungsvergütung von 853,00 Euro brutto abzüglich geleisteter Zahlung für die Monate November 2010 bis März 2011.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Lohnabrechnungen in Textform für die Monate November 2010, Dezember 2010, Januar 2011, Februar 2011, sowie März 2011 unter Ausweisung eines Bruttobetrages von jeweils 853,00 Euro zu erteilen, ferner eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2011,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 4.265,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 530,50 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 322,50 Euro seit dem 01. Dezember 2010 sowie jeweils aus einem Betrag von 853,00 Euro seit dem 01.01., 01.02., 01.03. sowie 01.04.2011.
Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten, die persönlich zu Güte- und Kammertermin des Arbeitsgerichts erschienen sind, haben entgegen im Gütetermin vom 05. Februar 2013 verkündeter gerichtlicher Auflage zur Klageerwiderung eine solche nicht zur Akte gereicht. Der Beklagte zu 1) hat im Gütetermin ua. ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der L GmbH vom 16. Mai 2011 vorgelegt, in dem ua. mitgeteilt wurde, die Abrechnungen würden noch einmal geändert werden, da der Kläger bis 31. März 2011 als Auszubildender bei ihr geführt worden sei. Im Kammertermin haben die Beklagten auf ein gegen den Kläger anhängiges Strafverfahren verwiesen und eine Email eines Teamleiters der IHK vom 22. April 2013 zur Akte gereicht, in der dieser mitteilt, das registrierte Ausbildungsverhältnisses des Klägers zur L GmbH sei infolge deren Insolvenz mit dem 31. März 2011 aufgelöst worden.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 20. Juni 2013 - 9 Ca 4514/12 - (Bl. 80 ff. d. A.) insgesamt stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Ausbildungsverhältnis des Klägers mit der L GmbH sei im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 01. November 2010 auf die H GbR übergegangen, da nach dem Vortrag des Klägers die bisherigen Arbeitnehmer, die Kunden, die Geschäfte und der Betriebssitz übernommen worden sei und der Kläger auch in formeller Hinsicht - wie die Sozialversicherungsmeldung, die Abrechnungen und die Kündigung vom 21. März 2011 zeigten - weiterbeschäftigt worden sei. Entgegenstehender Vortrag sei von den Beklagten substantiiert nicht gehalten worden, weshalb sie nicht nur die Ausbildungsvergütung, sondern auch Abrechnungen und eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung schuldeten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Urteil wurde dem Beklagten zu 2) gemäß Zustellungsurkunde (vgl. Blatt 86 d. A.) am 11. Juli 2013 per Niederlegung zugestellt. Dem Beklagten zu 1) hat das Arbeitsgericht Koblenz das Urteil mit Einschreiben unter der Anschrift "B c/o A., B 7, CH- W, Schweiz" zugeleitet; ausweislich des in der Akte befindlichen Rückscheins ist es am 12. Juli 2013 von P B entgegen genommen worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde das Urteil vom Arbeitsgericht der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19. November 2013 per Empfangsbekenntnis (erneut) zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2013, der nicht unterschrieben am 11. August 2013 per Fax und vom Beklagten zu 1) unterschrieben am 16. August 2013 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat der Beklagte zu 1) Folgendes erklärt:
...
"Hiermit legen wir, A. und C., S , C-Stadt, fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom Arbeitsgericht Koblenz, Aktenzeichen 9 Ca 4514/12 vom 26.06.2013, zugestellt am 11.08.2013 ein.
Weiteres folgt durch unseren Anwalt S, K Str. 10 - 12, H, welcher leider im Moment noch im Urlaub ist.
..."Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 hat die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 2) am 11. Oktober 2013 beim Landesarbeitsgericht im Namen beider Beklagter gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.
Die Beklagten machen zur Begründung ihrer Berufung und ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 10. Oktober 2013, 17. Januar 2014 und 28. April 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 122 ff. A.; Bl. 199 ff. d. A.; Bl. 267 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, sie seien ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Der Beklagte zu 2), der bereits seit dem 20. November 2010 nicht mehr Gesellschafter der (Schein-) Gesellschaft gewesen sei, sei davon ausgegangen, dass damit für ihn eine Enthaftung eingetreten sei und habe daher keine Veranlassung gesehen, sich anwaltlichen Rates zu bedienen und habe auch nicht mit einem Urteil zu seinen Lasten gerechnet. Der Beklagte zu 1) habe das Urteil erst wesentlich später zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt über den Postweg in der Schweiz erhalten. Die ordnungsgemäße Zustellung werde bezweifelt, jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, da seine Bemühungen, in der Schweiz einen Anwalt zu finden an der hohen Vorschussforderung gescheitert seien und ihm mangels Meldeadresse in Deutschland vermutlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Auch sei ihm vom (damaligen) Vorsitzenden telefonisch eine Fristverlängerung bis 11. Oktober 2013 gewährt worden. Die Beklagten tragen weiter vor, das erstinstanzliche Urteil sei unrichtig, da sie zu einer Leistung verurteilt würden, die aus Rechtsgründen nicht erbracht werden könne. Der Kläger sei niemals für die H GbR tätig gewesen, die der Beklagte zu 1) nach frühzeitigem Ausscheiden des Beklagten zu 2) als alleiniger Gesellschafter oder Inhaber weitergeführt habe. Die H GbR sei nie Rechtsnachfolgerin der sich mit der Erstellung von Websites und Domainverkauf befassenden L GmbH geworden, da sie mit Onlinehandel einen völlig anderen Geschäftszweck verfolge als diese. Aufträge und Kunden hätten sich somit in keiner Weise entsprochen. Auch der markante Schriftzug L GmbH habe wohl klar erkennbar keinerlei Ähnlichkeit mit dem Firmennamen H GbR. Die wegen Zahlungsschwierigkeiten der L GmbH gegründete GbR sei niemals ein Ausbildungsbetrieb gewesen. Es gebe auch nur den mit der L GmbH geschlossenen Ausbildungsvertrag, der in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse habe aufgenommen werden müssen. Ein Betriebsübergang sei aus Rechtsgründen im deutschen Ausbildungswesen ausgeschlossen und auch dem Wortlaut des sich ausschließlich auf Arbeitnehmer beziehenden § 613 a BGB nicht zu entnehmen. Die GbR habe zeitlich und neben der insolventen GmbH bestanden. Ausweislich des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse habe die IHK das zwischen dem Kläger und der L GmbH bestehende Ausbildungsverhältnis am 31. März 2011 gelöscht. Die Tätigkeit des Klägers sei ausschließlich in den Räumen der L GmbH, nie jedoch am Sitz der GbR, dem damaligen Wohnort des Beklagten zu 1), erbracht worden. Den von der GbR erteilten Abrechnungen komme kein Beweiswert zu, sie seien kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, ließen keine Unterschrift erkennen und seien nur zum Schein ausgestellt worden, ebenso wie die Anmeldung zur Sozialversicherung. Die im Rechtsstreit vorgelegte Kündigung habe der Kläger selbst verfasst, da deren Inhalt völlig unsinnig sei, ihre Echtheit werde bestritten. Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. April 2014 haben die Beklagten vorgetragen, zwischen dem Kläger und der L-GmbH sei lediglich ein eine monatliche Lehrvergütung von 653,00 Euro brutto für das zweite Lehrjahr ausweisender Ausbildungsvertrag (Bl. 7 d. A.) wirksam geworden, da nur dieser - und nicht der weiter vom Kläger vorgelegte Vertrag vom 27. Juli 2009 (Bl. 9 d. A) - in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden sei.
Die Beklagten beantragen zweitinstanzlich,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Juni 2013 wird die Klage abgewiesen,
den Beklagten gegen die Versäumung der Berufungseinlegungs- und -begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 23. Oktober 2013 (Bl. 150 ff. d. A.), vom 21. November 2013 (Bl. 180 f. d. A.) und vom 11. Februar 2014 (Bl. 236 ff. d. A), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird und trägt im Wesentlichen vor, die Berufung sei bezüglich beider Beklagter verfristet. Die Berufung mit Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 11. August 2013 sei ohne Anwalt und damit formunwirksam eingelegt worden. Zumindest beim Beklagten zu 2), bezüglich dessen eine Vollmacht bestritten werde, seien keine Zustellungsmängel erkennbar und angesichts der Rechtsmittelbelehrung auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung. Die Berufung vom 10. Oktober 2013 sei verspätet und auch nicht begründet. Die Zustellung an den Beklagten zu 1) in der Schweiz sei angesichts der Berufungseinlegung als geheilt zu betrachten und daher ordnungsgemäß erfolgt. Der gesamte Sachvortrag sei unwahr und verspätet. Die Arbeitnehmer seien anlässlich der drohenden Insolvenz der L GmbH getäuscht und übernommen worden. Das Ladengeschäft sei weitergeführt und die gleichen Arbeiten und Aufträge angenommen worden, die Bestellungen hätten die Angestellten dem Beklagten zu 1) jedoch telefonisch übermitteln müssen; Rechnungen seien durch den Beklagten zu 1) über die H GbR gefertigt worden. Der Kläger trägt vor, er habe auch an den Besprechungen zur technischen Planung des Online-Shops der GbR teilgenommen. Wenn der Beklagte zu 1) als Gesellschafter der GbR und Geschäftsführer der GmbH in den Räumen der GmbH die Arbeitnehmer, auch den Kläger für sich arbeiten lasse und ihm mitteile, er würde weiter dort ausgebildet, obwohl er gewusst habe, dass die H GbR gar nicht ausbilden dürfe, und abrechne, um hinterher mitzuteilen, alles sei falsch und der Kläger habe nie für die GbR gearbeitet, so sei dies schlicht Betrug zu Lasten des Klägers und nunmehr Prozessbetrug. Auch in der elektronischen Messangerkommunikation (K 4 = Bl. 16 d. A.) habe der Beklagte zu 1) die Tätigkeit bei der H GbR bestätigt und noch am 05. Februar 2013 hätten die Beklagten bei der mündlichen Befragung beim Polizeipräsidium K PI H angegeben, der Kläger sei als Lehrling durch die Auffanggesellschaft H GbR übernommen worden. Die Kündigung vom 21. März 2011 sei keine Fälschung, der Beklagte zu 1) mache sich des versuchten Prozessbetrugs und einer falschen Verdächtigung schuldig. Weder Schreiben der IHK, noch nachträglich vom Beklagten zu 1) erstellte Schreiben könnten das Ausbildungsverhältnis in Frage stellen. Jedenfalls erhalte er seinen Lohn aus unerlaubter Handlung. Der Kläger rügt den Vortrag der Beklagten vom 28. April 2014 zum Vorliegen eines weiteren Arbeitsvertrages als verspätet und hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erklärt, nur der Ausbildungsvertrag vom 27. Juli 2009, auf den er sich von Anbeginn an berufen habe, sei mit ihm besprochen worden, wann ein weiterer Vertrag, der mit ihm nicht besprochen worden sei, unterzeichnet worden sei, sei für ihn nicht mehr zu rekonstruieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. I. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht erfolgreich.
1. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde vom Beklagten zu 1) form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Beklagten zu 1) nicht vor dem 19. November 2013 wirksam zugestellt worden. Die zunächst lediglich per Einschreiben/ Rückschein erfolgte Zustellung des Urteils vom 20. Juni 2013 gegenüber dem in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 1) ist - unabhängig davon, dass die Zustellung an einen Dritten (P B) gerichtet wurde - unter Verstoß gegen die formalen Anforderungen des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ) vom 15. November 1965 erfolgt, weil die Schweiz der Übersendung per Post gemäß Art. 10 HZÜ widersprochen hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO durch unterstellt tatsächliche Kenntnisnahme des Beklagten zu 1) scheidet nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 14.September 2011 - IX ZR 168/09 (KG) - (zitiert nach [...]), denen sich die Berufungskammer anschließt, aus. Damit begann sowohl die einmonatige Berufungseinlegungs- als auch die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für den Beklagten zu 1) nicht vor der (erneuten) Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Beklagtenvertreterin am 19. November 2013. Die Berufung des Beklagten zu 1) war demzufolge mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2013, bei Gericht eingegangen am 11. Oktober 2013 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und ist vom Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).
2. In der Sache ist die Berufung des Beklagten zu 1) nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis und in der Begründung mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Die Angriffe des Beklagten zu 1) im Rahmen der Berufung rechtfertigen eine andere Betrachtung nicht.
2.1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf (restliche) Lohnzahlung für die Monate November 2010 bis März 2011 in geltend gemachter Höhe von insgesamt 4.265,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 530,50 Euro netto zustehen.
a) Das Ausbildungsverhältnis des Klägers ist im Wege des Betriebsübergangs zum 01. November 2010 nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die H&G GbR übergegangen und der Beklagte zu 1) haftet als deren persönlicher Gesellschafter für die Lohnansprüche des Klägers (§§ 10 Abs. 2 BBiG, 611, 615 BGB bzw. 11 BUrlG, 128 Satz 1 HGB analog).
aa) Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 mwN, zitiert nach [...]). Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Konzept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen (vgl. BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34 mwN, zitiert nach [...]). So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 43 mwN, aaO).
bb) Hiervon ausgehend hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass das Ausbildungsverhältnis des Klägers gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die H&G GbR übergegangen ist, da alle Voraussetzungen für einen Betriebsübergang gegeben sind. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der L GmbH der Geschäftsbetrieb (spätestens) ab November 2010 unverändert mit dem gleichen Kundenstamm in der Betriebsstätte in Westerburg fortgeführt wurde, dass Aufträge jedoch im Namen der H GbR ausgeführt, Rechnungen von dieser erstellt und Forderungen von ihr eingezogen wurden. Dem ist der Beklagte zu 1) nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er, der selbst nicht in Abrede stellt, dass der Kläger weiter in W tätig war, darauf beharrt, dass der Kläger nie am Sitz der H GbR in H gearbeitet habe, scheint er irrigerweise davon auszugehen, dass ein Betriebsübergang auf die H GbR davon abhängt, dass der Kläger am Sitz der Gesellschaft in H beschäftigt worden ist. Dies ist angesichts der wie dargestellt erfüllten Voraussetzungen eines Betriebsübergangs ersichtlich nicht der Fall. Der weitere Einwand des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren, die beiden in Rede stehenden Unternehmen hätten bereits einen unterschiedlichen Betriebszweck, was einen Betriebsübergang ausschließe, verfängt nicht. Ausweislich der von den Beklagten zur Akte gereichten Gewerbeabmeldung der H GbR vom 04. März 2011 (Bl. 143 d. A.) befasste sich das abgemeldete Gewerbe mit der Produktion und dem Vertrieb von Hard- und Software und Consulting. Das entspricht im Wesentlichen dem Geschäftsgegenstand der L GmbH, der im Handelsregister (AG Limburg HRB 0000 (= AG Montabaur HRB 00000)) mit "Vertrieb und Produktion von Software und Computern, sowie Beratung, Schulung in Informationstechnik" eingetragen ist. Von einer wesentlichen Änderung von Struktur, Organisation und Konzept, die einer Identitätswahrung und damit einem Betriebsübergang entgegenstehen könnte, kann daher keine Rede sein. Die weiteren rechtlichen Einwendungen der Berufungsbegründung erweisen sich als nicht zielführend. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet seinem Wortlaut nach den Übergang der bestehenden Arbeitsverhältnisse an; erfasst werden die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um Arbeiter, Angestellte oder Auszubildende handelt (Erfurter Kommentar - Preis 13. Auflage § 613 a BGB Rn. 67). Der gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die H&G GbR übergegangene Ausbildungsvertrag ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht unwirksam, weil diese kein Ausbildungsbetrieb gewesen ist. Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufungsausbildungsvertrages nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung des § 10 Abs. 4 BBiG nicht. Gleiches gilt für die fehlende Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, der eine berufsrechtliche Bedeutung zukommt, von der die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages jedoch nicht abhängt (BAG 16. März 1972 - 2 AZR 202/71 - Rn. 10, zitiert nach [...]). Auch die erst später erfolgte Löschung des Ausbildungsverhältnisses mit der L GmbH hat für den Bestand des Ausbildungsverhältnisses mit der H GbR daher keine Relevanz. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung hindert im Übrigen die zeitgleiche Existenz von GmbH und GbR den Betriebsübergang angesichts des allein relevanten Wechsels in der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers nicht.
b) Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen eines Betriebsübergangs ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) als vertretungsberechtigter Gesellschafter der H GbR konkludent einzelvertraglich die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses vereinbart haben und der Beklagte zu 1) vor diesem Hintergrund gemäß §§ 10 Abs. 2 BBiG, 611, 615 BGB bzw. 11 BUrlG, 128 Satz 1 HGB analog für die geltend gemachten Ansprüche haftet. Dem Vortrag des Klägers, der Beklagte zu 1) habe den Beschäftigten mitgeteilt, dass nunmehr das Ladengeschäft eine Filiale der H GbR sei und diese sämtliche Arbeitnehmer, auch die Auszubildenden, weiterbeschäftigen und bezahlen werde, hat der Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt. Der Kläger hat dieses Angebot auf unveränderte Übernahme des Ausbildungsverhältnisses angenommen, indem er seine Tätigkeit fortgesetzt hat. Dafür, dass auch der Beklagte zu 1), der im Übrigen die H GbR selbst als "Auffanggesellschaft bezeichnet, vom Bestand eines Ausbildungsverhältnisses mit der H GbR ausgegangen ist, sprechen im Übrigen deutlich die Anmeldung des Klägers zur Sozialversicherung ab 01. November 2010 und die von der H GbR vorbehaltlos erteilten Abrechnungen über Ausbildungsvergütung, auch wenn diese - da ersichtlich zu niedrig - den Abrechnungsanspruch des Klägers nach § 108 Abs. 1 GewO nicht erfüllen konnten. Der Vortrag der Berufungsbegründung zur Erteilung von "Scheinabrechnungen", der sich offenbar auch auf eine "Scheinanmeldung" bei der Sozialversicherung beziehen soll, befremdet vor diesem Hintergrund; davon, dass der Kläger Anmeldung und Abrechnungen veranlasst hat, dürfte kaum auszugehen sein. Dass die Abrechnungen, auf die der Kläger seinen Anspruch nicht allein stützt, kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, hindert ihre Berücksichtigung im Rahmen des Geschehensablaufs nicht. Soweit der Beklagte zu 1) (ausweislich des Akteninhalts erstmals) im Berufungsverfahren die Echtheit der Kündigungsurkunde vom 21. März 2011 bestritten hat, bedarf dies mangels Erheblichkeit weder der Würdigung, noch der Kommentierung.
c) Der Kläger kann vom Beklagten zu 1) basierend auf einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 853,00 Euro Ausbildungsvergütung in geltend gemachter Höhe beanspruchen. Soweit der Beklagte zu 1) erstmals mit Schriftsatz vom 28. April 2014 vorgetragen hat, zwischen dem Kläger und der L-GmbH sei lediglich ein eine monatliche Lehrvergütung von 653,00 Euro brutto für das zweite Lehrjahr ausweisender Ausbildungsvertrag (Bl. 7 d. A.) wirksam geworden, da nur dieser in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden sei, stünde eine fehlende Eintragung der Wirksamkeit des Vertrages vom 27. Juli 2009, auf den sich der Kläger seit Beginn des Rechtsstreits berufen hat (Bl. 9 d. A.), nicht entgegen (BAG 16. März 1972 - 2 AZR 202/71 - Rn. 10, zitiert nach [...]). Sollte sich der Beklagte zu 1) - was dem Schriftsatz vom 28. April 2014 in Ermangelung jeglicher Abschlussdaten ohnehin nicht substantiiert zu entnehmen ist - darauf berufen wollen, dass der nunmehr benannte, undatierte Vertrag den vom Kläger in Anspruch genommenen Vertrag ersetzt habe, könnte er mit diesem vom Kläger bestrittenen Vortrag selbst bei ausreichender Darlegung nicht mehr gehört werden. Auch wenn man zu Gunsten des Beklagten zu 1) davon ausgehen wollte, dass das neue Vorbringen gemäß § 67 Abs. 2, 3 ArbGG zulässig wäre, wäre er gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG gehalten gewesen, die bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen in der Berufungsbegründung geltend zu machen. Da der Beklagte zu 1) den neuen Sachvortrag erstmals einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer in den Rechtsstreit eingebracht hat, hätte dessen Berücksichtigung wegen der Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Kläger und der weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Der Vortrag konnte nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG nicht mehr berücksichtigt werden.
2.2. Da das Ausbildungsverhältnis aus den dargestellten Gründen mit der H GbR fortbestanden hat, schuldet der Beklagte zu 1) als deren persönlicher Gesellschafter gesamtschuldnerisch auch die Erteilung von Lohnabrechnungen und einer elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2011 (108 Abs. 1 GewO, 41 b Abs.1 Satz 3 EStG, 128 Satz 1 HGB analog).
II. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist bereits nicht zulässig und war daher zu verwerfen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 522 Abs. 1 ZPO).
1. Der Beklagte zu 2) hat die Frist für die Einlegung der Berufung, die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG einen Monat beträgt und mit der Zustellung des in vollständiger Fassung abgefassten Urteils beginnt, nicht gewahrt. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten zu 2) ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11. Juli 2013 per Niederlegung zugestellt worden. Da gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG vor dem Landesarbeitsgericht Vertretungszwang besteht, konnte das per Fax am 11. August 2013 bei Gericht eingegangene Schreiben des Beklagten zu 1), der kein postulationsfähiger Rechtsanwalt nach § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 ArbGG ist, die Berufungsfrist ungeachtet der Tatsache, dass es nicht unterschrieben war, auch dann nicht wahren, wenn das Bestehen einer Vollmacht für den Beklagten zu 2) unterstellt wird. Der Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 10. Oktober 2013 ist beim Landesarbeitsgericht am 11. Oktober 2013 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 2) hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Beklagte zu 2) hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die dafür sprechen, dass ihn ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist nicht trifft. Soweit er geltend gemacht hat, er habe nach seinem frühzeitigen Ausscheiden aus der H GbR an seine Enthaftung geglaubt und nicht mit einem Urteil zu seinen Lasten gerechnet, kann dahinstehen, ob dies angesichts seiner persönlichen Teilnahme sowohl am Gütetermin, als auch am Kammertermin vor dem Arbeitsgericht nachvollziehbar erscheint. Spätestens nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils musste der Beklagte zu 2) jedenfalls erkennen, dass seine Einschätzung sich zumindest erstinstanzlich als falsch erwiesen hat und wäre gehalten gewesen, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Aus welchem Grund ihm dies nicht möglich war, ist nicht ersichtlich.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.