05.05.2020 · IWW-Abrufnummer 215450
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 16.12.2019 – 4 Ta 413/19
Der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO beträgt 500,00 Euro, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 25.10.2019 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO mit 500,00 Euro. Die Beschwerde erstrebt eine Festsetzung auf 2.000,00 Euro und verweist auf den mit der Auskunftserteilung anfallenden Aufwand für den Auskunftsschuldner. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO in der hier gegebenen Konstellation zutreffend mit 500,00 Euro bewertet.
1. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. RVG. Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Der Anspruch dient nicht vordringlich wirtschaftlichen Interessen. Dass solche im gegebenen Fall existieren und mit dem Auskunftsbegehren durchgesetzt werden sollen und somit ausnahmsweise das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers für die Bewertung des Streitgegenstands ausschlaggebend sein könnte, ist nicht ersichtlich.
2.Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. RVG ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte werden für die Wertfestsetzung die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab herangezogen. Maßgeblich ist in erster Linie der Blickwinkel des Antragstellers. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens und der rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles sind daneben angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa LAG Düsseldorf, 12.12.2016, 4 Ta 529/16; LAG Düsseldorf, 09.01.2017 - 4 Ta 630/16, beide juris).
Hiervon ausgehend ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO mit 500,00 Euro zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (ähnlich OLG Köln, 05.02.2018 - 9 U 120/17, juris [600,00 Euro]). Denn es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll (im Ergebnis ebenso zur Bewertung des Gläubigerinteresses OLG Köln 05.02.2018 - 9 U 120/17, juris). Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, da es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt. Werden zusätzlich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens herangezogen, findet sich auf der Seite des Gläubigers, wie dargelegt, kein Anhaltspunkt für eine höhere Wertfestsetzung.
Wird zudem der auf auf Seiten des Schuldners zu tätigende Aufwand bei der Bemessung des Werts in angemessener Weise berücksichtigt, ergibt sich wiederum nichts anderes. Der Aufwand ist mit Blick auf die durchgängig vorhandene EDV-Technik ausgesprochen geringfügig (vgl. etwa zur Bewertung des sogenannten Abwehrinteresses eines zur Auskunftserteilung verurteilten Auskunftsschuldners BGH 07.11.2017 - II ZB 4/17, juris [400,00 Euro] und OLG Köln, 20.12.2018 - 19 U 169/18, juris [600,00 Euro]). Hierauf wurden die Beschwerdeführer bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 08.11.2019 hingewiesen, ohne dass eine Reaktion erfolgte.
3.Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).