Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 20.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141890

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 17.02.2014 – 16 SaGa 61/14

    Der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) liegt hinsichtlich eines Zeugnisberichtigungsanspruchs vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entweder überhaupt kein Zeugnis erteilt oder das erteilte Zeugnis als Grundlage für eine Bewerbung bereits beim ersten Hinsehen ausscheidet.


    Tenor:

    Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2013 - 8 Ga 138/13- unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

    Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, das dem Verfügungskläger unter dem 30. Juni 2013 erteilte Arbeitszeugnis um eine Verhaltensbeurteilung bezüglich des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kunden zu ergänzen.

    Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger zu zwei Drittel und die Verfügungsbeklagte zu einem Drittel zu tragen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Berichtigung eines Zeugnisses.

    Die Beklagte betreibt am F Flughafen ein Sicherheitsunternehmen. Der Verfügungskläger war dort vom 18. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Unter dem Datum des 30. Juni 2013 erteilte die Verfügungsbeklagte ihm ein Zeugnis mit folgendem Inhalt:

    Herr W, geboren am xxxxx in G, war vom 18. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 als Sicherheitsmitarbeiter in Vollzeit in unserem Unternehmen beschäftigt.

    Als mittelständisches Dienstleistungsunternehmen mit Niederlassungen an den Flughäfen F, M, H, K und N sind wir spezialisiert auf die Bedürfnisse des Luftverkehrs. Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind Sicherheitskontrollen und Servicetätigkeiten für Luftverkehrsgesellschaften, reglementierte Beauftragte und Behörden.

    Herr W war in unserer Niederlassung am Flughafen F tätig. Sein Aufgabengebiet umfasste verschiedene Sicherheitstätigkeiten, insbesondere Flugzeugbewachung und -durchsuchung, sowie weitere Servicetätigkeiten.

    Herr W zeigte sich bei seiner Arbeit sicher und selbstständig und erfüllte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit.

    Sein Verhalten gegenüber Kollegen war jederzeit korrekt. Vertrauliche Angelegenheiten behandelte Herr W stets mit der erforderlichen Diskretion.

    Herr W verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 30. Juni 2013.

    Der Kläger ist mit der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Zeugnisses nicht einverstanden.

    Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 18, 18R der Akten) Bezug genommen.

    Das Arbeitsgericht hat die Verfügungsbeklagte verurteilt, das dem Kläger erteilte Arbeitszeugnis dahin zu berichtigen, dass die Leistungsbeurteilung lautet "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" sowie das Zeugnis um eine Beurteilung bezüglich des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kunden zu ergänzen. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 18 R., 19 der Akten) Bezug genommen.

    Dieses Urteil wurde dem Vertreter der Verfügungsbeklagte am 8. Januar 2014 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 16. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

    Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe sich rechtsfehlerhaft der Rspr. des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2013 angeschlossen, wonach eine Leistungsbeurteilung mit "gut" Durchschnitt geworden sei und der Arbeitgeber für eine entsprechend schlechtere Beurteilung mit der Note "befriedigend" darlegungs- und beweisbelastet sei. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht erkannt, dass zur vollständigen Verhaltensbeurteilung auch die Erwähnung von Vorgesetzten und Kunden gehöre. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 (Blatt 78ff der Akten) macht die Verfügungsbeklagte Leistungs- und Verhaltensmängel des Klägers glaubhaft.

    Die Verfügungsbeklagte beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2013 - 8 Ga 138/13 -

    die Klage bzw. Verfügungsanträge abzuweisen.

    Der Verfügungskläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Verfügungskläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Akte des ArbG Frankfurt 8 Ca 6731/13 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Entscheidungsgründe

    I.

    Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO.

    II.

    Die Berufung ist teilweise begründet.

    1. Der erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) liegt vor, §§ 935,940 ZPO. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entweder überhaupt kein Zeugnis erteilt oder das erteilte Zeugnis als Grundlage für eine Bewerbung bereits beim ersten Hinsehen ausscheidet (Landesarbeitsgericht Rh.-Pfalz vom 31. August 2006-6 SA 366/06, Rn. 49-Juris). Dies ist hier insoweit der Fall, als das im Tatbestand wiedergegebene Zeugnis hinsichtlich der Verhaltensbeurteilung offensichtlich lückenhaft ist, da es eine solche nur in Bezug auf das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Kollegen, nicht aber gegenüber Vorgesetzten und Kunden, enthält.

    2. Ein Verfügungsanspruch liegt nur in Bezug auf den geltend gemachten Hilfsantrag vor.

    a) Die Berufung ist begründet, soweit das ArbG die Verfügungsbeklagte verurteilte, das Zeugnis dahingehend zu berichtigen, dass die Leistungsbeurteilung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" lautet. Hierbei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31. März 2013-18 SA 2133/12) zutrifft. Das Arbeitsgericht hat insoweit verkannt, dass die Verfügungsbeklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 25. November 2013 (Bl. 12 der Akten) konkrete Mängel der Arbeitsleistung des Klägers angeführt hat, nämlich dass er -ohne dass dies Teil der ihm übertragenen Aufgaben gewesen wäre- sich eigenmächtig in die Interessen der Kunden eingemischt hat (Bestellung der Abdeckplane für die Triebwerke eines Flugzeugs) und dass er durch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Flughafengelände negativ aufgefallen ist. Zweitinstanzlich hat die Verfügungsbeklagte diese Angaben durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Diese Leistungsmängel stehen einer Beurteilung der Arbeitsleistung des Verfügungsklägers mit "gut" entgegen.

    b) Dem Kläger kann auch kein gutes Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kunden bescheinigt werden. Auch dies ergibt sich aus den in der eidesstattlichen Versicherung vom 7. Februar 2014 im Einzelnen aufgeführten Vorfällen (Bl. 80-82 der Akten). Hiermit ist insbesondere das uneinsichtige Verhalten des Verfügungsklägers gegenüber E im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung gemeint sowie die Äußerung, "das Verhalten der Geschäftsleitung sei unbestreitbar einfach skurril" und die Drohung "der Geschäftsführer solle sich bei seiner Vorgeschichte besser in Acht nehmen".

    c) Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Hilfsantrag stattgegeben und die Verfügungsbeklagte verurteilt, das Zeugnis um eine Verhaltensbeurteilung bezüglich des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kunden zu ergänzen. Nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich die Angaben im Zeugnis auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Die Verhaltensbeurteilung schließt eine Beurteilung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kunden ein.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

    VorschriftenZPO § 935, ZPO § 940, §§ 935, 940 ZPO, § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO