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  • 03.02.2015 · IWW-Abrufnummer 174530

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 18.12.2014 – 15 Ta 582/14


    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 30.09.2014 - 1 Ca 379/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Streitwert für das Beschwerdeverfahren:15.715,64 €



    Gründe



    I.



    Die Parteien streiten über klägerseits geltend gemachte Vergütungsansprüche und insoweit vorab über die Zulässigkeit des zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtswegs.



    Wegen der Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 218 - 227 d. A.) Bezug genommen. Von einer gesonderten Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.



    II.



    Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen.



    1.Zutreffend hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen in einem Fall wie dem vorliegenden allenfalls dann gegeben sein kann, wenn der Anspruchsteller zumindest schlüssig die rechtswegbegründenden Tatsachen darlegt (BAG vom 10.12.1996 - 5 AZB 20/96 - AP Nr. 4 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung; std. Rspr. der Beschwerdekammer, vgl. so etwa LAG Düsseldorf vom 23.02.2012 - 15 Ta 40/12 -; für die Notwendigkeit eines Beweises für streitige zuständigkeitsbegründende Tatsachen BGH vom 27.10.2009 - XIII ZB 42/08 -).



    2.Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.



    a)Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. so z. B. BAG vom 15.02.2012 - 10 AZR 301/10 - NZA 2012, S. 731 ff. m.w.N.). § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist (Müller-Glöge in Germelmann/Matthes-Prütting, ArbGG 8. Aufl., § 5 Rz. 8 m.w.N.). Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (BAG vom 15.02.2012, a.a.O., m.w.N.).



    Zu beachten ist des Weiteren, dass auch im Rahmen anderer Rechtsverhältnisse, wie etwa beim Dienst- und Werkvertrag eine Einigung über Leistung und Gegenleistung zustande kommen muss und auch dort die Bestimmung der Leistung oder Gegenleistung durch eine Vertragspartei rechtlich zulässig und nicht unüblich ist und auch der aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages selbstständig Tätige möglicherweise ebenso Weisungen zu befolgen hat, wie ein Beauftragter (vgl. dazu etwa BAG vom 30.09.1998 - 5 AZR 563/97 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Müller-Glöge, a.a.O., § 5 Rz. 8). Auch Selbstständige können in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein. Jede vertragliche Bindung - auch die eines freien Unternehmers - bringt eine gewisse Einschränkung der Freiheit mit sich. Diese mit jeglicher Vertragsbindung einhergehende Freiheitseinbuße führt nicht stets dazu, dass ein Arbeitsverhältnis entstünde. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Begrenzung der persönlichen Freiheit, insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht, eine Dichte erreicht, die sich gerade aus der vertraglich dem Arbeitgeber zugestandenen Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung ergibt (vgl. dazu BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06 - NZA 2008, S. 878 ff.). Von daher muss, soweit die Erteilung von Weisungen behauptet wird, auch deutlich werden, dass diese Ausfluss einer zwischen den Parteien zuvor vereinbarten allgemeinen Weisungsunterworfenheit waren, d. h. einer Weisungsabhängigkeit, wie sie für Arbeitsverhältnisse typisch ist.



    Schlüssiger Vortrag zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist deshalb nur dann vorhanden, wenn konkret mit allen erforderlichen Einzelheiten u. a. dazu vorgetragen wird, wer zur Erteilung von bindenden Weisungen befugt war, warum bindende Weisungen erteilt werden konnten, welche Weisungen tatsächlich erfolgt und befolgt worden sind (std. Rspr. der Beschwerdekammer vgl. z. B. LAG Düsseldorf vom 23.02.2012 - 15 Ta 40/12 -). Ein "Sachvortrag" zum Arbeitnehmerstatus, der in Wahrheit nur Wertungen enthält ("musste", "abhängig", "feste" Arbeitszeiten, "Weisungen" und Ähnliches), ohne die dazu berechtigende Faktenbasis anzugeben, ist nicht hinreichend substantiiert (vgl. so z. B. LAG Köln vom 03.07.1998 - 11 Ta 94/98 - ZTR 1998, 563; LAG Köln vom 01.08.2001 - 11 Ta 130/01 - NZA-RR 2002, S. 156 ff.).



    b)Die von ihr behauptete Arbeitnehmereigenschaft hat die Klägerin nicht ausreichend dargetan. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich die Beschwerdekammer zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen macht, hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 09.12.2014 zugrunde gelegt, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin im Sinne der §§ 2, 5 ArbGG ist.



    Zusammenfassend und eingehend auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist lediglich noch Folgendes auszuführen:



    Der vorliegende Sachverhalt ist durch eine wesentliche Besonderheit gekennzeichnet:



    Die Parteien waren nicht nur aufgrund einer einzigen Rechtsbeziehung, sondern gleich aufgrund mehrerer Rechtsbeziehungen miteinander verbunden, nämlich aufgrund der Vereinsmitgliedschaft der Klägerin zum Beklagten, aufgrund der Aufträge bzw. Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen ihrer Werbeagentur für den Beklagten, aufgrund des Bewirtschaftungsvertrages vom 13.03.2009 sowie schließlich aufgrund des hier streitgegenständlichen Vertrages vom 25.04.2006, welcher neben den dort genannten Aufgaben in wesentlichen Teilen auch einen Mietvertrag über Wohnraum und über einen Werkraum zur gewerblichen Nutzung beinhaltete. Insofern ist bereits nicht hinreichend deutlich geworden, welche Tätigkeiten genau aufgrund welcher Vorgaben bzw. (An-)Weisungen im Rahmen welcher der oben genannten Vertragsbeziehungen entfaltet wurden.



    Hinzu kommt, dass der Vertrag vom 25.04.2006 unter Ziff. 1 und 2 lediglich bestimmte "Zielvorgaben" enthält, ohne dass die Klägerin insoweit verpflichtet wurde, diesbezüglich erforderlich werdende Tätigkeiten in eigener Person zu erbringen (zu dieser Voraussetzung für eine Arbeitnehmereigenschaft vgl. z. B. BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06 - a.a.O.). So konnte in jedem Falle auch der Ehemann der Klägerin insoweit tätig werden, wodurch dann auch unschwer ermöglicht worden wäre, dass die Klägerin in dem von ihr gewünschten Umfang und zu den von ihr opportun gehaltenen Tageszeiten für ihre Werbeagentur tätig wurde, um so etwa aus dieser Tätigkeit ihren oder den Lebensunterhalt der Familie (mit) zu finanzieren. Insofern war die Klägerin dann auch frei, insbesondere bei finanziell erfolgreicher Tätigkeit in ihrer Werbeagentur z. B. die erforderlichen Reinigungsaufgaben nach Ziff. 1 und 2 des Vertrages vom 25.04.2006 durch Dritte ausführen zu lassen, um sich in dieser Zeit einer evtl. lukrativeren Tätigkeit in ihrer Werbeagentur zu widmen. Eine zwingende Erforderlichkeit, die in Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Vertrages genannten Aufgaben selbst auszuführen, hat die Klägerin jedenfalls nicht schlüssig dargetan (vgl. dazu etwa BAG vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00 - NZA 2002, S. 787 ff.).



    Der sofortigen Beschwerde der Klägerin konnte nach alledem kein Erfolg beschieden sein.



    III.



    Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.



    IV.



    Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt im Rechtswegbestimmungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ein Drittel des Hauptsachestreitwertes, den die Kammer entsprechend der Höhe des Zahlungsbegehrens mit 47.146,92 € bemessen hat.



    V.



    Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben. Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel daher nicht statt.

    Dr. Stoltenberg

    Vorschriften§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, §§ 2, 5 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO