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  • 29.08.2017 · IWW-Abrufnummer 196170

    Landesarbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 09.08.2017 – 3 Sa 50/16

    1. Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).

    2. Für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit kann auch sprechen, dass ein Kläger eine große Zahl von aussichtslosen Verfahren wegen angeblicher Diskriminierung führt und damit Gerichts- und Anwaltskosten gegen sich in einer Höhe verursacht, die seine wirtschaftliche Existenz auf Dauer jedenfalls erheblich bedrohen.

    3. Bestehen erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit, hat die fehlende Bereitschaft eines Klägers zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Prozessfähigkeit zur Folge, dass insofern nach Beweislast zu entscheiden und von der Prozessunfähigkeit des Klägers auszugehen ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 , juris).


    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2014 - 17 Ca 427/13 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren.



    Im Juli 2013 schrieb die Beklagte eine bei ihr zu besetzende Stelle aus. Der Ausschreibungstext lautete:



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    Die Klägerin bewarb sich unter Verwendung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Online-Bewerbungsformulars auf die ausgeschriebene Stelle.



    Mit E-Mail vom 22. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Bewerbung der Klägerin sorgfältig geprüft, die Entscheidung aber leider nicht zu Gunsten der Klägerin getroffen habe.



    Mit E-Mail vom 9. September 2013 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche nach dem AGG geltend und verlangte eine Entschädigung von € 14.000,00.



    Die Klägerin hat mit ihrer am 9. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, dass sie die fachlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle erfülle und sich zudem ernsthaft auf sie beworben habe. Ihre Nichtberücksichtigung durch die Beklagte benachteilige sie mehrfach wegen ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer russischen Herkunft.



    Die Klägerin hat beantragt,



    die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mindestens 4 Bruttomonatsgehälter, € 14.000,00, nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Eingang der Klage bei dem Gericht als Entschädigung für die Mehrfachdiskriminierung zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,



    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagte hat erwidert, dass der Klage bereits das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Klägerin habe sich nicht ernsthaft beworben habe. Aus der Tatsache, dass die Klägerin nicht über ein passendes Bewerberprofil verfüge und zeitgleich mit dem Geltendmachungsschreiben gegenüber der Beklagten bereits Klage erhoben habe, ergebe sich, dass die Klägerin ihre Bewerbung allein zur Realisierung eines Entschädigungs-Geschäftsmodells erhoben habe. Die Klägerin sei weder wegen ihres Geschlechts noch wegen ihres Alters oder ihrer Herkunft diskriminiert worden. Sie verfüge über keine einzige der in der Stellenausschreibung angeführten fachlichen Voraussetzungen, insbesondere nicht über mehrjährige Erfahrungen in der JEE-Entwicklung. Außerdem sei eine Anstellung der Klägerin nicht nur mangels Fachkenntnissen und mangels Aktualität jeglicher angewandter Fachkenntnisse unterblieben, sondern schon wegen ihrer langjährigen Entwöhnung vom Arbeitsprozess, da die Klägerin seit dem 1. April 2003 nur vier Monate lang beruflich tätig gewesen sei.



    Mit Urteil vom 13. März 2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Klägerin die Ansprüche gemäß § 15 AGG frist- und formgerecht geltend gemacht. Auch liege eine ungünstigere Behandlung der Klägerin vor, da sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch von der Beklagten eingeladen worden sei. Doch befinde sich die Klägerin nicht in vergleichbarer Situation wie andere Bewerber, da sie objektiv für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.



    Gegen das ihr am 25. April 2014 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 21. Mai 2014 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 9. Juli 2014 an diesem Tag begründeten Berufung.



    Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres Alters benachteiligt worden sei. Sie sei objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet, was sie näher ausführt. Sie habe auch Indizien vorgetragen, welche eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft vermuten ließen. Zum einen sei in dem Online-Bewerbungsformular nach Geschlecht und Geburtsjahr gefragt worden. Auch wenn es sich dabei nicht um Pflichtfelder gehandelt habe, seien diese Angaben nicht erforderlich und diskriminierend. Auch die Benutzung männlicher Formen wie "Mitarbeiter" in der Stellenausschreibung stelle ein Indiz für die Benachteiligung weiblicher Bewerberinnen dar. Der Zusatz (m/w) sei hinsichtlich der Geschlechtsneutralität nicht ausreichend. Die Anforderung "fließendes Deutsch und Englisch in Wort und Schrift" sei ein Indiz für die Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft. Ein sachlicher Grund für diese Anforderung sei nicht erkennbar. Vielmehr seien gute Englisch- bzw. Deutschkenntnisse ausreichend.



    Die Klägerin beantragt,



    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg, verkündet am 13.3.2014 (Aktenzeichen 17 Ca 427/13), zugestellt am 25.4.2014, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin € 14.000,00 zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage.



    Die Beklagte beantragt,



    die Berufung zurückzuweisen.



    Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.



    Die Kammer hat im Hinblick auf Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin eine im Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Hamburg zum Az. 29 Ca 63/16 erstattete gutachterliche Stellungnahme vom 30. Oktober 2016 verwertet.



    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.



    Entscheidungsgründe



    Die zulässige Berufung ist unbegründet.



    I.



    Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.



    Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen.



    Zwar ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich die Prozessfähigkeit des Berufungsklägers als Prozesshandlungsvoraussetzung erforderlich. Jedoch muss im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen. Dies gilt anerkanntermaßen für das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig oder als prozessunfähig behandelt worden ist. Andernfalls bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrechterhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beseitigt werden. Dieser Gesichtspunkt, der der Schutzbedürftigkeit des Prozessunfähigen Rechnung trägt, hat auch Bedeutung, wenn die Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich ist, sich gegen das in der Vorinstanz gegen sie ergangene Sachurteil wendet und mit ihrem Rechtsmittel ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil erstrebt. Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 08. Dezember 2009 - VI ZR 284/08 - m.w.N., juris).



    Vorliegend ist gegen die Klägerin ein Sachurteil ergangen, das sie mit der Berufung angreift. Somit ist nach den vorstehenden Grundsätzen die Berufung ungeachtet der Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin zulässig.



    II.



    Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.



    Die Klage hat schon deswegen keinen Erfolg, weil die Prozessfähigkeit der Klägerin und damit eine wesentliche Prozessvoraussetzung nicht festgestellt werden kann, so dass die Klage unzulässig ist.



    1. Die Prozessfähigkeit ist zwingende Prozessvoraussetzung. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen, so dass im allgemeinen von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen ist; dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - m.w.N., juris). Bei der Ermittlung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - m.w.N., juris).



    Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB i.V.m. § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (BGH, Urteil vom 04. November 1999 - III ZR 306/98 - m.w.N., juris).



    2. An der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen erhebliche Zweifel.



    Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Klägerin eine wahnhafte Entwicklung im Sinne eines sog. Querulantenwahns vorliegt, aufgrund derer sie sich hinsichtlich der Führung von Rechtsstreitigkeiten wegen vermeintlicher Diskriminierung dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).



    2.1. Die Klägerin führt bzw. führte allein am Landesarbeitsgericht Hamburg seit 2007 mehrere hundert Rechtsmittelverfahren oder Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren, ganz überwiegend ohne Erfolg. Gegenstand der Verfahren sind immer wieder von der Klägerin angenommene Diskriminierungen in Einstellungsverfahren, wegen derer die Klägerin Schadensersatz und/oder Entschädigung von Arbeitgebern verlangt.



    Für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit spricht, dass die Klägerin mit der großen Zahl der ohne Aussicht auf Erfolg geführten Verfahren Gerichts- und Anwaltskosten gegen sich in einer Höhe verursacht, die ihre wirtschaftliche Existenz auf Dauer jedenfalls erheblich bedrohen. Mit ihrem Verhalten schädigt die Klägerin sich daher massiv auch selbst. Sie hatte alleine gegenüber der Gerichtskasse Hamburg mit Stand vom 3. Juli 2017 Verbindlichkeiten von € 115.389,11. Hinzu kommen die Kostenerstattungsverpflichtungen gegenüber den von der Klägerin zu Unrecht in Anspruch genommenen Arbeitgebern, die den vorgenannten Betrag deutlich übersteigen dürften, so dass die Klägerin schon bislang Kosten für erfolglose Prozesse verursacht hat, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie sie jeweils wird begleichen können. Die Klägerin handelt damit in einem Maße auch gegen eigene Interessen, das darauf hindeutet, dass sie sich nicht mehr vernunftgerecht steuern kann, sondern an einer krankhaften Störung im Sinne eines sog. Querulantenwahns leidet.



    2.2. Kennzeichnend für die Verfahrensführung der Klägerin ist, dass sie gerichtliche Entscheidungen auf keinen Fall zu akzeptieren bereit ist, regelmäßig Richterinnen und Richter als befangen ablehnt und ebenfalls regelmäßig meint, sich gegen nachteilige gerichtliche Entscheidungen durch Anhörungsrügen wehren zu müssen, ohne dass diese Erfolg haben. Systematisch nimmt die Klägerin ihr nachteilige Entscheidungen zum Anlass, die daran beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Auch die Entscheidungen über ihre Befangenheitsgesuche akzeptiert die Klägerin häufig nicht, sondern lehnt, verbunden mit einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss, nunmehr diejenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, die mit der Entscheidung über den Befangenheitsantrag befasst waren.



    Hinzu kommt, dass die Klägerin den Gerichten bzw. den Richterinnen und Richtern ständig willkürliches bzw. rechtswidriges Verhalten unterstellt, sobald ein Antrag der Klägerin abschlägig beschieden oder der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt wird. Der "Kampf" der Klägerin um ihre vermeintlichen Rechte beschränkt sich nicht gegen die von ihr verklagten Arbeitgeber. Vielmehr sieht sie auch die mit ihren Verfahren befassten Richter häufig als Gegner an, denen sie Böswilligkeit, Schädigungsabsicht und Lügen vorwirft, den Willen zur Rechtsbeugung unterstellt und die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes abspricht.



    Lediglich als Beispiele für die regelmäßigen derartigen Äußerungen der Klägerin sind die nachfolgenden aufgeführt:



    Im Verfahren 3 Sa 40/11 / 3 Sa 30/12, in welchem eine unzulässige Berufung der Klägerin verworfen wurde, spricht die Klägerin von "willkürlich falschen Ausführungen des Gerichts" (Bl. 129 d.A.), "absurden Behauptungen" des Gerichts" (Bl. 129 d.A.) und von "reinster Willkür" (Bl. 147 d.A.).



    Im Verfahren 3 Sa 33/14 führt die Klägerin aus (Bl. 148 d.A.): "Dabei ist die Wahrheit, dass das Gericht mich zu neuen Klagen zwingt, indem es die Aufklärung meiner Sache verweigert."



    Im Verfahren 3 Sa 71/14 macht die Klägerin geltend (Bl. 93 d.A.), weil sie das Urteil zum Az. 3 Sa 39/13 als "reinste absurd" bezeichnet habe, bestehe damit der begründete Verdacht, dass sich der Vorsitzende dafür an ihr "rächen" werde. Der Vorsitzende habe "wieder seine Unfähigkeit und/oder Unwillen bestätigt, auch die primitivsten Tatsachen und meine Erklärungen zu diesen wahrzunehmen".



    Im Verfahren 3 Sa 73/14 trägt die Klägerin vor (Bl. 105 d.A.), die Anzahl der von ihr geführten Verfahren sei einzig durch das rechtswidrige Verhalten des Gerichts verursacht worden, und ergänzt: "Das Verschieben des Verschuldens des Gerichts und des Arbeitgebers auf mich ist Verleumdung und üble Nachrede und reicht für die Ablehnung des Kollegiums aus."



    Im Verfahren 3 Sa 50/16 führt die Klägerin aus (Bl. 363 d.A.): "Damit hat die Kammer bestätigt, dass es ihr bewusst ist, dass sie mich verleumdet hat und rechtswidriges Verfahren eingeleitet hat."



    Regelmäßig beschwert sich die Klägerin darüber, dass das Gericht ihre "fachkundigen Hinweise" nicht zur Kenntnis nehme.



    Selbst nach Ausschöpfung des Rechtswegs wehrt sich die Klägerin mit dem Argument gegen die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, dass zu ihren Ungunsten falsch entschieden worden sei. So hat die Klägerin sich beispielsweise mit der Zwangsvollstreckungsgegenklage zum Az. 3 Sa 13/15 gegen die Kostenfestsetzung aus einem Vorverfahren gewandt, in welchem das Bundesarbeitsgericht ihre Berufung zurückgewiesen hatte, nachdem zuvor der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorlageverfahrens mit der Sache befasst war. Die Kläger hält dem Bundesarbeitsgericht vor (Bl. 40 d.A.), es habe "die Tatsacheninstanz übersprungen und selbst Tatsachenwürdigung (und das auch falsch) gemacht", und weiter (Bl. 41 d.A.), das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 25. April unwahre Behauptungen aufgestellt.



    Den von ihr - in aller Regel erfolglos - auf Zahlung von Entschädigung wegen erfolgloser Bewerbungen verklagten Arbeitgebern hält die Klägerin vor, sie hätten die Arbeitslosigkeit der Klägerin verschuldet. Weiter erhebt sie beispielsweise im Verfahren 3 Sa 50/16 (Bl. 363 d.A.) den Vorwurf, indem die Arbeitgeber sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlüden bzw. sie nicht einstellten, zwinge man sie "zur Zwangsarbeit in der Gestalt der Gerichtsverfahren".



    Auch ihre eigenen - früheren - Prozessbevollmächtigten greift die Klägerin zum Teil in massiver Weise an. Im Verfahren 3 Sa 71/14 wirft sie ihrem früheren Prozessbevollmächtigten "treu- und sittenwidriges Handeln" vor, weil er mangels Vorschusszahlung das Mandat niedergelegt habe (Bl. 170 d.A.) Im Verfahren 3 Sa 56/15 macht sie geltend, ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter sei prozessunfähig, und begründet dies u.a. damit, dass er in einer Gerichtsverhandlung um eine Unterbrechung gebeten habe, um sich mit der Klägerin zu besprechen.



    Das vorstehend beschriebene, in einer Vielzahl von Verfahren festzustellende Prozessverhalten der Klägerin deutet ebenfalls stark darauf hin, dass die Klägerin prozessunfähig sein könnte. Die Klägerin lässt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position trotz der zahlreichen erfolglosen Verfahren nicht zu. Sie sieht immer die Gerichte im Unrecht und lässt deren Begründungen nie gegen den eigenen Standpunkt gelten. Alternativen zur eigenen Sicht akzeptiert die Klägerin nicht. Sie ist sich ihrer Einschätzungen völlig und unkorrigierbar gewiss, ohne ansatzweise die Möglichkeit zu erwägen, dass eine der gefällten richterlichen Entscheidungen eine gewisse Berechtigung habe. Sie macht regelmäßig geltend, dass sie über das erforderliche Fachwissen verfüge, über welches die von ihr abgelehnten Richter nicht verfügten. Den rechtskräftigen Abschluss von Verfahren will die Klägerin mit dem Argument nicht gegen sich gelten lassen, dass die Verfahren falsch entschieden worden seien. Die Klägerin führt eine Art "Feldzug" nicht nur gegen Arbeitgeber, denen sie die Schuld für ihre persönliche Lebenssituation, die durch langjährige Arbeitslosigkeit und Mittellosigkeit geprägt ist, gibt. Vielmehr sind aus Sicht der Klägerin auch die Gerichte bzw. die Richter, die ihren Klagen oder Rechtsmitteln sowie ihren sonstigen Anträgen nicht entsprechen, offensichtlich ihre "Feinde", denen sie verwerfliche Motive und schädigende Absicht unterstellt. Damit wird deutlich, dass die Klägerin jedenfalls in Bezug auf die von ihr vor den Arbeitsgerichten geführten Verfahren jeglichen Bezug zur Realität verloren hat.



    3. Die im Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 geäußerten Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin wurden nicht ausgeräumt, sondern haben sich im Gegenteil weiter verstärkt. Die Klägerin hat in den vergangenen Monaten trotz der Erfolglosigkeit fast aller von ihr betriebenen Verfahren nicht weniger, sondern mehr neue Verfahren eingeleitet. Vom 5. Januar 2017 bis zum 21. April 2017 sind 59 neue Anträge der Klägerin beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangen. Auch diese Anträge beziehen sich auf Verfahren, denen in der Hauptsache Entschädigungsansprüche der Klägerin nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen der Ablehnung einer Bewerbung zugrunde liegen.



    4. Die Zweifel der Kammer an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden bestätigt durch die von der 29. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg im Verfahren 29 Ca 63/16 eingeholte "Gutachterliche Stellungnahme" des ärztlichen Gutachters R. vom 30. Oktober 2016. Da die gutachterliche Stellungnahme relevante Aussagen zur entscheidungserheblichen Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin trifft, ist es im vorliegenden Verfahren zu verwerten. Der Gutachter kommt auf Seite 14 seines Gutachtens "aus (notwendigerweise vorläufiger, siehe oben) gutachterlicher Sicht" zu dem Ergebnis, "dass die Klägerin nicht mehr ausreichend in der Lage ist, die Vorfeldereignisse, die tatsächlichen Sachverhalte, ihre jeweilige argumentative Position und das aktuelle bzw. gegebenenfalls auch zukünftige prozessuale Geschehen in realitätsentsprechender, perspektivisch-abstrahierend ausgerichteter Weise zu erfassen und vernünftige bzw. prozessual angemessene Entscheidungen zu treffen. Das Vorhandensein einer ausreichenden Prozessfähigkeit ist daher bis auf Weiteres zu verneinen."



    5. Um der Verpflichtung des Gerichts nachzukommen, alle erschließbaren Erkenntnisse auszuschöpfen, wäre gleichwohl auch im vorliegenden Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch eine/n noch zu benennende/n Gutachter/in in Betracht gekommen, mit welchem die Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin hätten aufgeklärt werden können. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2017 gerügt, dass der von der 29. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg beauftragte Sachverständige R. keinen persönlichen Kontakt zur Klägerin hatte. Insofern hätte Gelegenheit bestanden, eine persönliche Kontaktaufnahme im Rahmen eines weiteren Gutachtens herzustellen. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass die Klägerin bereit gewesen wäre, sich begutachten zu lassen, denn eine Partei darf zu einer Untersuchung ihrer Prozessfähigkeit nicht gedrängt oder gar gezwungen werden (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, juris).



    Der Klägerin ist daher durch richterliche Verfügung vom 27. März 2017 aufgegeben worden, bis zum 18. April 2017 mitzuteilen, ob sie bereit sei, sich einer Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu unterziehen. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass eine Weigerung, an der Feststellung ihrer Prozessfähigkeit mitzuwirken, zu einer Beweislastentscheidung zu ihren Lasten führen könne. Gleichwohl hat die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist kein Einverständnis mit einer Begutachtung erklärt. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 18. April 2017 die Auffassung vertreten, dass nach wie vor keine Gründe ersichtlich seien, die Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit begründen könnten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2017 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin nach wie vor bestünden. Auf die Frage, ob die Klägerin bereit sei, sich im Hinblick auf diese Zweifel der Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu unterziehen, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass die Klägerin dazu nicht bereit sei.



    Es war auch nicht veranlasst, ohne die Erklärung der Bereitschaft der Klägerin einen Sachverständigen zu beauftragen. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des von der 29. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg beauftragten Sachverständigen R. ergibt, hat die Klägerin diesem gegenüber mitgeteilt, sie werde nicht mit ihm sprechen. Im Zusammenhang damit, dass die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ausdrücklich abgelehnt hat, ist daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens im vorliegenden Verfahren nicht geboten.



    Die fehlende Bereitschaft der Klägerin zur Mitwirkung an der Feststellung ihrer Prozessfähigkeit hat zur Folge, dass bezüglich der Prozessfähigkeit der Klägerin nach Beweislast zu entscheiden ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 a.a.O.). Folglich ist von der Prozessunfähigkeit der Klägerin auszugehen.



    6. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass sie für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen habe. Ihr ist Gelegenheit gegeben worden, die Bestellung eines Betreuers nach § 186 BGB durch das Betreuungsgericht zu veranlassen, und es ist ihr aufgegeben worden, bis zum 26. Juli 2017 mitzuteilen, ob ein Betreuer bestellt wurde oder ob ein Antrag auf Bestellung eines Betreuers beim Betreuungsgericht anhängig ist. Eine Mitteilung der Klägerin hierüber ist nicht erfolgt.



    7. Wäre die Klägerin allerdings bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig gewesen, wäre eine später eingetretene Prozessunfähigkeit unschädlich. In diesem Fall bewirkte § 86 ZPO nicht nur, dass es nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gekommen wäre (§ 246 Abs. 1 ZPO). Vielmehr soll § 86 ZPO den Prozessgegner vor den Auswirkungen von Veränderungen auf der Gegenseite schützen und ermöglichen, einen einmal begonnenen Rechtsstreit möglichst ohne Verzug zu Ende zu führen. Die prozessunfähig gewordene Partei ist dann im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO "nach den Vorschriften der Gesetze vertreten", obwohl für sie zunächst kein gesetzlicher Vertreter bestellt ist und ein Mangel der Prozessfähigkeit gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - m.w.N., juris).



    Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Prozessunfähigkeit der Klägerin bereits bei Erteilung des Mandats an ihre Prozessbevollmächtigte zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2014 und im Übrigen auch bei Erhebung der Klage vom 9. September 2013 bestand. Das Prozessverhalten der Klägerin, welches Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin begründet, zeigt sich bereits seit vielen Jahren in zahlreichen Verfahren beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg. Schon vor dem 9. September 2013 hatte die Klägerin eine Vielzahl von Verfahren geführt, die ohne Aussicht auf Erfolg waren, und sich durch die Verursachung erheblicher Kosten selbst geschädigt.



    8. Die Kammer konnte trotz der gestellten Befangenheitsanträge in der vorliegenden Besetzung entscheiden. Die Befangenheitsanträge sind unzulässig.



    Für die Zulässigkeit der Befangenheitsanträge kommt es darauf an, ob die Klägerin prozessfähig i.S.d. § 52 ZPO ist, denn die Prozessfähigkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Prozesshandlungen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 50 Rn. 17). Da, wie vorstehend ausgeführt, die bestehenden erheblichen Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin nicht ausgeräumt werden konnten, ist auch bezüglich der Befangenheitsanträge von der fehlenden Prozessfähigkeit auszugehen, so dass die Befangenheitsanträge unzulässig sind.



    Im Übrigen ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris). Die von der Klägerin gestellten Befangenheitsanträge sind offensichtlich unzulässig, denn sie dienen allesamt lediglich dem Ziel, die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessfähigkeit der Klägerin durch die erkennenden Richter zu verhindern.



    III.



    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S.1 ArbGG.



    IV.



    Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

    Vorschriften§ 15 AGG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO, § 186 BGB, § 86 ZPO, § 246 Abs. 1 ZPO, § 56 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 S.1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG