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  • 28.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200378

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 15.03.2018 – 9 Sa 1399/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Berufungsverfahren

    Kläger und Berufungskläger

    Proz.-Bev.:

    Geschäftszeichen

    gegen

    Beklagter und Berufungsbeklagter

    Proz.-Bev.:

    Geschäftszeichen

    hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 9,

    auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2018

    durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht

    als Vorsitzende

    und die ehrenamtliche Richterin

    und die ehrenamtliche Richterin

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 - 6 Ca 1686/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten in der Berufung weiter über die Befristung eines nach Ansicht des Klägers begründeten Arbeitsverhältnisses und einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Weiterbeschäftigung.

    Der Beklagte ist der Dachverband des organisierten Fußballs in Deutschland und als eingetragener Verein organisiert mit ca. 6,9 Mio. fußballspielenden und ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Unmittelbare Mitglieder des Beklagten sind die 5 Regionalverbände, 21 Landesverbände sowie der Ligaverband e.V. Die satzungsgemäße Aufgabe des Beklagten ist unter anderem die Organisation des Wettbewerbsfußballs sowie des Freizeit- und Breitensports.

    Der am xx.xx.1983 geborene Kläger, promovierter Jurist und zugelassener Rechtsanwalt, ist seit 1998 Schiedsrichter. Der Kläger ist Vereinsmitglied im TuS Schwachhausen. Der TuS Schwachhausen ist dem Bremer Fußball-Verband zugeordnet.

    Bei dem Beklagten wurde der Kläger ab dem Fußball-Spieljahr 2006/2007 als DFB-Schiedsrichter tätig. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2006 (Bl. 8, 9 d.A.) mit, dass er auf die DFB-Schiedsrichter-Liste für das Spieljahr 2006/2007 berufen worden sei. Er bestätigte dies gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2007 (Bl. 10 d.A.) unter Angabe der den Schiedsrichtern der DFB-Liste (Schiedsrichter und Schiedsrichterassistent) obliegenden Verpflichtungen.

    Es folgten durch den Beklagten weitere Berufungen des Klägers als DFB-Schiedsrichter für die nachfolgenden Spieljahre 2008/2009 (Bl. 14, 15 d.A.), 2009/2010 und 2011/2012.

    Mit Schreiben vom 6. August 2012 (Bl. 20, 21 d.A.) informierte der Beklagte den Kläger über die ab der Spielzeit 2012/2013 maßgeblichen "Rahmenbedingungen für Elite-Schiedsrichter und Elite-Schiedsrichter-Assistenten (Bundesliga und 2. Bundesliga)" und im Zusammenhang mit der Überlassung der Bild- und Namensrechte einhergehende, nach Schiedsrichter-Kategorien gestaffelte Honorare statt der bisherigen einsatzbezogenen Honorierung.

    Erstmals für die Spielzeit 2013/2014 schlossen der Kläger und der Beklagte eine "Vereinbarung für die SchiedsrichterYY der Lizenzligen, 3. Liga und des DFB-Pokals" am 27. Juni 2013/26. Juli 2013 (Bl. 22-28 d.A.).

    Eine weitere "Vereinbarung für die SchiedsrichterZZ der Lizenzligen, 3. Liga und des DFB-Pokals" der Parteien datiert vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 - nachfolgend Schiedsrichtervereinbarung genannt - für die Spielzeit 2014/2015.

    Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

    Präambel

    ...

    Der Schiedsrichter wird derzeit vom DFB als zur Spielleitung in einer der genannten Spielklassen geeignet angesehen und ist grundsätzlich bereit, diese Aufgabe zu übernehmen. Dabei sind sich die Parteien einig, dass beide Seiten in der konkreten Entscheidung darüber, ob und welche Spiele der Schiedsrichter tatsächlich zur Leitung übernimmt, frei bleiben.

    Mit der vorliegenden Vereinbarung, die vom DFB und Vertretern der Schiedsrichter gemeinsam erarbeitet wurde, verständigen sich der DFB und der Schiedsrichter auf den Rahmen ihrer Zusammenarbeit im vorbezeichneten Bereich:

    1. Grundlage der Zusammenarbeit

    1.1 Grundlagen/Selbständigkeit

    Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters prägend und unerlässlich für die Ausübung seiner Tätigkeit sind. Schon aus diesem Grunde sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass durch die vorliegende Vereinbarung zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll und kann, da ein solches maßgeblich von der Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation und einer bestehenden Weisungsabhängigkeit bestimmt wäre. Dem Schiedsrichter soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Der Schiedsrichter kann deshalb nur auf selbständiger Basis für den DFB tätig sein, was dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien entspricht.

    Der Schiedsrichter ist daher zur Übernahme von Spielleitungen nicht verpflichtet. Umgekehrt besteht kein Anspruch des Schiedsrichters auf die Ansetzung von Spielleitungen.

    1.2. Inhalt der Tätigkeit/Bestimmungen

    Für die Ausübung der Spielleitung gelten in der jeweils aktuellen Fassung die einschlägigen Bestimmungen der Statuten und Reglements bzw. der Satzungen und Ordnungen der FIFA, UEFA, des DFB, des Ligaverbandes sowie der Regional- und Landesverbände, insbesondere die DFB-Schiedsrichterordnung mit ihren Anhängen sowie die jeweils aktuellen Fußballregeln.

    ...

    Hieraus sowie aus den darüber hinaus für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen und terminlichen Vorgaben des DFB und den zwischen dem DFB und dem Schiedsrichter getroffenen terminlichen Absprachen (insbesondere aus dem Rahmenterminkalender für Schiedsrichter) ergibt sich der konkrete Inhalt der Tätigkeit als Schiedsrichter. Der Schiedsrichter wird im Rahmen der Tätigkeit die erforderliche Abstimmung mit den für diesen Bereich beim DFB oder den von diesem benannten zuständigen Personen vornehmen. Im Übrigen unterliegt er bei der Durchführung der ihm übertragenen Tätigkeit keinen Weisungen des DFB. Gegenüber den Angestellten des DFB hat der Schiedsrichter keine Weisungsbefugnis.

    ...

    5. Zugehörigkeit zur Schiedsrichterliste/Laufzeit

    Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Tätigkeit als Schiedsrichter aufgrund der Aufnahme in die DFB - Schiedsrichterliste für die Lizenzligen und für die 3. Liga (§§ 13, 13a DFB - Schiedsrichterordnung).

    Die Vereinbarung wird für die Dauer der Spielzeit 2014/2015, somit bis zum 30.6.2015, geschlossen. Sie endet dann, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Laufzeit ist die Vereinbarung ordentlich nicht kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

    Über die Aufnahme und die Einordnung (Kategorie) des Schiedsrichters in die DFB - Schiedsrichterliste sowie die Streichung aus dieser Liste entscheidet allein der DFB nach sachgerechtem Ermessen.

    Es besteht seitens des Schiedsrichters weder ein Anspruch auf Aufnahme in die Schiedsrichterliste und Abschluss dieser Vereinbarung noch ein Bestandsschutz zum Verbleib in der Liste und/oder einer bestimmten Kategorie.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/02. Juni 2014 (Bl. 261-267 d.A.) nebst deren Anlagen - Anlage 1 "Übersicht Versicherungsschutz" (Bl. 191 d.A.), Anlage 2 "Übersicht Spielleitungshonorar und Anlage 3 "Übersicht Honorar im Zusammenhang mit der Nutzung der Persönlichkeitsrechte" (Bl. 686 d.A.) - Bezug genommen.

    Weiterhin heißt es in einer Broschüre des Beklagten "Schiedsrichter bei Bundesspielen" unter "A. Weisungen für die Ausführung von Spielaufträgen" auszugsweise wie folgt:

    A. I.1. Spielauftrag

    Die Spielaufträge werden vom Ansetzer gegebenenfalls durch die DFB-Zentralverwaltung über DFB-Medien per E-Mail zugeschickt. Diese Mail enthält auch einen Link, über den die Bestätigung vorzunehmen ist; ansonsten muss der Ansetzer davon ausgehen, dass der Spielauftrag nicht ausgeführt werden kann.

    Im Falle einer zwingend notwendig werdenden Absage benötigen die zuständigen Geschäftsstellen/Ansetzer sofort eine telefonische Information.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Broschüre wird auf Bl. 152-180 d.A. Bezug genommen.

    Der Beklagte versandte stets zu Beginn der Saison an seine Schiedsrichter sog. Schiedsrichter-Saisonrundschreiben. Auch das Saisonrundschreiben 2014/2015 des Beklagten (Bl. 145-151 d.A.) mit dem beigefügten bzw. einsehbaren Rahmenterminkalender enthielt unter Ziffer 7 "Organisatorische Hinweise" folgende Bitte an die Schiedsrichter:

    Abmeldung

    Wir erbitten frühzeitig alle Daten, an denen Sie für Spielleitungen nicht zur Verfügung stehen können. Dabei gehen wir davon aus, dass wir nicht vermeidbare Terminabsagen mindestens 4 Wochen im Voraus erhalten.

    Die Abmeldung ist ausschließlich per E-Mail zu senden. Die im DFBnet von uns eingegebenen Abmeldungen sind für alle Spielklassen gültig.

    Im Netzwerk des Beklagten - DFB.net - musste der Kläger zu Beginn der jeweiligen Saison die Zeiten eintragen, an denen er als Schiedsrichter nicht zur Verfügung stand. Der Eintrag war auch während der Saison veränderbar.

    Bei dem Beklagten findet die DFB-Schiedsrichterordnung - SRO/DFB - Anwendung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 243-259 d.A. verwiesen wird und deren Geltung für den Kläger zwischen den Parteien streitig ist.

    Am 31. Mai 2015 leitete der Kläger zuletzt für den Beklagten als Schiedsrichter das Relegationsspiel der 3. Liga zwischen den Würzburger Kickers und dem FC Saarbrücken.

    Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 (Bl. 67 d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Tätigkeit für den Elitebereich Schiedsrichterwesen mit dem Abschluss der Saison 2014/2015 ende.

    Mit der am 20. Juli 2015 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen und dem Beklagten am 29. Juli 2015 (Bl. 73 d.A.) zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Juli 2006, die Feststellung der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. Juni 2015 sowie die Feststellung der Nichtbeendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund anderer Beendigungstatbestände und dessen Fortbestand über den 30. Juni 2015 hinaus begehrt sowie von dem Beklagten die Weiterbeschäftigung über den 30. Juni 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Schiedsrichter verlangt.

    Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei Arbeitnehmer des Beklagten. Seine Tätigkeit als Schiedsrichter im Profi-Fußball von der 1. bis zur 3. Liga werde nicht als ehrenamtliche Tätigkeit, sondern aufgrund eines Arbeitsvertrages ausgeübt. Die Tätigkeit habe nicht aufgrund der in der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 aufgenommenen Befristung zum 30. Juni 2015 geendet. Die Befristung sei unwirksam. Ein sachlicher Grund für eine Befristung liege nicht vor.

    Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, er sei zeitlich und örtlich weisungsgebunden gewesen aufgrund ständiger Dienstbereitschaft, der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, einseitiger Einteilung zu Arbeitseinsätzen und in Dienstpläne sowie in Bezug auf die Dauer der Arbeitseinsätze. Zudem sei er inhaltlich und fachlich weisungsgebunden gewesen in Bezug auf den Nachweis der Voraussetzung zum Profischiedsrichter, Nachweis der Sporttauglichkeit, Zeitpunkt der Nachweise und Tragen von Dienstkleidung sowie Weisungen hinsichtlich der Abrechnung, Verpflichtung zum Coaching-Programm, Weisungen zwischen den Spieleinsätzen, ständige fachliche Weisungen - so zur Vorgehensweise bei rassistischen Vorfällen im Stadion - und umfassenden Berichtspflichten. Zudem fehle es an dem unternehmertypischen Risiko, an der Werbungs- und Preisgestaltungsfreiheit. Entscheidungsfreiheit habe ebenfalls nicht bestanden, da bei termingleicher Spielansetzung durch seinen zuständigen Landes- oder Regionalverband für dessen zuständige Ligen immer vorrangig die Spielansetzung des Beklagten zu übernehmen gewesen sei. Zudem sei er in die Arbeitsorganisation des Beklagten eingegliedert gewesen. Der Kläger hat zudem die Ansicht vertreten, er sei nicht aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft beim TuS Schwachhausen den Satzungen und Ordnungen des Landesverbandes und der übergeordneten Verbände unterworfen, sondern nur der Vereinssatzung des TuS Schwachhausen. Es fehle hierfür an der Unterwerfungsverpflichtung in der Vereinssatzung des TuS Schwachhausen.

    Der Kläger hat schließlich vorgetragen, er habe die gesamte Saison 2014/2015 gute bis sehr gute Leistungen als Schiedsrichter in der 3. Liga erbracht und erfülle die in § 13a DFB-Schiedsrichterordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Aufnahme in die DFB-Schiedsrichterlisten für die Lizenzligen und die 3. Liga.

    Der Kläger hat zuletzt - nach Klagerücknahme im Übrigen - beantragt,

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht aufgrund der Befristung zum 30. Juni 2015 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2015 hinaus fortbesteht; den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 30. Juni 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Schiedsrichter weiter zu beschäftigen.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, weder durch die Berufungen auf die DFB-Schiedsrichterliste des Beklagten noch durch die zuletzt jeweils für eine Saison zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsrichtervereinbarungen seien (befristete) Arbeitsverhältnisse begründet worden. Die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers scheitere schon daran, dass die vertragliche Vereinbarung der Parteien explizit eine Verpflichtung des Klägers zur Leitung von Fußballspielen ausgeschlossen habe. Die vertragliche Vereinbarung sei vielmehr eine Rahmenvereinbarung gewesen, die keine Verpflichtung zum Spieleinsatz beinhaltet habe. Eine Verpflichtung habe sich auch nicht nach Übertragung des Spielauftrags ergeben. Der Kläger sei jederzeit berechtigt gewesen, das Angebot nicht zu bestätigen. Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses scheide zudem deshalb aus, weil sich sämtliche Verpflichtungen des Klägers gegenüber dem Beklagten bereits unmittelbar aus der DFB-Schiedsrichterliste und der vereinsrechtlichen Bindung aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft im TuS Schwachhausen ergeben hätten.

    Der Beklagte hat weiter behauptet, der Kläger sei als Schiedsrichter bei keiner einzigen Entscheidung an Weisungen des Beklagten gebunden gewesen. Die Eigenart der Spielleitung ergebe sich daraus, dass ein sportlicher Wettkampf nur funktioniere, wenn bestimmte Regeln gelten und Regelverletzungen sanktioniert würden. Die weiteren Vorgaben würden allein auf dem Umstand beruhen, dass die zu betreuenden Spiele Teil eines durchorganisierten Wettbewerbs seien, an dem eine Vielzahl Dritter wie Klubs, Spieler, Medien, Zuschauer, Sicherheitskräfte etc. beteiligt seien. Die Spielleitung durch die Schiedsrichter könne denknotwendig nur nach Abstimmung mit allen Beteiligten an einem bestimmten Ort erbracht werden.

    Der Kläger sei nicht hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Bei Annahme eines Auftrags hätten die Festlegungen unmittelbar aus den Bedingungen des konkreten Spielauftrags heraus gegolten. Hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit des Schiedsrichters hätten sich die Verpflichtungen unmittelbar aus den maßgeblichen Bestimmungen der Satzung, Statuten und Reglements und der aktuellen Fußballregeln ergeben.

    Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Bundesligaschiedsrichter sei - so die Ansicht des Beklagten - vielmehr als Dienst-/Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen.

    Der Beklagte hat schließlich behauptet, die Leistungen des Klägers seien zuletzt im "guten" Bereich stagniert. Der Kläger habe nicht die Leistungen gezeigt, um die 3. Liga mit sehr guten Leistungen als Sprungbrett für die 2. Bundesliga und Bundesliga nutzen zu können.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 14. September 2016 - Az. 6 Ca 1686/16 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf § 14 Abs. 1 TzBfG berufen, da es sich bei seinem Rechtsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Der Kläger sei nicht für einen Arbeitnehmer prägenden Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt seiner Tätigkeit unterworfen gewesen. Die Situation des Klägers, der gemäß der Vereinbarung der Parteien die einschlägigen Bestimmungen der Statuten und Reglements bzw. Satzungen und Ordnungen des Beklagten als verbindlich anerkannt habe, sei mit der Einbindung eines programmgestaltenden Mitarbeiters in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmverlaufs vergleichbar. Örtliche und zeitliche Anwesenheitspflichten würden sich aus der übernommenen Aufgabe ergeben. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehe daher nicht.

    Der Kläger hat gegen das ihm am 21. Oktober 2016 (Bl. 363 d.A.) zugestellte Urteil mit am 3. November 2016 (Bl. 379 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21. Februar 2017 aufgrund rechtzeitigen Antrags verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 20. Februar 2017 (Bl. 395ff. d.A.) eingegangenem Schriftsatz begründet.

    Der Kläger wiederholt und vertieft sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen. Er ist weiter der Ansicht, dass die Tätigkeit nicht aufgrund der in der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 enthaltenen Befristung zum 30. Juni 2015 geendet habe. Es liege weder ein sachlicher Grund für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG noch eine Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG vor. Der Arbeitsvertrag sei vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Die dreiwöchige Klagefrist des TzBfG habe er eingehalten. Auch könne er Weiterbeschäftigung von dem Beklagten zu unveränderten Konditionen verlangen. Mit seiner Berufung auf die Schiedsrichterliste für die Saison 2006/2007 habe er sich ab diesem Zeitpunkt Jahr für Jahr den umfassenden Weisungen des Beklagten unterworfen und sich in das komplette Verbandssystem des Beklagten eingeordnet. Eine Unterwerfung unter die DFB-Schiedsrichterordnung sei erst durch den geschlossenen Arbeitsvertrag erfolgt; Weisungen und Sanktionsmöglichkeiten ergäben sich insofern allein direkt aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger sei in das streng reglementierte und abgeschlossene System des Beklagten integriert gewesen. Es sei ihm bei der Gestaltung seiner Tätigkeit gerade aufgrund der vertraglichen Bindung zum Beklagten sowie des strengen und engmaschigen Reglements kein wesentlicher Spielraum verblieben. Das Saison-Rundschreiben des Beklagten sei ein umfassender Weisungskatalog in Bezug auf den Inhalt der Tätigkeit. Besondere Anweisungen habe es auch bei den Abrechnungsmodalitäten gegeben.

    Der Kläger behauptet, er habe in ständiger Arbeitsbereitschaft für den Beklagten gestanden. Auch habe er die Arbeitsleistung persönlich erbringen müssen. Die finale Ansetzung für ein Spiel sei erst 48 Stunden vorher erfolgt. Der Kläger sei zudem angewiesen worden und verpflichtet gewesen, am Coaching-Programm teilzunehmen. Der Beklagte habe Weisungen für die Zeit zwischen den Spieleinsätzen erteilt, so z.B. sich in der Freizeit Spiele der Lizenzligen zu Lehrzwecken anzusehen. Zudem hätten ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit umfassende Berichtspflichten getroffen. Weiter habe der Beklagte ihm ein Grundgehalt gezahlt, dass eine verlässliche finanzielle Grundabsicherung darstellen sollte. Außerdem habe der Beklagte für den Kläger und andere Schiedsrichter einen umfassenden Versicherungsschutz sichergestellt.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016, Az. 6 Ca 1686/16, abzuändern und

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30. Juni 2015 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2015 hinaus fortbesteht; den Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30. Juni 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Schiedsrichter weiter zu beschäftigen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger könne sich zur Entfristung seines Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten nicht auf § 14 Abs. 1 TzBfG berufen. Der Kläger sei weder arbeitsvertragstypisch in den Betrieb des Beklagten eingegliedert noch sei er weisungsgebunden gewesen. Zwischen den Parteien habe ein Vertragsverhältnis im Sinne des Geschäftsbesorgungsrechts bestanden. Der Kläger sei sportrechtlich durch die von ihm anerkannten Verhaltensregeln, insbesondere die DFB-Schiedsrichterordnung gebunden gewesen. Die Einbindung in die Organisation eines Dienstgebers allein sei gerade nicht arbeitnehmertypisch. Der für die Tätigkeit gezahlte Auslagenersatz und das im Zusammenhang mit der Nutzung der Persönlichkeitsrechte gezahlte Honorar würden ebenfalls nicht die Arbeitnehmereigenschaft begründen. Der Kläger sei auch in keiner Weise beschränkt gewesen, anderen Tätigkeiten nachzugehen, die in keinem Zusammenhang zu dem vom Beklagten verantworteten Spielbetrieb gestanden hätten. Er sei auch nicht persönlich abhängig gewesen. Der Kläger sei fachlich nicht weisungsgebunden gewesen. Vielmehr sei er insbesondere bei der Spielleitung, dem Kern seiner Schiedsrichtertätigkeit, vollkommen weisungsunabhängig gewesen. Weltweit einheitlich zu beachtende Fußballregeln könnten keine einseitigen arbeitgeberseitigen Weisungen darstellen. Die weiteren allgemeinen Vorgaben zur Erhaltung der Sporttauglichkeit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Benutzung bestimmter Ausrüstung, Wahrnehmung von Coaching-Angeboten durch Schiedsrichter-Beobachter seien Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Schiedsrichter bei dem Beklagten ohne Weisungscharakter. Auch während der Saison habe der Kläger keinen fachlichen Weisungen unterlegen. Vorgaben zu Zeit, Dauer und Ort in Form von Spieldatum und Austragungsort ergäben sich aus der Natur der Schiedsrichtertätigkeit. Die Einteilung der Schiedsrichtergespanne nach den jeweiligen Verfügbarkeiten sei unabdingbar, um den sich auch nach dem internationalen Spielkalender (FIFA, UEFA) richtenden durchorganisierten deutschlandweiten Wettbewerb sicherzustellen.

    Der Beklagte behauptet, in Bezug auf die Spielaufträge sei zunächst eine im Netz abrufbare Vorabansetzung für einen Spielauftrag erfolgt, die vom Schiedsrichter habe einseitig abgesagt werden können. Mit der Endansetzung, die in der Regel eine Woche vorher erfolgt sei, habe der Schiedsrichter dann einen Link erhalten, über den er noch eine Bestätigung vorzunehmen gehabt habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 15. März 2018 (Bl. 688, 689 d.A.) Bezug genommen.

    Gründe

    A.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 - Az. 6 Ca 1686/16 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

    B.

    Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

    I. Der Antrag zu 1. ist als Befristungskontrollklage zulässig, aber unbegründet.

    1. Mit dem Antrag zu 1. hat der Kläger eine zulässige Befristungskontrollklage iSd. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben, die sich gegen die in der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 enthaltene Befristung zum 30. Juni 2015 richtet. Hierfür bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses ( BAG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13, nach juris). Das im Antrag isoliert ausgewiesene Feststellungsbegehren, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30. Juni 2015 hinaus fortbesteht, hat hingegen keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, sondern ist lediglich ein unselbstständiger Annex.

    2. Die Befristungskontrollklage ist jedoch unbegründet. Das hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

    Zwischen den Parteien bestand auf Grundlage der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 kein bis zum 30. Juni 2015 - ggf. unwirksam - befristetes Arbeitsverhältnis. Vielmehr handelte es sich bei der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 um eine Rahmenvereinbarung der Parteien, die die Bedingungen der erst noch abzuschließenden, auf die jeweilige Spielleitung als Schiedsrichter befristeten Verträge festhielt. Eine solche Rahmenvereinbarung ist kein Arbeitsvertrag. Ob es sich hingegen bei den einzelnen auf die jeweilige Spielleitung des Klägers als Schiedsrichter bezogenen befristeten Einsätzen um Arbeitsverträge handelte, muss hier nicht entschieden werden. Insoweit hat der Kläger nach seiner letzten Spielleitung nicht fristgerecht Befristungskontrollklage erhoben.

    a) Die Befristungskontrollklage hier ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die in der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 enthaltende Befristung zum 30. Juni 2015 nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam gilt. Der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 20. Juli 2015 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen und dem Beklagten am 29. Juli 2015 "demnächst" zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig iSd. § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht.

    b) Der Kläger begehrt mit seiner Befristungskontrollklage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten nicht aufgrund der vereinbarten Befristung zum 30. Juni 2015 beendet ist. Da der Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Befristung zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Termin ist ( BAG, Urteil vom 21. November 2017 - 9 AZR 117/17, nach juris; BAG, Urteil vom 15. Februar 2017 - 7 AZR 153/15, nach juris), ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins grundsätzlich Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage. Inzidenter ist daher zu überprüfen, ob das zwischen den Parteien vereinbarte Rechtsverhältnis überhaupt als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist ( BAG, Urteil vom 21. November 2017 - 9 AZR 117/17, nach juris).

    Mit der Schiedsrichtervereinbarung haben die Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet. Es handelt sich lediglich um eine Rahmenvereinbarung, die die Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelverträge für die jeweiligen Spielleitungen regelt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet.

    aa) Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Die Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrundsätze wider ( BAG, Urteil vom 21. November 2017 - 9 AZR 117/17, nach juris; BAG, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16, nach juris; BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16, nach juris).

    Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet. Die Arbeitsleistung muss jedoch nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitige, gemäß § 106 Satz 1 GewO zu treffende Weisung auslöst ( BAG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01, nach juris). Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).

    Ein Vertrag jedoch, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, ist kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag. Daher ist eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag (BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 - 10 AZR 111/11, nach juris; BAG, Urteil vom 12. November 2008 - 7 ABR 73/07, nach juris; BAG, Urteil vom 16. April 2003 - 7 AZR 187/02, nach juris; BAG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01, nach juris).

    bb) Hieran gemessen ist die Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 eine Rahmenvereinbarung und damit kein Arbeitsvertrag, und zwar weder nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung noch nach deren tatsächlicher Durchführung.

    (1) Zunächst haben die Parteien unter Ziffer 1.1 der Schiedsrichtervereinbarung ausdrücklich aufgenommen, dass Einigkeit besteht, "dass durch die vorliegende Vereinbarung zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll und kann, da ein solches maßgeblich von der Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation und einer bestehenden Weisungsabhängigkeit bestimmt wäre." Dass die Parteien nach dem Wortlaut kein Arbeitsverhältnis vereinbart haben oder vereinbaren wollten, stünde einer Einordnung des Vertrages als Arbeitsverhältnis nicht entgegen, denn allein durch eine Parteivereinbarung kann die Bewertung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden.

    (2) Der Kläger hat in der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 gegenüber dem Beklagten jedoch gerade nicht die Leistung von Diensten zugesagt und sich nicht zur Erbringung von Diensten in Form der Übernahme von Spielleitungen und/oder Teilnahme an sportlichen Programmen wie Lehrgängen, Stützpunkten oder Coachings verpflichtet. Dem Beklagten wurde auch nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Leistungspflicht des Klägers herbeizuführen ( BAG, Urteil vom 16. April 2003 - 7 AZR 187/02, nach juris).

    So heißt es gleich zu Beginn in der Präambel der Schiedsrichtervereinbarung, dass der Kläger und der Beklagte mit der Schiedsrichtervereinbarung "den Rahmen ihrer Zusammenarbeit" regeln. Dies wird in Ziffer 5 nochmals bekräftigt, wonach die Vereinbarung "die Zusammenarbeit der Tätigkeit als Schiedsrichter aufgrund der Aufnahme in die DFB-Schiedsrichterliste für die Lizenzligen und für die 3. Liga" regelt.

    Weiter wurde dem Beklagten nach dem Wortlaut der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Pflicht des Klägers zu Spielleitungen herbeizuführen. Ziffer 1.1 Absatz 2 bestimmt hierzu ausdrücklich, dass der Schiedsrichter zur Übernahme von Spielleitungen nicht verpflichtet ist und umgekehrt kein Anspruch des Schiedsrichters auf die Ansetzung von Spielleitungen besteht.

    (3) Auch die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten entsprach hinsichtlich der Frage der Verpflichtung zur Übernahme von Spielleitertätigkeiten diesen vertraglichen Bestimmungen.

    Die einzelne Spielleitung des Klägers erfolgte in der Praxis nicht aufgrund einseitiger Anweisung des Beklagten. Bezüglich der konkreten Spielleitung bestand das Konsensprinzip. In der Übernahme der angesetzten Spielleitungen durch den Kläger ist der Abschluss gesonderter Verträge mit dem Beklagten über eine Dienstleistung zu sehen. Dem Kläger stand es in der Vertragspraxis stets frei, einen von dem Beklagten angebotenen Spielauftrag abzulehnen; es bestand für den Kläger keine rechtliche Verpflichtung zur Annahme eines Spielauftrags. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er in der Praxis von der Freiheit, bestimmte Zeiträume freizuhalten und bestimmte Spiele abzusagen, d.h. zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er für den Beklagten tätig sein wollte, keinen Gebrauch gemacht hat. Auch außerhalb der konkreten Spielleitungen bestand keine Dienstleistungspflicht des Klägers.

    (a) Nach dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte Informationen zum konkreten Procedere per E-Mail als "Schiedsrichter-Saisonrundschreiben 2014/2015" verschickt. Hierin ist auf Seite 6 (Bl. 150 d.A.) unter dem Punkt Abmeldung u.a. angeführt: "Wir erbitten frühzeitig alle Daten, an denen Sie für Spielleitungen nicht zur Verfügung stehen können." Der Kläger hatte danach die Möglichkeit, im Vorhinein Zeiträume, in denen er keine Spielleitungen übernehmen konnte oder wollte, im Rahmenterminkalender bzw. im DFB.net auszuschließen. Unstreitig waren die Zeiten auch während der Saison eintragbar und veränderbar. Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass er im Vorfeld mindestens der jeweils nachfolgenden 4 Wochen dem Beklagten anzeigen musste, an welchen Tagen er in diesen jeweiligen 4 Wochen dem Beklagten nicht zur Verfügung stand. Mithin hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, wenn von ihm sportlich und karrieretechnisch verantwortbar gewünscht, große Zeiträume in der Saison oder gar die komplette Saison für Einsätze auszuschließen.

    (b) Der Beklagte konnte auch nicht die Übernahme von Spielleitungen einseitig gegenüber dem Kläger anweisen. Bezüglich der konkreten Spielleitung bestand das Konsensprinzip. Damit hatte der Kläger auch in der Vertragspraxis stets die Möglichkeit, einen von dem Beklagten angebotenen Spielauftrag abzulehnen.

    Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hierzu erfolgte zunächst eine im Netz abrufbare Vorabansetzung; diese konnte vom Schiedsrichter gegenüber dem Beklagten abgesagt werden. Sodann erfolgte die Endansetzung. In der vom Kläger vorgelegten Broschüre "Schiedsrichter bei Bundesspielen" ist auf Seite 5 (Bl. 154 der Akten) unter "Weisungen für die Ausführung von Spielaufträgen" folgendes aufgenommen: "Die Spielaufträge werden vom Ansetzer gegebenenfalls durch die DFB Zentralverwaltung über DFB-Medien per E-Mail zugeschickt. Diese Mail enthält auch einen Link, über den die Bestätigung vorzunehmen ist; ansonsten muss der Ansetzer davon ausgehen, dass der Spielauftrag nicht ausgeführt werden kann. Im Fall einer zwingend notwendig werdenden Absage benötigen die zuständigen Geschäftsstellen/Ansetzer sofort eine telefonische Information." Dass der Kläger grundsätzlich nach Annahme eines Spielauftrags durch Bestätigung gegenüber dem Beklagten auch zu dessen Durchführung verpflichtet war, folgt bereits aus der Natur der Sache. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob man die mit Bestätigungslink vorgenommene Spielleitungszusage seitens des Klägers als "Vorvertrag" oder als "Einzelauftrag" zur Spielleitung ansieht. Es ist auch ohne Belang, ob diese Übereinkunft mündlich oder schriftlich erfolgt ist. Der Kläger hat über den jeweiligen Spielauftrag eine Einzelvereinbarung abschlossen, durch die erst seine Leistungspflicht bezogen auf seine Tätigkeit in der Zeit und für die Dauer sowie in dem Stadion wie angesetzt begründet wurde. Letztlich hat der Kläger selbst nicht behauptet, ohne entsprechende Bestätigung des Spielauftrags von dem Beklagten zu Spielleitungen angewiesen worden zu sein. Es ist eher davon auszugehen, dass sogar der Kläger selbst mit Blick auf seine Hauptberufstätigkeit die Freiheit in seiner Entscheidung behalten wollte, ob und wann er Spielleitungen für den Beklagten übernimmt.

    (c) Ein Weisungsrecht des Beklagten gegenüber dem Kläger lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger - wie von ihm angeführt - nach seiner Ansetzung durch den Beklagten wegen möglicher Sanktionen nach der DFB-Schiedsrichterordnung zur Durchführung des Spiels verpflichtet war.

    In der DFB-Schiedsrichterordnung ist zwar unter § 11 Abs. 2 a geregelt, dass wiederholtes unbegründetes Absagen von Spielleitungen sowie verspätete Absagen ohne ausreichenden Grund geahndet werden können. Nach § 11 Abs. 2 DFB-Schiedsrichterordnung können zur Ahndung derartiger Verstöße Schiedsrichterausschüsse Verweise, befristete Nichtansetzung zu Spielen oder Streichung von der Schiedsrichterliste verfügen. Die Ahndungsmaßnahmen nach der DFB-Schiedsrichterordnung sind aber ausschließlich sportrechtlicher Natur und binden den Kläger allein in dieser Hinsicht. Sie begründen jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Annahme eines Spielauftrags. Die Regelungen in der DFB-Schiedsrichterordnung galten für den Kläger. Der Kläger hat sich der DFB-Schiedsrichterordnung unterworfen.

    (aa) Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Unterwerfung des Klägers aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft im TuS Schwachhausen erfolgte. Nach § 10 DFB-Schiedsrichterordnung unterliegen Schiedsrichter, Schiedsrichter-Coaches und Schiedsrichterbeobachter sowie Mitglieder und Mitarbeiter in Schiedsrichtergremien des Beklagten und seiner Mitgliedsverbände aufgrund der Vereinsmitgliedschaft den Satzungen und Ordnungen des Beklagten und der für sie zuständigen Mitgliedsverbände. Nach § 1 der DFB-Schiedsrichterordnung müssen Schiedsrichter Mitglieder im Verein der Mitgliedsverbände des Beklagten sein und werden grundsätzlich dem Landesverband zugeordnet, dem ihr Verein angehört. Der Kläger hat dagegen vorgebracht, er sei nicht aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft beim TuS Schwachhausen den Satzungen und Ordnungen des Landesverbandes und der übergeordneten Verbände unterworfen, sondern nur der Vereinssatzung des TuS Schwachhausen, weil es an der Unterwerfungsverpflichtung in der Vereinssatzung des TuS Schwachhausen fehle.

    (bb) Hierauf kommt es nicht an, denn der Kläger hat sich selbst durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt der DFB-Schiedsrichterordnung unterworfen.

    Eine in der sportrechtlichen Praxis anzutreffende Form rechtsgeschäftlicher Unterwerfung kann darin bestehen, dass der Sportler auf seinen Antrag bei dem für seine Sportart zuständigen Verband eine generelle Start- oder Spielerlaubnis (Sportler- oder Spielerpass bzw. Spielerausweis oder Lizenz) erwirbt, bei deren Erhalt er verspricht, bei seiner sportlichen Betätigung die von dem Verband für die Ausübung dieser Sportart aufgestellten Regeln zu beachten und sich im Falle von Regelverstößen dessen Sanktionen zu unterstellen ( BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, nach juris). Eine andere - gebräuchliche - Form der Unterwerfung kann sich daraus begründen, dass der Sportler seine Meldung zu einem konkreten Wettbewerb abgibt, der ausdrücklich nach der Wettkampf- und Disziplinarordnung des für die betreffende Sportart verantwortlich zeichnenden Verbandes ausgeschrieben ist. In diesem Fall erklärt der Sportler durch seine Meldung ausdrücklich oder konkludent, dass er die nach diesen Ordnungen für die Durchführung des betreffenden Wettbewerbs geltenden Regeln und die für den Fall ihrer Verletzung angedrohten Sanktionen des zuständigen Verbandes als auch für sich verbindlich anerkennt ( BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, nach juris).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits mit Erteilung der Lizenz als Schiedsrichter oder aber mit der vom Kläger angenommenen Aufnahme in die DFB-Schiedsrichterliste das Regelwerk des Beklagten als verbindlich anerkannt hat. Voraussetzung für die Aufnahme in die DFB-Schiedsrichterliste ist - neben einer gültigen Schiedsrichterlizenz - auch die Anerkennung und Beachtung der für die DFB-Schiedsrichter festgelegten Rahmenvereinbarungen und wirtschaftlichen Regelungen (vgl. § 13a DFB-SO).

    Die Unterwerfung erfolgte auch unabhängig von der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014, in der unter Ziffer 1.3 aufgenommen ist, dass die einschlägigen Bestimmungen der Statuten und Reglements bzw. der Satzungen und Ordnungen u.a. der FIFA, UEFA, des Beklagten, insbesondere die DFB-Schiedsrichterordnung, aufgrund der Vereinbarung für die gesamte Tätigkeit als Schiedsrichter maßgebend sind.

    Denn der Kläger hat mit seiner Bestätigung der vom Ansetzer mit E-Mail zugeschickten Ansetzung für das jeweilige Spiel konkludent erklärt, dass er die nach diesen Ordnungen für die Durchführung des betreffenden Spiels geltenden Regeln und die für den Fall ihrer Verletzung angedrohten Sanktionen des Beklagten als zuständigen Verbandes als auch für sich verbindlich anerkennt und auch für die nach diesen Regelungen sportlichen Voraussetzungen und fachlichen Eignungen aufweist. Mit Annahme des Spielauftrags gab jedenfalls der Kläger zu erkennen, dass er auf Grundlage und in Anerkennung der einschlägigen Bestimmungen der Statuten und Reglements und der Satzungen und Ordnungen des Beklagten, insbesondere der DFB-Schiedsrichterordnung, den Spielauftrag ausführen wird.

    (d) Der Kläger verpflichtete sich in der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 zu keinen weiteren Dienstleistungen. Die vom Kläger angeführten umfassenden Pflichten folgten ebenfalls aus der sportrechtlichen Bindung des Klägers. In der DFB-Schiedsrichterordnung ist ein umfassender Pflichtenkatalog aufgenommen, vgl. §§ 7 und 8. Weder die Teilnahme an Lehrgängen und Stützpunkten noch die Schaffung der sportlichen Voraussetzungen für die Leitung eines Liga-Spiels haben zu einer für den Kläger bestehenden Dienstleistungspflicht geführt. Diese sind nach § 13a DFB-Schiedsrichterordnung Voraussetzung für die Aufnahme bzw. den Verbleib eines Schiedsrichters in der DFB-Schiedsrichterliste, die die Kandidaten für diese Liste jährlich erfüllen und nachweisen müssen.

    (e) Auch die Honorare, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Nutzung der Rechte des Schiedsrichters nach Ziffer 3.1 der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 der Parteien an den Kläger zahlte, führte zu keiner dauerhaften Verpflichtung einer Dienstleistung. Wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 6. August 2012 mit dem Betreff "Rahmenbedingungen für Elite-Schiedsrichter und Elite-Schiedsrichter-Assistenten 1. Bundesliga und 2. Bundesliga" mitgeteilt hat, werden die Honorare für die Überlassung der Bild- und Namensrechte in zwei gleich großen Beträgen im August 2012 und im Februar 2013 von den Schiedsrichtern in Rechnung gestellt, was den im Januar üblicherweise stattfindenden Wechseln, insbesondere auf der FIFA-, aber gelegentlich auch auf der DFB-Schiedsrichterliste geschuldet sei. Die Honorare werden für die Überlassung der Bild- und Namensrechte und gerade nicht für Dienste des Klägers geleistet. Es handelt sich um eine gesonderte Vereinbarung zur werblichen Nutzung durch den Beklagten und seine Werbepartner. Eine dauerhafte Dienstleistungspflicht der Schiedsrichter wird dadurch nicht begründet.

    (f) Zusammengefasst sollte nach alledem eine rechtliche Verpflichtung des Klägers und ein korrespondierender Anspruch des Beklagten, dass der Kläger für ihn Leistungen erbringt, nicht entstehen. Eine solche Verpflichtung ist weder dem schriftlich niedergelegten Parteiwillen zu entnehmen noch haben die Parteien ihr Vertragsverhältnis so gestaltet.

    cc) In dem Abschluss der Schiedsrichtervereinbarung vom 26. Mai 2014/2. Juni 2014 ist weder eine Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit zu sehen.

    Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelverträge festlegen, sind außerhalb arbeitsvertraglicher Vertragsbeziehungen grundsätzlich anerkannt. Sie wären aber selbst bei arbeitsvertraglichen Beziehungen nicht ausgeschlossen, da es durchaus sachgerecht sein kann, die Bedingungen der noch abzuschließenden Einzelverträge in einer Rahmenvereinbarung niederzulegen und darauf bei Abschluss der Einzelverträge jeweils Bezug zu nehmen. Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarungen und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG zu begründen ( BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 - 10 AZR 111/11, nach juris; BAG, Urteil vom 31. Juni 2002 - 7 AZR 181/01, nach juris). § 12 TzBfG dient dem Schutz eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses, indem zum einen die Festlegung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit vorgeschrieben bzw. bei Fehlen einer Festlegung fingiert wird (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TzBfG). Dieser Schutz eines Arbeitnehmers ist geboten, weil er sich dauerhaft zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet hat.

    Gerade an der dauerhaften Verpflichtung fehlt es jedoch, wie aufgezeigt, bei einer Rahmenvereinbarung wie der vorliegenden und deren tatsächlicher Handhabung.

    c) Ob durch die Einzelvereinbarungen der Parteien bezogen auf die Übernahme der Spielleitungen befristete Arbeitsverhältnisse begründet wurden, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist die in Bezug auf die Übernahme einer Spielleitung getroffene letzte Vereinbarung relevant. Die am 31. Mai 2015 zuletzt vereinbarte Befristung gilt gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger sie nicht nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen angegriffen hat.

    aa) Prinzipiell unterliegt nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle. Ein Arbeitnehmer kann regelmäßig die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages gerichtlich nicht mehr erfolgreich geltend machen, wenn er mit dem Arbeitgeber "vorbehaltlos" einen Folgevertrag schließt.

    bb) In Bezug auf die letzte Spielleitungsvereinbarung hat der Kläger die Klagefrist nach § 17 Satz 1 mit der Folge nach Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG versäumt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers ein Arbeitsverhältnis aufgrund der in Bezug auf diese Spielleitung geschlossene Vereinbarung unterstellt, gilt die vereinbarte Befristung damit als rechtswirksam.

    Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG erfasst sowohl im Kündigungsschutzrecht als auch im Befristungskontrollrecht (fast) alle Unwirksamkeitsgründe. Abweichend vom Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG, der eine schriftliche Kündigung verlangt, knüpft allerdings § 17 Satz 1 TzBfG nicht an eine schriftliche Befristungsvereinbarung an. Der Arbeitnehmer muss die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG auch dann wahren, wenn er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung mit der Begründung wehrt, die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht eingehalten. Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Geschichte der Regelung des § 17 Satz 1 TzBfG lassen keine einschränkende Auslegung zu, die den Schriftformverstoß nicht der Klagefrist unterwirft ( BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 - 10 AZR 111/11, nach juris; BAG; Urteil vom 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10, nach juris).

    Der Kläger leitete für den Beklagten zuletzt am 31. Mai 2015 ein Relegationsspiel der 3. Liga zwischen den Würzburger Kickers und dem FC Saarbrücken. Damit hätte der Kläger die Unwirksamkeit dieser Befristung, auch ggf. wegen eines Mangels in der Schriftform, innerhalb von spätestens 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende mit einer Befristungskontrollklage geltend machen müssen. Ersichtlich hat er dies nicht getan.

    d) Die Frage der Wirksamkeit der Befristung eines freien Dienstverhältnisses ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.

    II. Über den gestellten Weiterbeschäftigungsantrag zu 2. des Klägers war nicht zu entscheiden. Der Kläger hat den Antrag zwar nicht ausdrücklich in ein Hilfsverhältnis zum Befristungskontrollantrag gestellt. Dennoch ist der Antrag als unechter Hilfsantrag zu verstehen, da regelmäßig ein Eventualverhältnis anzunehmen ist ( BAG, Urteil vom 9. September 2015 - 7 AZR 190/14, nach juris; BAG, Urteil vom 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09, nach juris). Der Kläger hat sich in seiner Klagebegründung auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch während des (Kündigungsschutz)Prozesses bezogen. Die innerprozessuale Bedingung des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag ist nicht eingetreten. Im Übrigen wäre infolge der wirksamen Beendigung der Schiedsrichtervereinbarung der Parteien, der Nichtaufnahme des Klägers in die aktuelle DFB-Schiedsrichterliste und der fehlenden Darlegung seiner sportlichen Befähigung anhand konkreter Tatsachen ein Weiterbeschäftigungsantrag ohnehin unbegründet.

    C.

    Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

    Die Zulassung der Revision ist durch keinen der gesetzlich vorgesehenen Gründe veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG. Insbesondere sind die grundsätzlichen Fragen zu einer Rahmenvereinbarung, die nur die Bedingungen erst noch abzuschließender (Arbeits)Verträge wiedergibt, durch die Rechtsprechung des BAG hinreichend geklärt.

    Vorschriften§ 14 Abs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 TzBfG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 17 Satz 1 TzBfG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 611a BGB, § 611 Abs. 1 BGB, § 106 Satz 1 GewO, § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 12 TzBfG, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TzBfG, § 4 Satz 1 KSchG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG