Es ist eine unverhältnismäßige Kontrollmaßnahme nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F., wenn der ArbG auf einen vagen Hinweis, der ArbN hätte sich geschäftsschädigend über den ArbG geäußert, den privaten E-Mail-Verkehr eines ArbN in einem Zeitraum von einem Jahr auswertet. Dieser Verstoß gegen Datenschutzrecht führt zu einem „Sachvortragsverwertungsverbot“. Der ArbG kann grundsätzlich die ArbN anhalten, private E-Mails in einem separaten Ordner abzuspeichern oder nach Kenntnisnahme zu löschen.
Ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus darf seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, ...
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal „Der Volkslehrer“ vom Land Berlin gekündigt ...
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig ...
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die ein ArbG ohne
Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist gemäß § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX in der vom 30.12.16 bis zum 31.12.17 geltenden Fassung ...
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Versäumt ein ArbN die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018, muss er hinnehmen, dass zum 31.3.18 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich.