In einer Pressemitteilung vom 14. Mai 2013 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einem letzten Satz darauf hingewiesen, dass sich Apotheker nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) strafbar machen können, wenn sie ein vom Arzt fehlerhaft oder unvollständig ausgefülltes T-Rezept beliefern. Wie kann der Apotheker ein solches Strafbarkeitsrisiko vermeiden? Der „CT-Retax-Kompass“ Nr. 10/2013 gibt die Antwort.
In der Apothekenpraxis haben sich vielerorts erweiterte Serviceleistungen etabliert, die über die gesetzlich geschuldete Beratungs- und Informationspflicht hinausgehen. Die Grenze zwischen der Bewerbung und Erbringung ...
Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 15. Januar 2013 stellt klar, dass den Apotheker beim Vorliegen besonderer Missbrauchsindizien durchaus eine Prüfungspflicht hinsichtlich formaler ...
Ein Leser fragt: „Die Kreuze für ein T-Rezept wurden von der Praxis maschinell gesetzt. Diese sind nach unten verrutscht und bedecken nicht die vorgesehenen Kästchen. Ist das Rezept ordnungsgemäß ausgestellt?“ Die Antwort liefert „CT-Retax-Kompass“ Nr. 10/2013.
Derzeit sind diverse Ärzte von Regressandrohungen betroffen, weil sie sogenannte „fiktiv zugelassene“ Arzneimittel zulasten der GKV verordnet haben. Eine Retaxationsgefahr ist insofern auch für Apotheker nicht ...
Jedes Unternehmen – egal, ob Einzelunternehmen, Genossenschaft, Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftung, Verein oder Apotheke – ist verpflichtet, bestimmte Geschäftsunterlagen eine bestimmte Zeit lang aufzubewahren.
Messzahlen für Wirkstoffe von Arzneimitteln, die vor dem 1. Juli 2013 in den Verkehr gebracht worden sind, sollen nur ausnahmsweise auf Antrag geändert werden. Unter www.ct-retax-kompass.de lesen Sie, worauf es dabei ankommt.