Ein Leser fragt: Eine Kasse akzeptiert es nicht, wenn wir ein BtM-Rezept auf Teil I und II zwar nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, aber ohne dessen erneute Unterschrift nachträglich um die gemäß § 9 Abs. 1 BtMVV erforderlichen Angaben ergänzt haben. Ist dies rechtens?“ Die Antwort darauf lesen Sie unter www.ct-retax-kompass.de .
Für Apotheker/innen und ihre Teams ist es schwierig, im täglichen Geschäft den Überblick darüber zu behalten, welche Fehler bei der Abgabe bestimmter „Packungen“ Taxbeanstandungen auslösen können.
Prinzipiell sind Apotheker zur Abgabe von Rabattarzneimitteln verpflichtet, wenn für diese ein Rabattvertrag mit der im Einzelfall betroffenen Krankenkasse besteht. Soweit die Substitutionsvoraussetzungen nach § 129 ...
Im Gegensatz zu früher dürfen nach der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) die Apothekenmitarbeiter nur noch in Räumen der Apotheke und nicht mehr im Heim stellen. Für das Stellen in der Apotheke gelten dabei besondere Anforderungen an die Räumlichkeiten. So muss nach § 34 und § 35 ApBetrO ein separater Herstellungsraum vorhanden sein, der ausschließlich zum Stellen genutzt wird. Die Wände und Oberflächen sowie der Fußboden dieses Raumes müssen leicht zu reinigen sein. Der Herstellungsraum muss ...
Anders als noch in „CT-Retax-Kompass“ Nr. 10/2012 berichtet, gilt nun für die Übergangsfristen für Jumbo-Packungen nach der PackungsgrößenV Folgendes: Nach § 2 Abs. 4 PackungsgrößenV – so der ...
Von der Bundesopiumstelle, der für den Betäubungsmittelverkehr im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständigen Stelle, wurde für das erste Quartal 2013 angekündigt, dass neue ...
Einer Beschränkung der Beihilfeleistungen für Arzneimittel auf Festbeträge fehlt die Rechtsgrundlage im Beihilferecht des Bundes. Die Erstattung der Kosten für Arzneimittel hat sich vielmehr an dem tatsächlichen Apothekenverkaufspreis zu orientieren. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit drei Urteilen vom 8. November 2012 (Az. 5 C 2.12, 4.12 und 6.12, Abruf-Nr. 123879 ).