30.08.2023 · Fachbeitrag ·
Der praktische Fall
Nach § 16 Abs. 3b Einkommensteuergesetz (EStG) liegt keine Betriebsaufgabe bei einem ruhenden Betrieb vor, solange keine Aufgabe erklärt wurde und das Finanzamt keine Kenntnis von einer tatsächlichen Betriebsaufgabe hat. Dieser praktische Fall zeigt Möglichkeiten auf, einen ruhenden Betrieb beizubehalten und dennoch das Vermögen vorab – zur Ausnutzung von schenkungsteuerlichen Begünstigungen – teilweise zu verteilen.
23.08.2023 · Fachbeitrag ·
Umgang mit dem Finanzamt
Zwangsgelder führen zu zusätzlichen und unnötigen Belastungen. Gut zu wissen ist es daher, dass Apotheker diesen Extraabgaben aus dem Weg gehen können. Und das ist nicht nur möglich, solange das Zwangsgeld noch ...
19.07.2023 · Fachbeitrag ·
Arbeitgeberleistungen
Die Elektromobilität überzeugt auch in vielen Apotheken durch ihre steuerlichen Vorzüge und die Tatsache, dass die Umwelt geschont wird. AH macht Sie deshalb mit den wichtigsten Vorteilen vertraut und beleuchtet ...
18.05.2023 · Fachbeitrag ·
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Seit dem 01.05.2023 gilt das 49-Euro- bzw. Deutschland-Ticket. Aufgrund des geringen Preises und des großen Nutzungsangebots ist mit einer immensen Nachfrage zu rechnen. Dabei können auch Apotheker ihre Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei unterstützen und beispielsweise Zuschüsse leisten oder ihnen ein Jobticket überlassen.
14.04.2023 · Fachbeitrag ·
Lohnsteuer
Ein Apothekeninhaber besucht jeden Mittwoch in der Mittagspause ein Restaurant, das sich in der Nähe seiner Apotheke befindet. An dem Restaurantbesuch dürfen auch die eigenen Mitarbeiter teilnehmen, wenn es ...
13.03.2023 · Fachbeitrag ·
Arzneimittel-Abrechnung
Sofern ein Apotheker von einem Ausfall seines Rezeptabrechners betroffen ist, stellen sich neben den rein vertrags-, berufs- und insolvenzrechtlichen Fragen auch solche nach der ertrag- und insbesondere ...
14.02.2023 · Nachricht · Ungewisse Verbindlichkeiten
Wer ein Bonuspunkte-Programm auflegt, muss auch damit rechnen, dass Kunden die Boni irgendwann in Anspruch nehmen. Der Unternehmer darf deshalb für die Verpflichtung aus einem solchen Kundenbindungsprogramm eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt (BFH, Urteil vom 29.09.2022, Az. IV R 20/19, Abruf-Nr. 232691 ).
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