Steigende Gesundheitskosten einerseits und wachsendes Umweltbewusstsein andererseits werfen die Frage nach Alternativen zur Vernichtung von bei Patienten nicht zur Anwendung gelangten Fertigarzneimitteln auf. Eine solche Alternative könnte die Rücknahme und erneute Abgabe der Arzneimittel durch Apotheken sein. Aber ist dies nach geltendem Recht überhaupt zulässig? Und wenn ja, an welche Voraussetzungen ist ein solches Vorgehen geknüpft?
Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (in Kraft seit 10.03.2017) sind Cannabis sowie zur Gattung Cannabis gehörende Pflanzen und deren Pflanzenteile von Anlage I in Anlage ...
Nach dem bundesweit gültigen Arzneiliefervertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem Verband der Ersatzkassen kann eine Taxberichtigung nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von zwölf Monaten ...
Frage: „Als heimversorgende Apotheke haben wir mit dem betreffenden Pflegeheim einen Heimversorgungsvertrag abgeschlossen, in dem die zu versorgenden Wohnbereiche explizit aufgeführt werden. Einer dieser Wohnbereiche wird zurzeit als Palliativstation umgestaltet. Da der Heimträger für diesen Wohnbereich nicht über die notwendigen Mitarbeiter (mit Spezialausbildung) verfügt, wurde ein externer Pflegedienst mit der Versorgung beauftragt. Dieser Pflegedienst wird allerdings von einer anderen Apotheke betreut ...
Die Werbeaussage „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ für eine Sonnencreme ist irreführend, wenn lediglich in einzelnen europäischen Ländern Umsatzuntersuchungen durchgeführt wurden, wichtige Länder wie ...
Kontrolle muss sein – vor allem bei so sensiblen Produkten wie Arzneimitteln. „Deutschlands Apotheker haben ein umfassendes Kontrollsystem aufgebaut, um ihren Patienten sichere und hochwertige Medikamente zu ...
Bedarfsmedikamente sind Arzneimittel, die nicht regelmäßig, sondern nur dann verabreicht werden, wenn bestimmte Symptome wieder einmal auftreten oder wenn sie in verstärkter Ausprägung auftreten. Ebenso wie die Medikamente der Dauermedikation müssen auch die Bedarfsarzneimittel im Heim laut § 11 Abs. 1 Nr. 10 Heimgesetz bewohnerbezogen gelagert werden. Unter anderem gelten die folgenden Aufbewahrungskriterien.