Der Anhang 5 zur Technischen Anlage 1 (TA1) zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V wurde aktualisiert – gültig ist nun die Version 002 ( www.iww.de/s10084 ). Demnach dürfen alle von Apotheken erbrachten Leistungen, die mittels Sonderbelegen abgerechnet werden (wie Impfungen und pharmazeutische Dienstleistungen), ab dem 01.02.2024 nur noch elektronisch abgerechnet werden.
Die AOK Niedersachsen, die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK Plus haben die Anlagen über die Leistungsbeschreibung und die Preisvereinbarung zu ihrem Hilfsmittelversorgungsvertrag bezüglich der Produktgruppe (PG) 05 ...
Die Berufsbezeichnung muss gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) zwingend für eine ordnungsgemäße Verordnung angegeben sein. Eine Heilung ist dabei im Bereich des E-Rezepts nicht ...
Seit dem 01.01.2024 steht gemäß § 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordung (BtMBinHV) für Apotheken bei BtM-Abgabemeldungen an die Bundesopiumstelle nur noch das sogenannte Formularserver-Belegverfahren zur Verfügung. Dieses elektronische Meldeverfahren ersetzt vollständig den vierfachen Durchschriftsatz. Ein ähnliches Verfahren existiert auch für die Übermittlung der Durchschriften von T-Rezepten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). AH macht Sie mit der ...
Die Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung haben sich auch 2024 geändert. Alle praxisrelevanten Eckdaten finden Sie unter der Abruf-Nr. 49860591 .
Clevere Steuerzahler nutzen für die Zahlung der jeden Monat fälligen Lohnsteuer die dreitägige gesetzliche Schonfrist. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen geht das nicht. Diese müssen am drittletzten ...
Zum 01.01.2024 haben die bkk melitta hmr aus Minden und die BKK BPW Bergische Achsen KG (BKK BPW) aus Wiehl zur bkk melitta hmr fusioniert. Bereits erteilte Genehmigungen der BKK BPW für noch laufende Leistungen behalten uneingeschränkte Gültigkeit.