24.06.2011 · IWW-Abrufnummer 168213
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 26.01.2011 – 7 Sa 534/10
Hält das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet, wenn der beklagte Arbeitgeber gegen eine Forderung auf Arbeitsvergütung mit einer behaupteten Mietforderung wegen Überlassung eines Appartementes aufrechnet, dann ist es dem Berufungsgericht wegen § 65 ArbGG grundsätzlich verwehrt, durch Vorbehaltsurteil über die Vergütungsforderung zu entscheiden und wegen der ausschließlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden Gegenforderung den Rechtstreit zu verweisen.
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.06.2010, Az.: 6 Ca 63/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Auszahlung von Lohnansprüchen. Der Kläger ist seit dem 01.11.2007 bei der Beklagten als Oberarzt angestellt. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, welcher unter anderem die Pflicht des Klägers vorsieht, bei Diensten mit Rufbereitschaft innerhalb von 10 Minuten nach Benachrichtigung seine Arbeit im Klinikum aufzunehmen. In § 2 des Arbeitsvertrags heißt es: "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den in der Gesellschaft oder in dem jeweiligen Krankenhaus geltenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung." § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an den Kliniken der DRK Trägergesellschaft Süd-West (TV-Ärzte/DRK Süd-West) enthält folgende Regelung: "Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spätere Leistungen aus. ..." Mit Begründung des Arbeitsverhältnisses überließ die Beklagte dem Kläger ein in ihrem Eigentum stehendes teilmöbliertes Appartement in einem Personalwohnheim, in welchem der Kläger auch seit dem 5.11.2007 wohnt. Im Gegenzug behielt die Beklagte monatlich einen festen Betrag des Gehalts des Klägers als Miete ein sowie einmalig eine Kaution. Die Gesamtaddition der bis einschließlich Oktober 2009 einbehaltenen Beträge ergibt den vom Kläger eingeklagten Betrag. Die Beklagte überlässt auch anderen angestellten Ärzten Appartements in dem Personalwohnheim, welche diese nutzen, um bei Rufbereitschaft die vorgeschriebene Zeit für den Weg zur Klinik einhalten zu können. Diesen Arbeitnehmern berechnet die Beklagte keinen Mietzins. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht, auch der Arbeitsvertrag enthält keine Regelungen über die Nutzung des überlassenen Appartements. Der Kläger hat, nachdem ihm der bereits von der Beklagten unterschriebene Arbeitsvertrag zugesandt worden war, handschriftlich einen § 10 eingefügt mit folgendem Wortlaut: "Klarstellend weise ich darauf hin, dass der Arbeitsvertrag von mir unterzeichnet, aber hierdurch nicht anerkannt wird, dass ich ein Mietentgelt für das überlassene Appartement schulde." Die Beklagte zog dennoch in der Folge monatlichen Mietzins vom Gehalt des Klägers ab. Darauf reagierte der Kläger erstmals mit außergerichtlichem Schreiben vom 12.02.2009, in dem er äußerte, das Appartement sei ihm lediglich zur Ableistung der vereinbarten Rufbereitschaftsdienstzeiten überlassen worden. Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 12.3.2009 darauf hin, dass sie ihm das Appartement zu Wohnzwecken überlassen habe und er, falls er das Appartement nicht mehr zu diesem Zweck nutzen wolle, einen Auszugstermin nennen möge. Auf diese Aufforderung hat der Kläger nicht mehr reagiert. Er hat mit Einreichung der Klage am 12.01.2010 Auszahlung der bis dahin vom seinem Gehalt einbehaltenen Beträge gefordert. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die eingeklagten Beträge zu Unrecht von seinem Gehalt abgezogen. Auf die in der Klageschrift vom 12.01.2010 detailliert aufgeführten Beträge wird verwiesen (Bl. 2 d. A.). Mit der Beklagten habe er weder mündlich noch konkludent einen Mietvertrag geschlossen, der einen Rechtsgrund für die Abzüge habe bilden können. Er habe daher auch vor dem 12.02.2009 dem Abzug von Gehalt mündlich widersprochen. Zudem überschreite die berechnete Miete die ortsübliche Miete wesentlich. Es lägen überdies erhebliche Mietmängel vor, weshalb jedenfalls selbst dann, wenn man ein Mietverhältnis unterstellen würde, die Miete deutlich zu mindern sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Tatbestands sowie wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.06.2010 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 71 bis 73 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.370,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2009 an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da das Arbeitsgericht wegen der vorliegenden Überlassung einer Werkmietwohnung nicht zuständig sei. Im Gegensatz zu den sonstigen Arbeitnehmern, denen sie Wohnungen überlasse, wohne der Kläger auch in der ihm überlassenen Wohnung und nutze diese nicht nur für die Ableistung der Rufbereitschaftsdienste. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet, da dem Einzug von Mietzins ein mündlich geschlossener Mietvertrag zugrundegelegen habe. Der Kläger verhalte sich zudem widersprüchlich, da er die Abzüge bis Februar 2009 ohne Widerspruch akzeptiert und danach auf ihre Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, falls er kein Mietverhältnis wünsche, nicht reagiert habe. Sie habe zudem weniger Gehalt abgezogen als vom Kläger vorgetragen: im Mai 2009 seien dem Kläger 139, 08 Euro erstattet worden und die Miete rückwirkend zum 01.01.2009 auf 196,98 Euro gemindert worden. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2010 (Bl. 71 ff. d. A.) abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten einen Werkmietwohnungsvertrag geschlossen, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Da ein sogenannter sic-non Fall vorliege, sei die Klage als unbegründet zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 30.06.2010 (= Bl. 73 ff. d. A.) verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 04.10.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich der Kläger gegen das ihm am 06.09.2010 zugestellte Urteil. Er hat sein Rechtsmittel - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - mit einem am 06.12.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Es habe das Vorliegen eines Werkmietverhältnisses angenommen, ohne den insoweit streitigen Sachverhalt aufzuklären. Die hinsichtlich des Vertragsschlusses darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe hierfür keinen entsprechenden Vortrag geführt. Er habe mit der Beklagten keinen Mietvertrag, schon gar nicht über eine Werkmietwohnung geschlossen. Die Ausschlussfrist des § 34 Abs. 1 TV-Ärzte/DRK Süd-West sei vorliegend nicht anwendbar, da der Arbeitsvertrag nicht auf diesen Tarifvertrag verweise. Hinsichtlich der behaupteten Mietmängel wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, das seine Klage abweisende erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.370,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus, das Vorliegen eines Werkmietwohnungsverhältnisses ergebe sich auch daraus, dass der Kläger das Appartement nicht als Werkdienstwohnung nutze, da er es nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft bewohne. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages habe der Kläger den Wunsch nach Überlassung von Wohnraum geäußert, da er über keine sonstige Unterkunft im Raum Z verfügt habe. Dem Anspruch des Klägers stehe zudem die Ausschlussfrist des § 34 TV Ärzte/DRK Süd-West entgegen. Der von ihr geforderte Mietzins bewege sich im Übrigen in dem gem. § 36 Abs. 1 a TVöD geltenden Rahmen des § 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16.03.1974 (TV-Personalunterkünfte). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. 1. Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig. II. Nach § 65 ArbGG war das Berufungsgericht nicht befugt, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu überprüfen und den Rechtsstreit ggf. zu verweisen. Da das Arbeitsgericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit angenommen hat, war das Berufungsgericht an diese Entscheidung gebunden und hatte unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zutreffend war oder nicht über die Sache zu entscheiden. Anhaltspunkte für ein verfahrenswidriges Unterlassen einer Vorabentscheidung durch das Arbeitsgericht, welches eine Ausnahme von dem Grundsatz der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts begründen könnte (vgl. Natter/Gross/Pfeiffer, ArbGG, 1. Aufl. 2010, § 65, Rn. 14), liegen nicht vor, da die Beklagte ihre Rüge hinsichtlich des Rechtswegs erstinstanzlich zurückgenommen hat. Zutreffenderweise war hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Lohnanspruchs des Klägers der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG eröffnet. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnung handelt es sich dagegen um eine solche mit einer rechtswegfremden Forderung, da die Beklagte mit Ansprüchen aus einem Werkmietwohnungsverhältnis i.S.d. § 576 BGB aufrechnete (vgl. zur Begründung unten 2 b). Für die Beurteilung solcher Ansprüche ist nach § 23 Nr. 2a GVG ausschließlich das Amtsgericht zuständig. Ob das Arbeitsgericht daher den Rechtsstreit hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung an das hierfür zuständige Amtsgericht verweisen und über die Vergütungsansprüche des Klägers u.U. durch Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO hätte entscheiden müssen (vgl. hierzu BAG, Beschl. v. 28.11.2007 - 5 AZB 44/07) ist wegen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 65 ArbGG nicht mehr zu untersuchen. 2. In der Sache ist das Rechtsmittel des Klägers jedoch nicht begründet. Die zulässige Klage war abzuweisen, da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Arbeitsentgelts nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag erworben hat. a) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des im Zeitraum von November 2007 bis Juni 2009 durch die Beklagte einbehaltenen Entgelts ist bereits nach § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West ausgeschlossen. Der Kläger hat diese Ansprüche nicht innerhalb des in § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags vorgesehenen Zeitraums von 6 Monaten und in der vorgesehenen Form geltend gemacht. Der TV Ärzte/DRK Süd-West findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Er ist eine in der Gesellschaft der Beklagten allgemein geltende Tarifregelung. Die in § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages genannten Haustarifverträge sollten erkennbar keine abschließende Aufzählung darstellen, wie sich schon aus der Konkurrenzregelung In § 2 Satz 4 ergibt und auch aus dem Bezug zu sonstigen tariflichen Regelungen wie Eingruppierung. Lediglich die Spezialregelung zur Beihilfe schließt die Anwendbarkeit des gesamtem übrigen Tarifwerkes nicht aus, sie wäre überflüssig, würde der Tarifvertrag gar nicht gelten. Der Kläger macht auch einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 34 des TV Ärzte/DRK Süd-West geltend. Es handelt sich bei den von ihm begehrten Zahlungen um einen Anspruch auf einen Teil seines Lohns, welchen die Beklagte für durch Aufrechnung mit ihrer Mietforderung erloschen hält und daher nicht ausbezahlt hat. Diese Lohnforderung hat der Kläger erstmals mit der Klageschrift vom 12.01.2010, welche der Beklagten am 20.01.2010 zugegangen ist, schriftlich i.S.d. § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West erhoben. Nach § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach F älligkeit von einer der Arbeitsvertragsparteien schriftlich geltend gemacht werden. Mit dem im November 2007 handschriftlich eingefügten Zusatz im Arbeitsvertrag hat der Kläger keine Forderung geltend gemacht, sondern lediglich erklärt, keine Miete schulden zu wollen. Er hat also einem Vertragsschluss widersprochen, jedoch keine Forderung auf Zahlung geltend gemacht. Dies geschah auch nicht mit dem Schreiben des Klägers vom 12.02.2009, in welchem sich der Kläger die Rückforderung der bereits einbehaltenen Beträge lediglich vorbehielt. Mangels anderweitiger Regelungen im Arbeitsvertrag wurden die Gehaltsansprüche des Klägers gem. § 614 S. 2 BGB jeweils zum 1. des Folgemonats fällig. Mit Zugang der Klageschrift bei der Beklagten am 20.01.2010 hat der Kläger somit lediglich diejenigen Ansprüche, die ab dem 20.07.2009 fällig wurden, mithin die für Juli bis November 2009 einbehaltenen Lohnteile in Höhe von je 196 98 Euro rechtzeitig i.S.d. § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West geltend gemacht. b) Auf diese verbleibende, rechtzeitig geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt 984,90 Euro hat der Kläger keinen Anspruch, da seine Lohnforderung insoweit durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen ist. Die Parteien haben einen Mietvertrag über das dem Kläger überlassene Appartement abgeschlossen, so dass die Beklagte gegenüber dem Kläger in Höhe der streitgegenständlichen Lohnanteile mit ihrer Mietzinsforderung aufrechnen konnte. Dem steht auch kein Aufrechnungsverbot nach § 394 S. 1 BGB entgegen, da durch die Aufrechnung die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht überschritten wurden. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung aus § 387 BGB in der vorliegenden Höhe waren vorliegend erfüllt. Der Beklagten stand mit der Mietzinsforderung gegen den Kläger ein seinem Gehaltsanspruch gleichartiger Leistungsanspruch und damit eine aufrechenbare Gegenforderung zu. Die Parteien hatten konkludent einen Mietvertrag geschlossen, indem die Beklagte dem Kläger über längere Zeit Wohnraum überließ, dafür Miete forderte bzw. einbehielt und der Kläger den Wohnraum entsprechend nutzte, ohne der Mietzinsforderung zu widersprechen (vgl. hierzu Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 535, Rn. 21). Der handschriftliche Zusatz unter "§ 10" zum Arbeitsvertrag der Parteien ist nicht Bestandteil des Vertrags geworden, da der Kläger ihn erst nach Unterschrift der Beklagten unter den Arbeitsvertrag hinzufügte. Er hat darin zwar seinen Willen bekundet, mit dem Arbeitsvertrag keine Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins eingehen zu wollen. Gleichzeitig hat er aber das überlassene Appartement bezogen, bewohnt und dem Einbehalten von Gehalt für Miete und Kaution zunächst für mehr als ein Jahr nicht widersprochen. Die angeblich mündlich gemachten Einwände hat der Kläger nicht näher präzisiert. Auf die Aufforderung der Beklagten, aus dem Appartement auszuziehen, falls er es nicht länger zu Wohnzwecken nutzen wolle, hat der Kläger nicht reagiert. Sein Verhalten musste daher seitens eines objektiven Dritten nach §§ 133, 157 BGB als Erklärung seines Willens, über das überlassene Appartement einen Mietvertrag mit der Beklagten abzuschließen verstanden werden. Dem Kläger musste auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bewusst sein, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als entsprechende Willenserklärung aufgefasst werden durfte und die Beklagte sie auch tatsächlich so verstanden hat, da sie Teile seines Lohns als Mietzins einbehielt. Damit erklärte er sich auch der Höhe nach mit dem einbehaltenen Mietzins einverstanden. Die Parteien haben nach dem materiellen Inhalt ihrer Vereinbarung einen Vertrag über eine Werkmietwohnung i.S.d. § 576 BGB geschlossen. Der Kläger bewohnt seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses ausschließlich die von der Beklagten überlassene Wohnung und nutzt diese im Gegensatz zu den sonstigen Arbeitnehmern der Beklagten nicht nur zu dienstlichen Zwecken. Sinn und Zweck des Mietverhältnisses war es zudem, dem Kläger, der sonst an seinem Arbeitsort nicht über eine Wohnmöglichkeit verfügte, Wohnraum zu verschaffen. Allein der Umstand, dass der Kläger die Wohnung auch nutzen konnte, um seine Pflicht zum fristgemäßen Erscheinen in Bereitschaftsdienstzeiten zu erfüllen, lässt die Hauptfunktion des Mietverhältnisses für die Parteien unberührt. Es handelte sich damit um den Abschluss eines Mietvertrages anlässlich der Begründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses bzw. zur Ermöglichung der Erfüllung der Arbeitnehmerpflichten, wie es bei Vorliegen einer Werkdienstwohnung erforderlich ist. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Ein Sachmangel nach § 536 BGB ist gegeben, wenn die tatsächliche Ist- Beschaffenheit der Mietsache von der vertraglich vorgesehenen Soll-Beschaffenheit in einer für den Mieter nachteiligen Weise abweicht, so dass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gemindert oder aufgehoben ist (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 536, Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit ist grundsätzlich der Zustand, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschte. Hinsichtlich der hiernach eintretenden Abweichung ist der Mieter darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 536, Rn. 15). Vorliegend hat der Kläger zwar zu den aktuell angeblich vorhandenen Mängeln der von ihm gemieteten Wohnung vorgetragen, er hat jedoch keinen Sachvortrag zu dem bei Vertragsschluss vorhandenen Zustand der Mietsache gehalten. Ein Vergleich der Ist- mit der Soll-Beschaffenheit und damit die Feststellung eines Sachmangels i.S.d. § 536 BGB ist daher nicht möglich. Es kann daher auch offen bleiben, ob die seitens des Klägers behaupteten Mängel überhaupt den Tatbestand eines Sachmangels des vermieteten Appartements nach § 536 BGB erfüllen könnten. Der geschlossene Mietvertrag ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig, da ein mögliches, vom Kläger behauptetes Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliegend den Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Denn die Einordnung als sittenwidriges Rechtsgeschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB bzw. als Wuchergeschäft i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB setzt auf subjektiver Seite eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten, hier der Beklagten voraus, welche vorliegend nicht erkennbar ist. Der Kläger hat hierzu auch nicht vorgetragen. III. Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurück zuweisen. Für eine Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72.Abs.2 ArbGG keine Notwendigkeit. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde anzufechten(§ 72a ArbGG), wird der Kläger hingewiesen.