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  • 27.01.2012 · IWW-Abrufnummer 168417

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 31.03.2011 – 4 TaBV 153/10

    1. Die Delegation des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens umfasst nicht zwingend die Berechtigung, einen Spruch der Einigungsstelle gerichtlich anzufechten. Maßgeblich ist der jeweilige Inhalt des Delegationsbeschlusses.



    2. Im Fall der Insolvenz eines ausländischen Arbeitgebers gelten nach dem Territorialitätsprinzip bei der Aufstellung eines Sozialplans in den inländischen Betrieben des Arbeitgebers die Dotierungsbeschränkungen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3 InsO als Ergänzungen des BetrVG.


    Tenor: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 - 7 BV 877/09 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines durch den Spruch einer Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betrieb ein internationales Luftverkehrunternehmen mit Sitz in A. Sie ist Rechtsnachfolgerin der 1992 gegründeten B. Die zu 100 % im Eigentum der C stehende Arbeitgeberin übernahm 2003 den Flugbetrieb der 1956 gegründeten und seit 1975 im Eigentum des D stehenden E. Sie verfügte in F über fünf Niederlassungen an den Flughäfen G, H, I, J und K. Im G Betrieb wurden 36 Arbeitnehmer beschäftigt und an den vier weiteren Standorten insgesamt 33 Arbeitnehmer. Die Belegschaften der fünf Betriebe werden durch die zu 3) bis 7) beteiligten Betriebsräte repräsentiert. Die Betriebsräte haben den antragstellenden Gesamtbetriebsrat gebildet. Der Flugbetrieb war bereits vor der Übernahme durch die Arbeitgeberin defizitär und konnte seit vielen Jahren nur durch Subventionen des D fortgeführt werden. Aus diesem Anlass führte die Europäische Kommission seit 1994 mehrfach Verfahren durch, in denen die Vereinbarkeit der Subventionen mit dem EU-Wettbewerbsrecht geprüft wurde. Auf Grund vor dem Gericht erster Instanz (EuG I) im wesentlichen ohne Erfolg angefochtener Entscheidungen der Kommission aus den Jahren 2002, 2005, 2006 und 2008 wurden die E und die Arbeitgeberin zur Rückzahlung von Subventionen in dreistelliger Millionenhöhe verpflichtet. Wegen der Einzelheiten dieser Verfahren wird auf die Seiten 4 bis 10 der in der Anlage A 11 zur Antragsschrift (Bl. 51 - 57 d. A.) ersichtlichen Entscheidung der EU-Kommission vom 10. September 2008 Bezug genommen. Die letzte veröffentlichte Bilanz der Arbeitgeberin für das Jahr 2006 wies einen Fehlbetrag von gut 244 Millionen Euro auf. Bis September 2009 stieg die Überschuldung auf gut 411 Millionen Euro an. Auf Grund der Überschuldung unterrichtete die C die Kommission mit Schreiben vom 27. Juni 2008 über ihre Absicht, Vermögenswerte der Arbeitgeberin zu veräußern und diese anschließend zu liquidieren. Mit der Entscheidung vom 10. September 2008 stellte die Kommission fest, das die gemeldete Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag sei, und erhob gegen diese Maßnahme keine Einwände. In den Entscheidungsgründen stellte sie fest, dass die einzelnen mitgeteilten Liquidationsmaßnahmen Marktpreisen entsprächen und daher keine unzulässigen staatlichen Beihilfen seien. Wegen des vollständigen Inhalts der Entscheidung der Kommission wird auf die Anlage A 11 zur Antragsschrift (Bl. 51 - 101 d. A.) Bezug genommen. Am 21. Oktober 2008 erließ die C das Gesetz Nr. 3710. Dieses mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der L am 23. Oktober 2008 in Kraft getretene Gesetz sieht ein Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen vor. Es ergänzt das im D Recht seit dem Gesetz Nr. 3562 aus dem Jahr 1956 neben dem regulären Insolvenzrecht geltende Sonderliquidationsverfahren. Die Sonderliquidation ist in den Anhängen A bis C der EU-Verordnung Nr. 1346/00 über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 (EuInsVO) als Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 2 a EuInsVO aufgeführt. Das Gesetz Nr. 3710 enthält unter Anderem folgende Bestimmungen: "Kapitel I des Gesetzes 3429/2005 ... wird der Art. 14 A mit nachstehendem Inhalt neu hinzugefügt: "Art. 14 A Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen 1. Öffentliche Unternehmen, die vermehrt: a. schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Problemen bei der Strukturierung ihres Eigenkapitals gegenüberstehen oder offensichtlich nicht in der Lage sind, die ihnen gesetzten Zahlungsfristen einzuhalten oder bei denen sich der Wert des Eigenkapitals gemäß der zuletzt veröffentlichten Bilanz in einer Weise gemindert hat, dass der Art. 48 des kodifizierten Gesetzes k. n. 2190/1920 Anwendung findet, und b. in der Vergangenheit bereits staatliche Beihilfen bezogen haben, weshalb die Gewährung weiterer Beihilfen ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bedeuten würde, können sich in Abweichung von den Bestimmungen des Insolvenzgesetzbuches einer Sonderliquidation unterziehen. In diesem Fall wird ein Liquidator bestimmt. Liquidator darf jede natürliche oder juristische Person sein. ... 4. ... Der Liquidator führt die Geschäfte des Unternehmens, er verwaltet und vertritt es. Der Liquidator darf den sofortigen Betriebsstillstand oder die allmähliche Einschränkung oder Stilllegung des Unternehmens sowie das Weiterbestehen oder die Beendigung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgen verschiedener Art beschließen. ... 6. Unverzüglich nach der Bekanntgabe des durch das Efeteio (Berufungsgericht) gefassten Beschlusses über die Eröffnung der Liquidation gibt der Liquidator entweder einen Aufruf zur Bekundung von Interesse an dem Kauf des zu verkaufenden Unternehmens in seiner Gesamtheit oder mehrere solcher Aufrufe zum Verkauf von Teilen der Aktiva des Unternehmens öffentlich bekannt, wobei der Liquidator die Zusammenstellung dieser Teile nach eigenem Ermessen festlegt. ... 8. Nach Ablauf von mindestens dreißig Tagen ab der Bekanntmachung des Aufrufs zur Interessenbekundung veröffentlicht der Liquidator in den in Punkt 6 des vorliegendes Artikels aufgeführten Zeitungen die Bekanntmachung der Durchführung einer öffentlichen Auktion. ... 10. Der Liquidator fasst innerhalb von acht Tagen ab der Entsiegelung der Gebote zu selbigen einen zusammenfassenden Bewertungsbericht ab und erteilt dem Höchstbietenden den Zuschlag. ... 14. Es ist die Pflicht des Liquidators, innerhalb von 15 Tagen ab der vorstehend dargestellten Übertragung der Aktiva in zwei Tageszeitungen ... einen Aufruf zur Anmeldung von Forderungen zur Befriedigung der Gläubiger zu veröffentlichen. ... Die Gläubiger sind berechtigt, ihre Forderungen innerhalb eines Monats ab der Veröffentlichung des Aufrufes anzumelden. Der Liquidator erstellt daraufhin ... gemäß den Bestimmungen der Art. 975 - 979 und 1007 der Zivilprozessordnung einen Teilungsplan. ... Aus dem Teilungsplan gehen der Rang der Gläubiger und ihr Anteil an dem Höchstbetrag im oben dargestellten Sinne ... hervor. Für das Entscheiden über Widersprüche gegen den Plan ist das Efeteio (Berufungsgericht), in dessen Präfektur der Liquidator sein Sitz hat, zuständig. ..." Wegen des vollständigen Inhalts des Gesetzes Nr. 3710 wird auf die Anlage A 16 zur Antragsschrift (Blatt 117 - 120 d. A.) Bezug genommen. Mit einem Gesetz zum 26. November 2008, wegen dessen Inhalt auf die Anlage A 2 zur Antragsschrift (Blatt 22 - 34 d. A.) verwiesen wird, sah die C für die D Recht unterliegenden Arbeitnehmer der Arbeitgeberin staatliche Unterstützungsmaßnahmen vor. Auf Grund der beabsichtigten Betriebsstilllegungen beschlossen die M Betriebsräte der Arbeitgeberin im Sommer 2009, den Gesamtbetriebsrat mit der Ausübung der sich aus der Betriebsänderung ergebenden Beteiligungsrechte zu beauftragen. Im Beschluss des K Betriebsrats vom 26. Juni 2009 heißt es: "Der Betriebsrat K hat beschlossen, dem Gesamtbetriebsrat G die Zuständigkeit gemäß §§ 50.1 und 50.2 BetrVG für alle Tätigkeiten, die Betriebsänderungen betreffend, zu übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit, erfolgt hiermit!" Der Beschluss des Betriebsrats I vom 29. Juni 2009 lautet: "In der Sitzung vom 29. Juni 2009 hat der Betriebsrat I den Entschluss gefasst, die Zuständigkeit aller Maßnahmen eine Betriebsänderung betreffend (Sozialplan, Interessenausgleich, Verhandlung mit der Geschäftsleitung, Gerichtsverfahren) an den Gesamtbetriebsrat nach § 50(1) und § 50(2) BetrVG zu übertragen." Der Beschluss des Betriebsrats H vom selben Tag hat folgenden Wortlaut: "Der Gesamtbetriebsrat G wird beauftragt, im Sinne von § 50 I BetrVG und § 50 II BetrVG alle Angelegenheiten betreffend Betriebsänderung N (Sozialplan, Gerichtsverhandlungen, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber) zu verhandeln." Der Betriebsrat J beschloss am 30. Juni 2009 Folgendes: "Der BR-J überträgt dem GBR die Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Betriebsänderung stehen." Am 03. Juli 2009 traf der Betriebsrat G folgende Entscheidung: "Es ergeht einstimmiger Beschluss per Handzeichen hinsichtlich der Zuständigkeitsübertragung an den GBR für alle Tätigkeiten betreffend Betriebsänderungen. Insofern überträgt der BR G die Zuständigkeit an den GBR nach § 50 (2) für alle Handlungen, die im Zusammenhang mit den OA Beschäftigten stehen, wie Ausarbeitung eines Interessenausgleich und Sozialplan und die entsprechenden Verhandlungen mit der Geschäftsleitung F bzw. A." Wegen der Einzelheiten der Niederschriften der Beschlüsse wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 28. Februar 2011 (Bl. 353, 356, 358 - 360 d. A.) Bezug genommen. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 4) bis 7) im Anhörungstermin vom 31. Mai 2011 war es die einheitliche Absicht aller Betriebsräte, die die Betriebsänderung betreffenden Beteiligungsrechte vollständig auf den Gesamtbetriebsrat zu übertragen. Am 30. September 2009 stellte die Arbeitgeberin den Flugbetrieb ein. Zum 02. Oktober 2009 beschloss das gemäß Ziffer 4 des Gesetzes Nr. 3710 zuständige A Berufungsgericht (Efeteio), das Sonderliquidationsverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin zu eröffnen und die Firma O zum Sonderliquidator zu bestellen. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf die Anlage B 5 vom Schriftsatz vom 14. Mai 2010 (Bl. 230 - 236 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat bildeten eine Einigungsstelle, die in mehreren Sitzungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans anlässlich der Betriebsstilllegungen verhandelte. In der abschließenden Sitzung vom 04. Dezember 2009 stellte der Vorsitzende fest, dass die Verhandlung über einen Interessenausgleich gescheitert sei. Auf Grund der abschließenden Abstimmung beschloss die Einigungsstelle mit den Stimmen der Arbeitgeberseite und des Vorsitzenden durch Spruch einen Sozialplan. Dieser enthält hinsichtlich der Höhe der Entlassungsabfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer unter Ziffer II folgende Regelung: "1. Zur Milderung der durch die Betriebsstilllegung und den Personalabbau entstandenen wirtschaftlichen Nachteile erhalten die von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer Abfindungen nach Maßgabe dieses Sozialplans. 2. Dieser Sozialplan wird gemäß § 123 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mit einem Gesamtbetrag von zweieinhalb Bruttomonatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz - KSchG) der von einer Entlassung wegen der Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmer dotiert (Gesamtsozialplanvolumen). Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO beträgt der Dotierungsrahmen dabei höchstens ein Drittel der Masse. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen." Wegen des vollständigen Inhalts des Protokolls und des Sozialplans vom 04. Dezember 2009 wird auf die Anlage A 8 zur Antragsschrift (Bl. 40 - 47 d. A.) Bezug genommen. Nach der sich aus Ziffer II des Sozialplans ergebenden Formel beträgt das Volumen des Sozialplans etwa 880.000 €. Nach den Forderungen des Gesamtbetriebsrats im Einigungsstellenverfahren hätte das Volumen zwischen 8 und 10 Millionen Euro betragen. Der Spruch wurde dem Gesamtbetriebsrat am 10. Dezember 2009 zugestellt. Mit einem beim Arbeitsgericht am 23. Dezember 2009 eingereichten Schriftsatz leitete der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Anfechtungsverfahren ein. Parallel dazu kündigte die Arbeitgeberin die die M Niederlassungen betreffenden Arbeits-, Miet-, Leasing-, und Werkverträge. Die D Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitgeberin wurden zum 15. Dezember 2009 fristlos gekündigt. Der Gesamtbetriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen mit der Begrenzung der Sozialplandotierung auf den Rahmen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 3 InsO verletzt. Das Sonderliquidationsverfahren nach dem Gesetz Nr. 3710 sei kein Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO. Daher sei § 123 InsO nicht anwendbar. Der Gesamtbetriebsrat hat behauptet, im Rahmen der Sonderliquidation seien erhebliche Vermögenswerte realisiert worden, und die Auffassung vertreten, die bessere Absicherung der griechischem Recht unterliegenden Arbeitnehmer verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zum Thema "Verhandlung und Entscheidung über den Abschluss eines Sozialplanes und Interessenausgleichs anlässlich der Betriebsstilllegung im Oktober 2009 - Arbeitsgericht Frankfurt/Main - Az. 18 BV 477/09" vom 04. Dezember 2009 unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Ansicht vertreten, die Begrenzungen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsO seien von der Einigungsstelle zu beachten gewesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 281 - 287 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen nicht überschritten. Das Sonderliquidationsverfahren sei ein Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO, was die Geltung von § 123 Abs. 1, Abs. 2 InsO zur Folge habe. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 287 - 294 d. A.) Bezug genommen. Der Gesamtbetriebsrat hat gegen den am 26. Juli 2010 zugestellten Beschluss am 23. August 2010 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 27. Oktober 2010 am 27. Oktober 2010 begründet. Er hält an seiner Ansicht fest, dass das Sonderliquidationsverfahren kein Gesamtverfahren und daher kein Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO sei, da es keine Überschuldung des Schuldners voraussetze. Der Gesamtbetriebsrat sei originär zuständig gewesen, da von der Betriebsänderung sämtliche Niederlassungen betroffen gewesen seien. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Gesamtbetriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 27. Oktober und 14. Dezember 2010 sowie vom 28. Februar 2011 Bezug genommen. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 - 7 BV 877/09 - abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zum Thema "Verhandlung und Entscheidung über den Abschluss eines Sozialplans anlässlich der Betriebsstilllegung im Oktober 2009" vom 04. Dezember 2009 unwirksam ist. Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 ersichtlich. II. Am vorliegenden Verfahren sind nicht nur die Beteiligten zu 1) und 2) als Beteiligte des Einigungsstellenverfahrens zu beteiligen, sondern auch die Beteiligten zu 3) bis 7). Die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich danach, ob eine Person oder Stelle von dem Beschlussverfahren in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. In diesem Sinne betroffen ist ein Organ der Betriebsverfassung, wenn es materiellrechtlich ernsthaft als Inhaber des streitigen Rechts in Betracht kommen kann. Macht ein Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht geltend, sind auch die Einzelbetriebsräte zu beteiligen, wenn über deren Zuständigkeit gestritten wird oder wenn ernsthafte Zweifel an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bestehen können (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - BAGE 117/337, zu B I 1, 2; 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - BAGE 127/146, zu B II 1 c aa). Letzteres ist hier der Fall. Es steht nicht ernsthaft außer Zweifel, ob der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG über seine Beteiligung am Einigungsstellenverfahren hinaus auch zur Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle befugt ist oder ob dieses Recht den Einzelbetriebsräten zusteht (siehe III 2 a). Daher sind letztere zu beteiligen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Entscheidung über diese ihre betriebsverfassungsrechtliche Position unmittelbar betreffende Frage zu geben. III. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Anfechtung des Spruchs vom 04. Dezember 2009 nicht begründet ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses und nicht dessen Aufhebung zu beantragen (vgl. nur BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - DB 2011/1698, zu B II). 2. Der Antrag ist nicht begründet. a) Der Gesamtbetriebsrat ist allerdings zur Ausübung des Anfechtungsrechts aktivlegitimiert. aa) Es besteht keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Nach dieser Norm ist ein Gesamtbetriebsrat zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere von dessen Betrieben betreffen und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können. Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 111 ff BetrVG dem Gesamtbetriebsrat, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder jedenfalls betriebsübergreifend geregelt werden können (BAG 03. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - BAGE 118/131, zu B III 1). Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich folgt nicht notwendigerweise auch eine Zuständigkeit für den Abschluss eines Sozialplans (BAG 03. Mai 2006 aaO., zu B III 1 a). Letztere setzt voraus, dass die Regelung des Ausgleichs oder der Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile ebenfalls zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend durchgeführt werden muss. Dafür ist allein der Umstand, dass die für den Sozialplan erforderlichen Mittel von demselben Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, nicht ausreichend. Die Kostenwirksamkeit mitbestimmter Regelungen begründet nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Dieser ist allerdings zuständig, wenn ein mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleichs vereinbartes, das gesamte Unternehmen betreffendes Sanierungskonzept nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf das gesamte Unternehmen bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann (BAG 03. Mai 2006 aaO., zu B III 1 b). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch vermag die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht zur begründen (BAG 03. Mai 2006 aaO., zu B III 2 b cc). Dieser wirkt war überbetrieblich, aber nicht zuständigkeitsbegründend. Er begrenzt die Regelungsmacht der Betriebsparteien, beeinflusst aber nicht die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen (BAG 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 8, zu B III 2 b aa). Nach diesem Maßstab bestand keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Die Beteiligten haben auch nach dem Hinweis der erkennenden Kammer vom 09. November 2010 keine Gründe aufgezeigt, die eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung der Kompensation der Nachteile durch die Stilllegungen für die Belegschaft zwingend erforderlich gemacht haben. Die Beteiligten haben insbesondere nicht ein unternehmenseinheitliches Sanierungskonzept entwickelt. Die Regelung von Kompensationsmaßnahmen für die Betriebsstilllegungen war daher auf Betriebsebene ohne weiteres möglich. Die einheitliche Betroffenheit aller fünf Betriebe genügt für sich nach dem aufgezeigten Maßstab zur Begründung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht. bb) Der Gesamtbetriebsrat ist zu Durchführung des vorliegenden Anfechtungsverfahrens jedoch durch die Delegationsbeschlüsse der Beteiligten zu 3) bis 7) vom 26., 29. und 30. Juni 2009 sowie vom 03. Juli 2009 gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 BetrVG legitimiert. Da es sich bei diesen nicht nur um Verhandlungsdelegationen im Sinne von § 50 Abs. 2 S. 2 BetrVG handelte, begründeten sie jedenfalls das Recht des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung des gesamten Einigungsstellenverfahrens. Darüber hinaus legitimieren sie den Gesamtbetriebsrat auch zur Anfechtung des Einigungsstellenspruchs vom 04. Dezember 2010. Es ist allerdings zweifelhaft, ob eine Delegation nach § 50 Abs. 2 S. 1 BetrVG den Gesamtbetriebsrat regelmäßig auch zur Anfechtung eines Spruchs einer auf der Grundlage der Delegation tätig gewordenen Einigungsstelle legitimiert. Im Rahmen einer Delegation handelt der Gesamtbetriebsrat nicht aus eigenem Recht, sondern als Vertreter der Einzelbetriebsräte. Von ihm geschlossene Betriebsvereinbarungen sind nicht Gesamtbetriebsvereinbarungen, sondern eine Zusammenfassung von Einzelbetriebsvereinbarungen, über deren Fortbestand oder Beendigung nach dem Abschluss des Einigungsstellenverfahrens die Einzelbetriebsräte im Rahmen ihrer Zuständigkeit autonom entscheiden (vgl. etwa GK-BetrVG-Kreutz 9. Aufl. § 50 Rn. 69; HaKo-BetrVG-Tautphäus 3. Aufl. § 50 Rn. 46). Dementsprechend muss eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zum Führen eines Einigungsstellenverfahrens und zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht zwingend auch das Recht umfassen, eine durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommene Betriebsvereinbarung anzufechten. Allerdings sind die Einzelbetriebsräte durch § 50 Abs. 2 BetrVG berechtigt, den Gesamtbetriebsrat auch mit der Führung eines Anfechtungsverfahrens zu beauftragen. Dies kann ggf. vorsorglich bereits mit der Beauftragung zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrens verbunden werden. Von einer solchen Fallgestaltung ist hier auszugehen. Besonders deutlich wird dies in den Beschlüssen der Betriebsräte I und H vom 29. Juni 2009, mit denen dem Gesamtbetriebsrat die Zuständigkeit für alle die Betriebsänderung betreffenden Maßnahmen einschließlich von Gerichtsverfahren übertragen wurde. Diese Übertragung ist umfassend formuliert und betrifft damit ihrer wörtlichen Bedeutung nach auch die gerichtliche Anfechtung eines einen Sozialplan aufstellenden Spruchs der Einigungsstelle. Ähnliches gilt für die Beschlüsse der Betriebsräte K vom 26. Juni 2009, J vom 30. Juni 2009 und G vom 03. Juli 2009, mit denen ebenfalls alle die Betriebsänderung betreffenden Zuständigkeiten auf den Gesamtbetriebsrat übertragen wurden. Auch diese Beschlüsse sind umfassend zu verstehen, obwohl eventuell erforderliche Beschlussverfahren in diesen Beschlüssen nicht explizit genannt wurden. Dass alle Delegationen auf Grund einer einheitlichen Willensbildung der Einzelbetriebsräte auch eventuelle Anfechtungsverfahren umfassen sollten, haben die Beteiligten zu 4) - 7) im Anhörungstermin vom 31. Mai 2011 übereinstimmend bestätigt. Dies war daher die gemeinsame Absicht aller Betriebsräte. Da diese in den Delegationsbeschlüssen hinreichend zum Ausdruck kam, ist der Gesamtbetriebsrat zur Durchführung des Anfechtungsverfahrens legitimiert. b) Einer Wahrung der Frist von § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG bedurfte es nicht. Der Gesamtbetriebsrat rügt in erster Linie eine unzutreffende Anwendung von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsO durch die Einigungsstelle. Damit wirft er der Einigungsstelle eine falsche Rechtsanwendung vor, was nicht der Frist von § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG unterliegt. Diese gilt nur für die Anfechtung eines Spruchs wegen einer falschen Ermessensentscheidung durch die Einigungsstelle (vgl. etwa BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - BAGE 80/222, zu B I). Unabhängig davon hat der Gesamtbetriebsrat den ihm am 10. Dezember 2009 zugestellten Spruch mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 23. Dezember 2009 eingereichten Antrag innerhalb der Frist von § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG angefochten. c) Die Anfechtung ist nicht begründet. Der Spruch vom 04. Dezember 2009 ist wirksam. Ein Einigungsstellenspruch unterliegt im Anfechtungsverfahren einer uneingeschränkten Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte (vgl. etwa BAG 27. Juni 1995 aaO., zu B I; 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137, zu B I 1). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Einigungsstelle den ihr eingeräumten Gestaltungsrahmen eingehalten oder überschritten hat. Es ist zu untersuchen, ob der Spruch zu einem angemessenen Ausgleich der Belange des Betriebes und des Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite führt (BAG 15. März 2011 aaO., zu B III 1). Nach diesem Maßstab ist der Spruch vom 04. Dezember 2009 nicht zu beanstanden. aa) Die Einigungsstelle hat zu Recht angenommen, dass die Dotierung des Sozialplans die Grenzen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsO nicht überschreiten durfte. Das über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnete Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des Gesetzes 34209/2005 der C ist ein Insolvenzverfahren im Sinne von § 123 InsO. Nach § 337 InsO unterliegen die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis bei Insolvenzverfahren mit internationalem Bezug dem Recht, das nach dem EGBGB für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist. Welche Verfahren Insolvenzverfahren sind, richtet sich innerhalb der Europäischen Union nach der EuInsVO. Insolvenzverfahren sind damit nach deren Art. 1 Abs. 1 Gesamtverfahren, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag durch den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Dies sind nach Art. 2 a EuInsVO die Verfahren, die in der Anlage A zur EuInsVO aufgeführt sind. Da dies auf das D Sonderliquidationsverfahren zutrifft, ist dieses entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats als Insolvenzverfahren zu behandeln. Die Aufnahme eines Verfahrens in die Anlage A EuInsVO wirkt konstitutiv. Dagegen greift der Einwand des Gesamtbetriebsrats nicht durch, dass das mit dem Gesetz Nr. 3710 im Jahr 2008 geschaffene spezielle Sonderliquidationsverfahren bei Inkrafttreten der EuInsVO noch nicht galt. Bei diesem Verfahren handelt es sich lediglich um eine spezielle Variante der Sonderliquidation, die im D Insolvenzrecht schon lange vor dem Inkrafttreten der EuInsVO bestand und die über die Anlage A EuInsVO in deren Regelungsbereich einbezogen wurde. Art. 2 a EuInsVO in Verbindung mit der Anlage A verweisen allein auf die Grundformen der in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Insolvenzverfahren. Deren spätere Modifikation beseitigt nicht ihren Charakter als Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO. Andernfalls müsste die Anlage A EuInsVO regelmäßig aktualisiert werden. Unabhängig davon handelt es sich bei dem mit dem Gesetz Nr. 3710 geregelten Verfahren um ein Gesamtverfahren im Sinne der Definition von Art. 1 Abs. 1 EuInsVO. Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats verlangt Art. 14 A Nr. 1 a nichts anderes als eine speziell definierte Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Unternehmens. Die Verfahrenseröffnung führt nach Art. 14 A Nr. 4 zu einem vollständigen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner und zu Bestellung eines Verwalters, nämlich des Liquidators. Dieser führt zunächst die Geschäfte des Unternehmens weiter, verwaltet und vertritt dieses und liquidiert es schließlich, nachdem die Gläubiger auf der Grundlage des Teilungsplans anteilig befriedigt wurden. Damit handelt es sich um ein typisches Insolvenzverfahren. Ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Sonderinsolvenzverfahrens vom A Efeteio zutreffend bejaht wurden, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Gemäß Art. 17 EuInsVO bindet allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Anerkennungsstaat die Gerichte der anderen Anerkennungsstaaten (vgl. Hessisches LAG 15. Februar 2011 - 13 Sa 767/10 - ZIP 2011/683 L, Tz. 35, 36, m. w. N.). Zudem hat der Gesamtbetriebsrat das Vorliegend der Eröffnungsvoraussetzungen auch nicht in Zweifel gezogen. Damit ist für die Bestimmung des in Zusammenhang mit dem Sonderliquidationsverfahren geltenden Rechts § 337 InsO heranzuziehen. Dies bedeutet für das Betriebsverfassungsrecht die Geltung des Territorialitätsprinzips. Das M Betriebsverfassungsgesetz gilt danach räumlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle im Inland liegenden Betriebe, und zwar auch für die Betriebe ausländischer Unternehmen (BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94/144, zu B II 3 a ee, m. w. N.). Im Fall der Insolvenz gelten die § 111 ff InsO einschließlich von § 123 InsO als das Betriebsverfassungsgesetz ergänzende betriebsverfassungsrechtliche Regelungen daher auch für die in F liegenden Betriebe eines ausländischen Unternehmens (FK-InsO-Wenner/Schuster 6. Aufl. § 137 Rn. 9; Gottwald Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 131 Rn. 57; Göpfert/Müller NZA 2009/1057, 1061). Aus diesem Grund hat die Einigungsstelle zu Recht angenommen, dass sie an die Begrenzung des Dotierungsrahmens durch § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsO gebunden war. bb) Aus demselben Grund kann der Einigungsstelle unabhängig vom Umfang und dem Wert der verwertbaren Vermögensgegenstände der Arbeitgeberin keine fehlerhafte Ermessensausübung zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer vorgeworfen werden. Sie hat mit den Regelungen in Ziffer II des Sozialplans den nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsO zulässigen Höchstbetrag als Dotierungsrahmen herangezogen. Eine höhere Dotierung war daher gesetzlich ausgeschlossen. cc) Schließlich rügt der Betriebsrat zu Unrecht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Zur Gleichbehandlung verpflichtet ist grundsätzlich nur derselbe Rechtsträger (BAG 04. Oktober 1994 - 3 AZR 110/93 - BAGE 78/87, zu B II 3; 19. Juni 2007 - 1 AZR 454/06 - BAGE 123/152, zu II 2 a bb (1) (b)). Unabhängig von der Frage, ob eine internationale Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überhaupt in Betracht kommt, behandelt die Arbeitgeberin ihre D Betriebsverfassungsrecht unterliegenden Arbeitnehmer keineswegs günstiger als ihre deutschen. Vielmehr beendete sie die Arbeitsverhältnisse mit ersteren bereits vor den Arbeitsverhältnissen mit den M Recht unterliegenden Arbeitnehmern und zahlte an erstere überhaupt keine Sozialplanabfindungen. Die Arbeitnehmer in D Betrieben werden allenfalls durch Sozialleistungen des D-Staates günstiger gestellt. Dies ist der Arbeitgeberin nicht zuzurechnen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zugelassen.

    RechtsgebieteBetrVG, EulnsVO, InsOVorschriftenBetrVG § 50 BetrVG § 76 BetrVG § 112 InsO § 123 InsO § 337 EulnsVO Art. 1 EulnsVO Art. 2 EulnsVO Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 der Hellenischen Republik