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  • 14.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204382

    Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 15.08.2018 – 2 AZN 269/18

    Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1. Januar 2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist.


    In Sachen

    Kläger, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,

    pp.

    Beklagter, Berufungsbeklagter und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,

    hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. August 2018 beschlossen:

    Tenor:

    1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. November 2017 - 4 Sa 222/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

    2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.327,00 Euro festgesetzt.



    Gründe

    1


    A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem am 9. November 2017 verkündeten Urteil die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 29. März 2018 zugestellt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift ist am 9. April 2018 und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung am 28. Mai 2018 jeweils als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das Bundesarbeitsgericht übermittelt worden. In beiden Fällen bezog sich die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) nach den Transfervermerken nicht auf das elektronische PDF-Dokument selbst, sondern auf den "Nachrichtencontainer" (sog. Container-Signatur).


    2


    B. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb der in § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist formgerecht beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Jedenfalls genügt ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG).


    3


    I. Der Kläger hat die Beschwerde nicht formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt.


    4


    1. Nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Sie kann auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 130a Abs. 1 ZPO), wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen sind in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (§ 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) idF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geregelt. Das elektronische Dokument muss mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO). Ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, darf nur auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV). Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden (§ 4 Abs. 2 ERVV). Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom sog. Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann (BR-Drs. 645/17 S. 15 zu § 4; zu § 65a SGG BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 4).


    5


    2. Die Einreichung der Beschwerdeschrift genügt diesen normativen Vorgaben nicht. Die Übermittlung des entsprechenden elektronischen Dokuments an das Bundesarbeitsgericht erfüllt nicht die in § 130a Abs. 3 ZPO bestimmten Anforderungen.


    6


    a) Über das EGVP des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qeS versehen ist. Die Form des § 130a Abs. 3 ZPO ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist. Diese umfasst dann nicht das einzelne elektronische Dokument, sondern die elektronische Sendung. Diese Übermittlungsform genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht (mehr) den Anforderungen des § 130a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO iVm. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges Dokument übermittelt wird. Ob die Container-Signatur ein Dokument oder mehrere Dokumente signieren soll, ist aus dem beim Gericht erstellten Transfervermerk nicht zu ersehen. Genau diese Erschwerung bei der Bearbeitung elektronischer Dokumente durch das Gericht soll der neu gefasste § 4 Abs. 2 ERVV verhindern. Nach der Verordnungsbegründung zu § 4 Abs. 2 ERVV schließt die Bestimmung "es künftig aus, mehrere elektronische Dokumente mit einer einzigen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen" (BRDrs. 645/17 S. 15). Nach der Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV kann "die qualifizierte elektronische Signatur ... entweder in die jeweilige Datei eingebettet ('Inline-Signatur') oder ... der Datei beigefügt werden ('Detached-Signatur')". "Würde hingegen die Datei mit der qualifizierten elektronischen Signatur umhüllt ('Container-' oder 'Envelope-Signatur'), könnte dies die Verarbeitung durch das Gericht erheblich erschweren" (vgl. BR-Drs. 645/17 S. 17). Dies spricht dafür, dass nach der Vorstellung des Verordnungsgebers die Container-Signatur ab dem 1. Januar 2018 für die Übermittlung von Schriftsätzen generell nicht mehr verwandt werden kann. Das gilt auch dann, wenn sich die Container-Signatur nur auf elektronische Dokumente bezieht, die sämtlich ein Verfahren betreffen und bei nicht elektronisch geführten Akten mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt würden (aA Brandenburgisches OLG 6. März 2018 - 13 WF 45/18 - Rn. 18 ff.; offengelassen zu § 65a SGG von BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 6).


    7


    b) Die vorstehende Auslegung von § 130a Abs. 2 ZPO sowie § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Justizgewährungsanspruch vereinbar, weil den Rechtssuchenden zumutbare andere Übermittlungswege zur Verfügung stehen. Insbesondere kann mit einer geeigneten Software das mit einer qeS versehene elektronische Dokument auch über das EGVP übermittelt werden. Eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 2 ERVV ist deshalb ebenso wenig geboten wie eine teleologische Reduktion von § 130a Abs. 3 ZPO.


    8


    3. Der Senat musste dem Kläger nicht nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unverzüglich mitteilen, dass er bei der Übermittlung seiner als elektronisches Dokument eingereichten Beschwerde die Formvorschriften nicht genügend beachtet hat.


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    a) Nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO ist es zwar dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen, wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Vorschriften betreffen jedoch bereits nach ihrem Wortlaut nicht die Art und Weise der Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Vielmehr regelt § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO nur den Fall, dass ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, und knüpft daran die Pflicht, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.


    10


    b) Danach findet die Eingangsfiktion nur Anwendung auf Formatfehler, dh. Fehler, aufgrund derer ein elektronisches Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist (zu § 65a Abs. 6 SGG BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 8). Diese sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Rechtsverlust einer Partei führen, um ihr den "Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht in unverhältnismäßiger Weise" zu erschweren (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37). Wird ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO an das Gericht übermittelt, liegt hingegen kein bloßer "Formatfehler" vor. Das elektronische Dokument wahrt in diesem Fall schon nicht die "prozessuale Form" und geht, jedenfalls soweit wie in § 72a Abs. 2 ArbGG Schriftform vorgeschrieben ist, schon nicht formwirksam bei Gericht ein (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 25).


    11


    4. Eine gerichtliche Hinweispflicht in Bezug auf die nicht ausreichende Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann aber aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG folgen, die zugunsten der Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren begründen. Die sich daraus ergebende prozessuale Fürsorgepflicht verpflichtet die Gerichte, eine Partei auf einen offenkundigen Formmangel eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuweisen. Ein solcher liegt bei der Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch ein elektronisches Dokument vor, wenn diese - wie vorliegend - mit einer Container-Signatur im EGVP des Bundesarbeitsgerichts eingeht. Ein Verfahrensbeteiligter kann erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass der Partei noch die Fristwahrung möglich gewesen wäre (vgl. BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 11). Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung allein aus diesem Grund dagegen aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte folgt keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10, BVerfGK 7, 198; BAG 22. August 2017 - 10 AZB 46/17 - Rn. 16). Ob der Kläger vorliegend darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass die Beschwerdeschrift nicht formwirksam übermittelt worden ist, kann indes dahinstehen.


    12


    II. Die Beschwerde bliebe auch dann ohne Erfolg, wenn dem Kläger wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Die auf den Zulassungsgrund aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützte Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den in § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG bestimmten Anforderungen genügt. Bei den von der Beschwerde formulierten Fragestellungen handelt es sich nicht um Rechtsfragen iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Sie könnten zudem nur eine einzelfallbezogene Klärung der Rechtslage herbeiführen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.


    Koch Niemann Rachor

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