05.11.2022 · Fachbeitrag ·
Wiedereinsetzung
Ein Anwalt gerät in Erklärungsnot, wenn er nicht darlegt, was genau seine Kanzleiangestellten falsch gemacht haben, die an einer versäumten Frist schuld sein sollen. Er nährt nach dem BGH darüber hinaus Spekulationen, ob er nicht sogar eine Mitschuld trägt, wenn eine ungültige elektronische Signatur verwendet wurde. Gerichte setzen zudem immer häufiger voraus, dass Anwälte sich gründlich mit der beA-Technik vertraut machen. Es gibt also gute Gründe, die eigene „beA-Fortbildung“ zu dokumentieren.
03.11.2022 · Nachricht ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Grundsätzlich müssen Arbeitgeberverbände Schriftsätze noch nicht elektronisch einreichen. Aber höchstrichterlich ist noch ungeklärt, ob für einen bevollmächtigten Verband auftretende Syndikusanwälte ihr beA ...
Schwerpunkt
Beitrag
29.10.2022 · Fachbeitrag ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Die aktive Nutzungspflicht für die Korrespondenz mit den Gerichten betrifft auch das gerichtliche Mahnverfahren, soweit Mahnbescheide für Antragsteller durch Prozessbevollmächtigte eingereicht werden.
20.10.2022 · Nachricht · Verfahrensrecht
In der anwaltlichen Praxis werden regelmäßig Anträge bzw. Erklärungen eingereicht, bei denen am Ende lediglich die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ steht. Nach Ansicht des BGH ist dies jedoch nicht ausreichend, um wirksame Anträge bzw. Erklärungen abzugeben. Die Richter sind nämlich der Auffassung, dass die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes meint, z. B. bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz ...
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06.10.2022 · Fachbeitrag ·
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02.10.2022 · Fachbeitrag ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Jede Berufsausübungsgesellschaft (BAG) erhält mit der Zulassung ein eigenes beA-Gesellschaftspostfach (GePo). Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
28.09.2022 · Fachbeitrag ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) beweist als Privaturkunde grundsätzlich die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt sowie den Zeitpunkt der Zustellung. Will ein Anwalt diesen Beweis entkräften, muss er jeden Zweifel daran ausräumen, dass das im Empfangsbekenntnis enthaltene Datum richtig sein könnte. Es reicht nach dem BSG nicht einfach der Vortrag, dass das Personal unautorisiert gehandelt hat (weil ein Mitarbeiter mit der beA-Karte und der dazugehörigen PIN des Anwalts ...