· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs
| Wird ein Kostenerstattungsanspruch erst längere Zeit nach seinem Entstehen geltend gemacht, muss der Rechtsanwalt damit rechnen, dass die Einrede der Verjährung erhoben wird. Eine hilfreiche Entscheidung hierzu hat das KG getroffen. Dort ging es um den Kostenerstattungsanspruch eines Nebenklägerbeistands gegen den Verurteilten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 RVG. Nach Ansicht des KG tritt die Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach 30 Jahren ein ( 9.5.16, 1 Ws 4/16, Abruf-Nr. 193247 ). |
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht unbedingt und endgültig mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Diese stellt das Bestehen des Anspruchs fest, während der Betrag der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO bzw. § 464b StPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt wird. Der Kostengläubiger kann den Betrag also in dem Zeitraum von dreißig Jahren festsetzen lassen.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn einer sehr späten Geltendmachung ausnahmsweise der Verwirkungseinwand entgegensteht (vgl. dazu die Fallgestaltung bei OLG Oldenburg NStZ 06, 411).
Weiterführende Hinweise
- Zur Verjährung zivilprozessualer Kostenerstattungsansprüche: BGH NJW 06, 1962
- Zur Verjährung strafprozessualer Kostenerstattungsansprüche: OLG Oldenburg NStZ 06, 411; KG 21.11.07, 1 Ws 245/07 und LG Zweibrücken NStZ-RR 06, 128