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  • § 10 ErbStG – Auswirkungen unwirksamer Testamente sind steuerlich anzuerkennen

    Der BFH hat erneut bekräftigt, dass die steuerliche Anerkennung eines Vermächtnisses nicht an der Missachtung der hierzu notwendigen Formvorschriften scheitern muss. Damit kann es auch in diesem Fall zu Nachlassverbindlichkeiten beim Erben nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG und zu einem Ansatz beim Begünstigten kommen. Ein formunwirksamer Erwerb von Todes wegen kann der Besteuerung unter zwei Voraussetzungen zugrunde gelegt werden: 

     

    1.Abgesehen vom Formmangel muss eindeutig feststehen, dass es sich um eine gewollte Anordnung des Erblassers handelt.
    2.Der Beschwerte überträgt dem Begünstigten das ihm zugedachte Vermögen, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen.

     

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist in Fällen einer formunwirksamen Verfügung von Todes wegen steuerlich genauso zu verfahren wie bei einem anzuerkennenden Testament. Das gilt immer dann, wenn der Erblasser das ernstliche Verlangen geäußert hat, dass nach seinem Tode mit Teilen des Nachlasses in dem von ihm gewollten Sinne verfahren wird. Das gilt auch bei mündlich angeordneten Vermächtnissen, wobei hier die Feststellungslast zu den Äußerungen bei den Nachkommen liegt. Der Nachweis ist im ersten Schritt bereits dadurch zu erbringen, dass die Folgerungen aus der Anordnung zügig realisiert werden. 

     

    Praxishinweis: Diese Sichtweise kann in der Praxis dazu verwendet werden, zusätzliche Freibeträge für nicht bedachte Personen zu nutzen oder um beispielsweise durch Übertrag auf die Enkel des Erblassers gleich eine ganze Generation ohne zusätzliche Steuerbelastung zu überspringen.