§ 10 EStG - Abzug von dauernden Lasten
Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird zunehmend beliebter, zumal sich die Gestaltungen für den steuerlichen Abzug als dauernde Last deutlich erweitert haben. Zwei BFH-Urteile beschäftigen sich mit dem Umfang der abziehbaren Leistungen.
Zu hohe Versorgungsleistungen sind keine Sonderausgaben mehr
Voraussetzung für abzugsfähige Versorgungsleistungen ist, dass das übereignete Vermögen ausreichende Nettoerträge abwirft, um hieraus die Zahlungen erbringen zu können. Der Teil der Zahlungen, der nicht mehr aus dem Ertrag erzielt werden kann, stellt Entgelt für das übernommene Vermögen dar. Sofern abänderbare Versorgungsleistungen vereinbart sind, die sich nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten richten, kann sich diese Situation auch erst nachträglich ergeben.
Im vom BFH entschiedenen Fall musste die Mutter in ein Pflegeheim, sodass das Versorgungsbedürfnis deutlich anstieg. Kann dies nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden, liegen insoweit nicht abzugsfähige Leistungen vor. Zwar sind die dauernden Lasten zivilrechtlich abänderbar. Steuerlich sind die Leistungen nur insoweit als dauernde Last abziehbar, als sie durch die aus dem übertragenen Vermögen erzielbaren Nettoerträge abgedeckt werden. Diese bestimmen den Korridor, innerhalb dessen die Beteiligten steuerlich auf Änderungen reagieren können. Die überschießenden Beträge können aber als krankheitsbedingte Aufwendungen absetzbar sein. In Frage kommt auch ein Ansatz als Unterhaltsleistungen. Der Betrag ist dann aber um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Empfängers zu kürzen.
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