§ 10 UStG - BFH setzt Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage Grenzen
Führen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Gemeinschaften Lieferungen oder sonstige Leistungen an ihre Anteilseigner, Mitglieder oder diesen nahestehende Personen aus, sind nach § 10 Abs. 5 UStG die Selbstkosten als Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das vereinbarte Entgelt unter dem Marktniveau liegt. Die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage setzt allerdings voraus, dass die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung besteht. Hieran fehlt es nach Auffassung des BFH, wenn von den Mitgliedern zwar ein niedrigeres als das marktübliche Entgelt verlangt wird, die Leistung aber in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert wird. In einem solchen Fall darf das Finanzamt die Bemessungsgrundlage nicht um die Differenz zwischen dem erklärten marktüblichen Entgelt und den Selbstkosten erhöhen.
Dabei verweist der BFH auf den EuGH und die Mehrwertsteuer-Richtlinie. Hiernach besteht kein Bedarf für die Anwendung einer Sonderregelung, wenn das versteuerte Entgelt zumindest das marktübliche Niveau erreicht. Denn hier hat der Unternehmer korrekt gehandelt und kann sich somit auf die Richtlinie berufen.
Praxishinweis: Verlangt also beispielsweise ein Verein von seinen Mitgliedern für eine Leistung 100 EUR und von fremden Dritten 150 EUR, kann er die 150 EUR für seine verbilligten Umsätze selbst dann ansetzen, wenn die Selbstkosten 160 EUR betragen würden.
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