§ 10d EStG - Möglichkeit der Verlustverrechnung im Erbfall
Infolge der geänderten BFH-Rechtsprechung kann der Erbe seit dem 24.7.2008 vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzüge nach § 10d EStG nicht mehr bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen. Sie gleichen im Todesjahr nur positive Einkünfte des Erblassers aus. Das FinMin Schleswig-Holstein erläutert die Auswirkungen in besonderen Fällen:
- Wird der überlebende Gatte bei Zusammenveranlagung Erbe, darf er Verluste des verstorbenen Partners mit seinen eigenen positiven Einkünften ausgleichen und ein Rücktrag eines nicht ausgeglichenen Erblasser-Verlustes ins Vorjahr ist möglich. Bei getrennter Veranlagung kommt ein Rücktrag nur in die Veranlagung des Verstorbenen in Betracht.
- Negative Auslandseinkünfte nach § 2a EStG wirken sich nach dem Tod nicht mehr mindernd aus.
- Die BFH-Entscheidung wirkt sich nicht auf Verlustverrechnungskreise aus, die nach § 15a EStG bei beschränkt haftenden Kommanditisten und nach § 15b EStG für Steuerstundungsmodelle gebildet worden sind. Hier ist die Quellenbezogenheit der Verluste maßgebend.
- Bei den Neuregelungen zu Verlusten aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist die Nichtübertragbarkeit anzuwenden, etwa bei den Verlustverrechnungstöpfen der Banken.
- Die Rechtsprechungsgrundsätze sind auf Spekulationsverluste nach § 23 EStG übertragbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Erbfall nach der Anschaffung aber vor dem Veräußerungsgeschäft eintritt.
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