§ 10d EStG - Verlustrücktrag aus verjährtem Entstehungsjahr ist möglich
Im Entstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste können in einen vorangegangenen nicht verjährten Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Das gilt nach einem Urteil des BFH auch dann, wenn für das Entstehungsjahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Ein Rücktrag ist nämlich unabhängig von der Steuerfestsetzung des Jahres durchzuführen, in dem der negative Gesamtbetrag der Einkünfte entstanden ist. Über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlusts wird nämlich nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirkt. Deshalb steht einem Verlustrücktrag die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr ebenso wenig entgegen wie die Festsetzungsverjährung.
Die Bestandskraft erfasst nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht jedoch die Besteuerungsgrundlagen. Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bilden für § 10d EStG nur eine Ausgangsgröße für den in anderen Veranlagungszeiträumen wirksam werdenden Verlustabzug. Zwar kann ein Steuerbescheid im Rücktragsjahr nur geändert werden, bis die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden. Ist jedoch die Veranlagung etwa im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsbehelf noch offen, greift diese Einschränkung nicht. Daher können die Verluste aus einem verjährten Folgejahr wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte in der noch offenen vorherigen Veranlagung abgezogen werden.
Praxishinweis: Der Antrag auf Verlustrück- statt -vortrag lohnt immer dann, wenn es zu Progressionsunterschieden in den einzelnen Jahren kommt. Durch die laufende Tarifabsenkung in den vergangenen Jahren trifft dies zunehmend häufiger zu.
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