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  • §§ 12und 21 EStG - Bei der verbilligten Vermietung einer Luxus-Immobilie an Angehörige muss die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden

    Wird eine Wohnung verbilligt vermietet und kommt es deswegen zu einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil, so muss die Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf den entgeltlichen Teil geprüft werden, wenn die typisierende Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass eine langfristige Vermietung in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn bei einem aufwendig gestalteten Wohngebäude die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt. Dies hat der BFH am 6.Oktober 2004 entschieden und damit seine Rechtsprechung zur verbilligten Vermietung an Angehörige fortentwickelt.  

     

    Der Streitfall aus den Jahren 1991 – 1993 betraf ein Einfamilienhaus, dessen Herstellungs- und Ausstattungskosten mehr als 800.000 EUR betrugen. Dieses Haus hatte ein Rechtsanwalt an seinen Sohn für 750 EUR/Monat (einschl. Nebenkosten) vermietet. Die Miete lag damit nur geringfügig über den Nebenkosten. 

     

    Im Streitfall muss die Nutzungsüberlassung zunächst in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden, weil das Entgelt weniger als 50% der ortsüblichen Marktmiete betrug. Wird die Nutzungsüberlassung nach § 21 Abs.2 EStG in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, so führt dies zu einer Aufspaltung des zivilrechtlich einheitlichen Rechtsgeschäfts in einen steuerbaren entgeltlichen und in einen nicht steuerbaren unentgeltlichen Teil.