§ 15 EStG - Verluste beim Einzelhandel können als Liebhaberei gelten
Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste sprechen gegen eine Gewinnerzielungsabsicht. In solchen Fällen sind die persönlichen Gründe nur noch zweitrangig, die einen Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten. Laut dem BFH-Urteil vom 17.11.2004 muss Steuerpflichtigen dann nicht mehr nachgewiesen werden, dass persönliche Motive Grundlage für die dauerhaften Verluste sind, sondern es ist Liebhaberei zu unterstellen. Im Streitfall lagen bei einem Möbel-Einzelhandelsgeschäft jahrelange Betriebsverluste vor.
Bislang führte die fehlende Feststellung persönlicher Motive dazu, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht verneint werden konnte. Doch im Falle einer längeren Verlustperiode erlangt bereits die Reaktion des Steuerpflichtigen auf die Verluste eine wichtige Bedeutung. So spricht das fehlende Bemühen, Verlustursachen zu ermitteln und zu beseitigen, bei langjährig ansteigenden Verlusten für im persönlichen Bereich liegende Motive.
Daher ist ein nicht marktgerechtes Verhalten als Beweis für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. In solchen Fällen muss nicht mehr intensiv nach persönlichen Gründen oder Motiven für die Verluste geforscht werden.
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