§ 17 EStG - Verluste sind durch einen günstigen Veräußerungszeitpunkt möglich
Zwei Urteile beschäftigen sich damit, ob Verluste bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden können, wenn die Anteile nahezu wertlos sind.
Verkauf an Angehörige
Die Erzielung eines Verlusts nach § 17 EStG ist auch dann kein Gestaltungsmissbrauch, wenn die verkauften Anteile an der GmbH oder der AG nahezu wertlos sind. Nach einem Urteil des Saarländischen FG muss der Verkäufer seine Verhältnisse steuerlich nicht so ungünstig wie möglich gestalten. Daher kann er einen Verlust auch zu einem Zeitpunkt geltend machen, der ihm steuerlich am günstigsten erscheint. Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 2 S. 4 EStG definiert, welche Vorgänge steuerlich nicht anzuerkennen sind. Das führt dazu, dass darüber hinausgehend ein Gestaltungsmissbrauch höchstens in extremen Ausnahmefällen vorliegt.
Im Urteilsfall hatte der Ehemann die Anteile kurz vor dem Wegzug ins Ausland an seine Gattin verkauft, da er den Verlust nach damaligem Recht sonst nicht mehr hätte geltend machen können. Der Verlust ist abziehbar, wenn der Verkauf einem Fremdvergleich standhält. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die anderen Gesellschafter von ihrem vertraglichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen und sich der geringe Kaufpreis aus der Ertragsentwicklung der Körperschaft ableiten lässt. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der Verkauf zu einem Euro wirtschaftlich sinnvoll ist.
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