§ 19 EStG - Unentgeltliche Verpflegung muss nicht immer Arbeitslohn sein
Der Vorteil aus einer unentgeltlichen Verpflegung durch den Arbeitgeber unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn die Mahlzeit wegen der besonderen betrieblichen Abläufe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Dieses BFH-Urteil zum Bordpersonal von Flusskreuzfahrtschiffen lässt sich generell auf Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern übertragen.
- Erhält die Belegschaft unentgeltlich Gemeinschaftsverpflegung, kann es sich ausnahmsweise um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche und damit steuerfreie Maßnahme des Arbeitgebers handeln. Das liegt vor, wenn das Personal während der Reisen nicht an Land gehen darf oder eine Selbstversorgung nicht möglich ist.
- Stellt die kostenlose Verpflegung demgegenüber Arbeitslohn dar, ist die Zuwendung gemäß § 3 Nr. 16 EStG nur insoweit steuerbar, als der Vorteil die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen überschreitet. Die Steuerfreiheit greift nämlich auch dann, wenn der Arbeitgeber keinen Geldbetrag, sondern die damit zu erbringende Leistung unmittelbar zuwendet.
- Bei Gemeinschaftsverpflegung findet der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG Anwendung, wenn Kunden des Arbeitgebers, wie Passagiere, und die Angestellten, wie die Besatzungsmitglieder, aus derselben Küche verpflegt werden. In diesem Fall erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Ausreichend hierfür ist, dass eine Leistung wie die Zubereitung von Speisen überhaupt zur Produktpalette des Arbeitgebers gehört.
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