§ 21 EStG – Auch bei dauerhaften Verlusten gilt die Überschusserzielungsabsicht
Der BFH hält strickt an seiner bereits mehrfach vertretenen Auffassung fest, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und ohne Nachweis davon auszugehen ist, dass ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet werden soll. Im aktuell vorliegenden Fall wurde eine zuvor eigengenutzte Wohnung jeweils möbliert ständig wechselnden Mietern für kurze Zeit überlassen, oft ohne schriftlichen Vertrag. Die negativen Einkünfte beliefen sich jährlich auf rund 10.000 EUR. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an, da die angeforderte Prognose zu keinem Totalüberschuss führte.
Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Auch kurzfristige Verträge sprechen nicht automatisch für eine Befristung, wenn die Vermietung im Ergebnis dauerhaft erfolgen soll und die Wohnung hierzu auf unbestimmte Zeit bereitgehalten wird. Daher kommt es nicht darauf an, ob langfristig überhaupt ein Überschuss erzielbar ist, da typisierend eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt wird.
Damit schafft der BFH erneut Rechtssicherheit und wendet sich gegen die jüngst aufgekommene Neigung einiger FG, absehbar dauerhafte Verluste dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen (s. AStW 06, 395). Das dürfte damit auch für Ferienwohnungen gelten, wenn hier die weitere Voraussetzung der ortsüblichen Belegungsdauer erfüllt ist.
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