§ 21 EStG - Schuldbegleichung zählt als Abwehrmaßnahme zu den Anschaffungskosten
Ein Gläubiger kann einen entgeltlichen Vertrag zwischen seinem Schuldner und einer diesem nahestehenden Person anfechten, wenn er durch diesen Vertrag unmittelbar benachteiligt wird. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte der Vater als Schuldner ein Grundstück an seinen Sohn verkauft. Zur Befriedigung des den Kaufvertrag anfechtenden Gläubigers wurde der Sohn anschließend vom Landgericht zur Zahlung von rund 110.000 EUR an den Gläubiger seines Vaters verurteilt. Diese Zahlung gehört zu den nachträglichen Anschaffungskosten für die erworbene Immobilie und ist im Rahmen der AfA als Werbungskosten bei den Mieteinkünften zu berücksichtigen.
Zu den Anschaffungskosten gehören grundsätzlich die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers sowie auch bestehende dingliche Nutzungsrechte eines Dritten wie etwa Erbbau- und Wohnrecht oder Vermächtnisnießbrauch. Denn diese Aufwendungen sollen die insoweit bestehenden Eigentümerbeschränkungen beseitigen. Der Ansatz von Ansprüchen nach dem Anfechtungsgesetz ist damit vergleichbar. Der Erwerber wird aufgrund einer erfolgreichen Gläubigeranfechtung so behandelt, als gehöre die Immobilie noch zum Vermögen des Schuldners. Daher muss er Wertersatz leisten, was ihn in Hinsicht auf das erworbene Eigentum beschneidet.
Praxishinweis: Solche Ablösezahlungen sind über die AfA als Anschaffungskosten zu berücksichtigen, weil sie zum Zweck des Erwerbs eines Vermögensgegenstands geleistet werden und um ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hinzu kommen als abziehbare Werbungskosten die für die Abstandszahlung angefallenen Finanzierungsaufwendungen.
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