§ 3 EStG - Übungsleiter kann negative Einkünfte abziehen
Übersteigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus einer nebenberuflichen Tätigkeit die Einnahmen, ist die Differenz abziehbar. Das gilt nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Berlin-Brandenburg auch, wenn die Einnahmen unter dem Übungsleiterpauschbetrag von derzeit 2.100 EUR liegen. Werden beispielsweise 1.500 EUR Einnahmen und 2.500 EUR Aufwendungen im Jahr erzielt, können 1.000 EUR als Verlust berücksichtigt werden. Nach Auffassung des FG hat § 3 Nr. 26 EStG lediglich die Wirkung einer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenpauschale. Es handelt sich nicht um steuerfreie Einnahmen, bei denen der Kostenabzug über § 3c EStG generell ausgeschlossen ist.
Die Übungsleiterpauschale geht von dem Grundsatz aus, dass Kosten aus einer begünstigten Tätigkeit steuerfrei durch eine gezahlte Aufwandsentschädigung ersetzt werden dürfen. Damit hat die Steuerbefreiung die Wirkung einer Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschale. Liegen Einnahmen und Ausgaben jeweils über dem Pauschalbetrag, sind nach § 3 Nr. 26 S. 2 EStG alle Aufwendungen abziehbar, die den steuerfreien Betrag übersteigen. Unter Auslegung dieser Vorschrift ist dann auch der nicht geregelte Fall zu lösen, wenn die Einnahmen unter der Pauschale liegen. Der Zweck des § 3c EStG, die Doppelbegünstigung durch Gewährung der Steuerfreiheit für Einnahmen und gleichzeitig die Abzugsfähigkeit von Kosten zu vermeiden, besteht weiterhin. Denn er bezieht sich genau auf die Aufwendungen bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen, nicht aber für darüber hinausgehende Kosten.
Fundstellen:
FG Berlin-Brandenburg 5.12.07, 7 K 3121/05 B, rkr.; BFH 6.7.05, XI R 61/04, BStBl II 06, 163
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