§ 32 EStG - Anerkennung der Vaterschaft entfaltet steuerliche Rückwirkung
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder sind auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Vaterschaft nachträglich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Beides wirkt zivilrechtlich auf die Geburt zurück, so dass Ansprüche auch rückwirkend geltend gemacht werden können. Dies gilt neben Unterhaltsforderungen von Sohn oder Tochter auch für Ansprüche des Vaters auf Kindergeld oder -freibetrag und die steuerliche Berücksichtigung.
Im Urteilsfall klagte der leibliche Vater auf Berücksichtigung von Kinder- und Haushaltsfreibetrag. Die Vaterschaft wurde erst im Rahmen des laufenden Finanzgerichtsverfahrens anerkannt. Nach Auffassung des BFH hat das FG dies seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Durch die Anerkennung der Vaterschaft sind angefochtene Steuerbescheide nachträglich rechtswidrig geworden.
Das Vaterschaftsanerkenntnis ist ein Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit. Somit muss auch das Finanzamt noch nicht verjährte bestandskräftige Einkommensteuerbescheide ändern. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den Kinderfreibetrag, sondern auch hinsichtlich der übrigen kindbedingten Vergünstigungen und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG. Hiernach dient das Kindergeld oder der -freibetrag dazu, die Unterhaltslast zu erleichtern. Dies trifft auf den Vater zu, der rückwirkend die Vaterschaft anerkannt hat und zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
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