§ 33 GrStG - Gesetzliche Einschränkung beim Grundsteuererlass ist verfassungsgemäß
Die rückwirkend ab 2008 eingeführte Regelung des Anspruchs auf Teilerlass der Grundsteuer bei einem wesentlich geminderten Mietertrag ist mit dem Grundgesetz vereinbar, so das Urteil des BFH. Dies ist auch der Fall, soweit es die Anwendung bereits für das Jahr 2008 betrifft. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er den Anspruch auf Teilerlass von einer stärkeren Abweichung des tatsächlichen Ertrags vom normalen Rohertrag abhängig macht, den ihm vom Grundgesetz eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Nach der Rechtsprechung von BFH und BVerwG zu § 33 GrStG kommt ein Erlass auch bei strukturell bedingtem Leerstand in Betracht. Durch die damit ausgeweitete Anwendung befürchteten die Gemeinden erhebliche Steuerausfälle. Die Änderung sollte zur gerechteren Lastenverteilung zwischen Grundstückseigentümer und Kommunen beitragen. Durch den Anstieg der Erlasshöhe werden Mindereinnahmen in Grenzen gehalten und es bleibt eingeschränkt ein Erlass möglich. Der Gesetzgeber ist nach dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht verpflichtet, bereits bei einer geringeren Mietminderung einen Erlassanspruch einzuräumen.
Dem Steuerpflichtigen ist zuzumuten, die volle Grundsteuer zu entrichten, wenn der normale Rohertrag des Grundstücks nicht um mehr als 50 % gemindert ist, weil die Grund- als Realsteuer grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers erhoben wird.
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