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  • § 4 Abs.3 EStG - Gewillkürtes Betriebsvermögen darf jetzt auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung gebildet werden

    Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs.3 EStG ermitteln, wurden von der Finanzverwaltung seit Jahrzehnten benachteiligt. Sie durften ein Wirtschaftsgut nur dann ihrem Betriebsvermögen zuordnen, wenn der betriebliche Anteil mehr als 50% betrug. Am 2.Oktober 2003 entschied dann der BFH, dass eine betriebliche Nutzung von mindestens 10% (wie bei bilanzierenden Unternehmern) ausreicht. 

     

    Aufgrund eines BMF-Schreibens vom 17.November 2004 akzeptiert die Finanzverwaltung die neue BFH-Entscheidung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen unter folgenden Voraussetzungen: 

     

    1. Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen die Beweislast. Er hat die Zuordnung sowie den Zeitpunkt der Zuordnung nachzuweisen. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus.