§ 7g EStG - BFH definiert ausreichende Benennung des Investitionsgutes
Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags erfordert, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt. Die geplante Anschaffung von „Studiobedarf“ erfüllt diese Voraussetzung für die Benennung seiner Funktion nach nicht. Der BFH betont in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass § 7g EStG der konkreten Investitionsförderung, nicht aber einer allgemeinen Liquiditätserleichterung dient und der Investitionsabzug deshalb auch dann rückgängig zu machen ist, wenn ein anderes Wirtschaftsgut als dasjenige, das bei Vornahme des Abzugs benannt worden ist, angeschafft oder hergestellt wird. Das später erworbene oder erstellte Wirtschaftsgut muss zwar nur funktionsgleich sein, allerdings reicht die Angabe einer ganzen Gattung oder von der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die betrieblich verwendet werden könnten, hierzu nicht aus.
Diese Auffassung entspricht auch der Auslegung des § 7g EStG zur alten Ansparrücklage durch den BFH. An den Anforderungen an die hinreichende Beschreibung sollte sich durch die Umstellung nichts ändern. Die Verwaltungsauffassung erweist sich danach als zutreffende Gesetzesauslegung, die keine Begünstigung aller Wirtschaftsgüter zulässt, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Die verwendete Bezeichnung Studiobedarf erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Es handelt sich hierbei nämlich um eine Sammelbezeichnung, unter die nahezu sämtliche im Fotostudio verwendete oder einsetzbare Wirtschaftsgüter fallen könnten. Damit wäre die im Zeitpunkt einer tatsächlichen Investition vorzunehmende Überprüfung, ob das tatsächlich angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut mit demjenigen funktionsgleich ist, für das der Investitionsabzug vorgenommen worden ist, in der Praxis nicht möglich.
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