§ 7g EStG – Neue Regeln bei der Ansparabschreibung
Die Finanzverwaltung wendet in allen offen Fällen das BFH-Urteil an, wonach eine Sonderabschreibung für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter auch dann möglich ist, wenn es sich nicht um einen Existenzgründer handelt und zuvor keine Ansparrücklage gebildet worden ist (s. AStW 06, 608). Diese neue Option ist ohnehin im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 vorgesehen. Aus der bisherigen Ansparabschreibung soll dann ein neuer Investitionsabzugsbetrag werden. Dieser Betrag soll statt derzeit 154.000 EUR bis zu 200.000 EUR je Betrieb betragen dürfen und soll auch erstmalig für gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig sein. Allerdings enthalten die Pläne über einen geänderten § 7g EStG auch Nachteile. In jedem Fall kommt es zu einigen zum Teil gravierenden Umstellungen:
- Der Abzugsbetrag soll für Einnahmen-Überschuss-Rechner nur noch bei Jahresgewinnen bis 100.000 EUR möglich sein, sodass viele Freiberufler nicht mehr in den Genuss kommen. Derzeit steht die Ansparrücklage Überschuss-Rechnern ohne Größenkriterien offen.
- Für Existenzgründer ist keine Sonderregelung mehr vorgesehen, sodass hier die neuen Größenklassen gelten, es keinen Fünfjahreszeitraum mehr gibt und die nicht durchgeführte Investition zu Sanktionen führt.
- Wird der Abzugsbetrag nicht in Anspruch genommen, soll eine rückwirkende Auflösung im Jahr der Bildung erfolgen. Die hieraus resultierende Steuernachzahlung wird verzinst.
- Der neue Investitionsabzugsbetrag mit 40 v.H. der voraussichtlichen Kosten soll künftig außerbilanziell und nicht mehr über eine Rücklage gewinnmindernd abzuziehen sein. Die Begünstigung kann dann nur noch in Anspruch genommen werden, wenn das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz aktiviert und zu mehr als 50 v.H. betrieblich genutzt wird.
- Im Jahr der Investition sollen die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 40 v.H. gewinnmindernd reduziert werden. Das Ergebnis bildet dann die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA. Gleichzeitig soll der berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Per saldo ergeben sich somit keine Gewinnauswirkungen. Sind die tatsächlichen Kosten höher als der prognostizierte Aufwand, kommt es insoweit zu einer zusätzlichen gewinnmindernden Auswirkung. Waren die voraussichtlichen Kosten aber zu hoch geschätzt, erhöht sich der Gewinn um den Differenzbetrag.
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