§ 7g EStG - Strategien bei Investitionen im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten
Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bietet der richtige Umgang mit dem Investitionsabzugsbetrag im Vorhinein und der anschließenden Sonder-AfA von 20 % mittelständischen Unternehmern und Freiberuflern stets ein großes Steuersparpotenzial. Dabei kann der Abzugsbetrag für beabsichtigte Erwerbe in 2013 bis 2015 in Betracht kommen. Droht für 2012 eine Überschreitung des Schwellenwerts von 235.000 EUR beim Betriebsvermögen und 100.000 EUR beim Gewinn für EÜR-Rechner, sollten zur Unterschreitung noch bis Silvester Entnahmen oder Einnahmeverschiebungen getätigt werden.
Nach der BFH-Rechtsprechung kann der Abzugsbetrag noch im Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid geltend gemacht und bereits eingereichte Unterlagen durch Einspruch und Klage vervollständigt werden. Keine Förderung gibt es für immaterielle Wirtschaftsgüter wie etwa Software. Dafür muss die geplante Investition bei Betriebseröffnung entgegen der Verwaltungsauffassung nicht zwingend durch eine verbindliche Bestellung nachgewiesen werden. Existenzgründer können den Abzugsbetrag also auch ohne Bestellung der Wirtschaftsgüter geltend machen, es bleiben aber erhöhte Nachweisanforderungen.
Ein 2009 gebildeter Abzugsbetrag ist mit Ablauf der Dreijahresfrist Ende 2012 rückwirkend aufzulösen. Insoweit sollte eine weiterhin geplante Investition noch im laufenden Jahr erfolgen. Wird eine angedachte Investition doch nicht durchgeführt, sollte der 2010 oder 2011 gebildete Abzugsbetrag vorzeitig aufgelöst werden. Das mindert die Verzinsung der Steuernachforderung. Zwar kommt es nach dem Niedersächsischen FG bei unterbliebener Investition nicht zur rückwirkenden Verzinsung. Stattdessen setzt die Verzinsung erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres mit dem aufgegebenen Vorhaben ein, für 2012 dann erst ab dem 1.4.2014, sodass sich Zinsen für eine Auflösung ganz vermeiden lassen. Diese Entscheidung soll aber über das Jahressteuergesetz 2013 nicht angewendet werden.