§§ 7h, 7i EStG – Finanzamt sieht sich an bescheinigte Maßnahmen nicht gebunden
Bescheinigt die Gemeinde gemäß § 7h Abs. 2 S. 1 EStG Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, ist die Finanzbehörde hieran nach Ansicht des Sächsischen FG für die Steuerbegünstigung gebunden, selbst wenn das Gebäude weitgehend neu errichtet wurde. Diese Frage ist immer wieder Streitpunkt zwischen Finanzamt und Bauherren.
Um den Abzug der erhöhten Abschreibung oder bei Eigennutzung Sonderausgaben zu erhalten, müssen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten nach § 177 Baugesetzbuch angefallen sein und die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen werden. Die entspricht nicht den Anforderungen, wenn sie keine Aussage darüber enthält, dass es sich etwa bei einem Neubau um eine begünstigte Maßnahmen handelt. Werden hingegen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen positiv festgestellt, ist die Finanzbehörde hieran gebunden. Der Grundlagenbescheid entfaltet auch Bindungswirkung darüber, in welchem Umfang die Baumaßnahme noch als steuerbegünstigte Sanierung gilt. Ist das Finanzamt anderer Auffassung, muss es bei der Gemeinde eine Rücknahme oder Änderung anstreben, sonst ist der Bescheid bindend.
Ganz anders sieht dies die Finanzverwaltung. Sie wendet nicht die BFH-Rechtsprechung und somit auch nicht den Tenor aus Sachsen an, wonach allein die Bescheinigungsbehörde für die Prüfung von Baumaßnahmen zuständig und die dort getroffene Entscheidung als Grundlagenbescheid bindend ist. Bei erteilten Bescheinigungen ab 1999 ist das Finanzamt zuständig für Maßnahmen nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG. Zwar haben die Bescheinigungsbehörden zu prüfen und zu bescheinigen, ob die Tatbestandsmerkmale vorliegen. Ob sie steuerrechtlich bedeutsam sind, fällt in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Das gilt auch für die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude entstanden ist.
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