§ 99 BewG - Gewillkürtes BV in der EÜR kann bewertungsrechtliches BV sein
Gemäß R 114 Abs. 3 S. 3 ErbStR gehörte bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern gewillkürtes Betriebsvermögen nicht zum Betriebsvermögen des § 95 BewG. Insoweit konnten Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG nicht beansprucht werden. Diese negative Sichtweise hat sich jedoch auf Grund neuerer BFH-Rechtsprechung überholt.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.10.2004 entschieden, dass sich die Zugehörigkeit von Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb und daher der Ausweis als bewertungsrechtliches Betriebsgrundstück nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Zuvor hatte der BFH in 2003 gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zugelassen. Beides in Kombination hat zur Folge, dass auch Einnahmen-Überschuss-Rechner die Begünstigungen des § 13a ErbStG für gewillkürtes Betriebsvermögen beanspruchen können, was sich besonders positiv beim Übergang von Betriebsgrundstücken durch Erbschaft oder Schenkung auswirkt.
Dieser Schlussfolgerung schließt sich jetzt auch die Finanzverwaltung an. Somit dient ein Grundstück bewertungsrechtlich bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern dem Betrieb, wenn es in der steuerlichen Gewinnermittlung notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen bildet. Sind an einem Grundstück allerdings neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen wie etwa der Ehegatte beteiligt, liegt stets zu 100 v.H. Grundvermögen vor, auch wenn der Anteil des Betriebsinhabers ganz oder teilweise zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört.
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