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  • AO - Auswirkung einer Rechtsänderung auf bestandskräftige Bescheide

    Nach dem BFH-Urteil vom 13.1.2005 kommt die Aufhebung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nur dann in Betracht, wenn sie offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Falsch ist ein Bescheid zumindest dann nicht, wenn sein Inhalt der Rechtslage bei Festsetzung der Steuer entsprochen hat. Daher begründet eine später geänderte Rechtsprechung keinen Erlass der Steuer nach § 227 AO. Das BFH-Urteil zur Bestandskraft verdeutlicht wieder einmal die Relevanz, Bescheide offen zu halten.  

     

    Im Streitfall ging es um eine Massagepraxis, die als GmbH betrieben wurde. Nach der ehemaligen Rechtsprechung galt die Umsatzsteuerbefreiung nicht für eine GmbH, die hiergegen gerichtete Klage wurde wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgenommen. Erst später entschied der BFH, dass auch eine GmbH steuerfreie Umsätze erzielen könne.  

     

    Für die Richtigkeit der Steuerfestsetzung kommt es allein auf die im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung maßgebliche Rechtslage an. Andernfalls müsste jede nach Bestandskraft zu Gunsten eines Steuerpflichtigen eingetretene Rechtsprechungsänderung im Erlasswege berücksichtigt werden. Die Rechtssicherheit hat grundsätzlich Vorrang vor dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall.